Die Senkung wirkt nur auf einbehaltene Gewinne. Wer ausschüttet, zahlt weiter Kapitalertragsteuer – die Gesamtbelastung sinkt deutlich schwächer als der Tarif.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt: von 15 % auf 14 % (2028), 13 %, 12 %, 11 % und schließlich 10 % ab 2032. Parallel sinkt der Steuersatz der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG stufenweise von 28,25 % auf 25 %. Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag bleiben unberührt – für die Praxis zählt die Gesamtbelastung, nicht der Einzelsatz.
Der Absenkungspfad
| Jahr | KSt-Satz | § 34a EStG |
|---|---|---|
| bis 2027 | 15 % | 28,25 % |
| 2028 | 14 % | 27 % |
| 2029 | 13 % | 27 % |
| 2030 | 12 % | 26 % |
| 2031 | 11 % | 26 % |
| ab 2032 | 10 % | 25 % |
Auf die Körperschaftsteuer kommen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer der Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt die Gewerbesteuer 14 % – dieser Block sinkt nicht mit.
Belastungsvergleich: einbehalten oder ausschütten
100.000 € Gewinn – Belastung im Vergleich
Bei Ausschüttung kommen 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag auf den verbleibenden Betrag hinzu – die Gesamtbelastung liegt dann weiterhin in der Größenordnung von 45 bis 48 %.
Die Senkung wirkt also vor allem bei Gewinneinbehalt: Wachsende Unternehmen, die investieren und Eigenkapital aufbauen, profitieren. Bei laufender Vollausschüttung an Privatpersonen fällt der Effekt gering aus.
Was Personenunternehmen davon haben
Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind nicht körperschaftsteuerpflichtig – für sie zählt die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Deren Satz sinkt parallel auf 25 %, die Nachversteuerung von 25 % bei Entnahme bleibt. Die Begünstigung lohnt vor allem bei hohem Grenzsteuersatz und dauerhaft im Betrieb verbleibenden Gewinnen.
Alternative bleibt die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG: Die Personengesellschaft wird steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ohne die Rechtsform zu wechseln. Das ist reizvoll, aber mit Fallstricken verbunden – etwa bei Sonderbetriebsvermögen und Sperrfristen.
Haftung, Sozialversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers, Publizität, Verlustverrechnung, Finanzierung und Nachfolge wiegen häufig schwerer als zwei Prozentpunkte Tarif. Rechne den Gesamtfall, nicht die Tabelle.
Was jetzt zu tun ist
1. Plane deine Ausschüttungspolitik über den Absenkungspfad: Wer 2027 nicht auf Liquidität angewiesen ist, verschiebt Ausschüttungen nicht wegen des KSt-Satzes – der wirkt nur auf einbehaltene Gewinne –, sondern nach persönlicher Progression und Liquiditätsbedarf.
2. Prüfe den Gewerbesteuerhebesatz deines Standorts: Er bestimmt inzwischen den größeren Teil der Belastung. 3. Rechne einen Rechtsformwechsel immer mit Umwandlungskosten, Sperrfristen nach § 22 UmwStG und dem Zeithorizont – ein Wechsel amortisiert sich selten in zwei Jahren.
Deine Checkliste
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Rechtsform überprüfen
6 Punkte- 1. Gewinnverwendung klärenWie viel bleibt dauerhaft im Unternehmen?
- 2. Hebesatz prüfenGewerbesteuer ist der größere Block.
- 3. Grenzsteuersatz ermittelnEntscheidend für § 34a und Ausschüttungen.
- 4. Option nach § 1a KStG prüfenKörperschaftsbesteuerung ohne Rechtsformwechsel.
- 5. Sperrfristen beachten§ 22 UmwStG nach Einbringung: sieben Jahre.
- 6. Planungshorizont festlegenDer Absenkungspfad reicht bis 2032.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann sinkt die Körperschaftsteuer?
Ab 2028 in fünf Jahresschritten von 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
Sinkt damit auch die Gesamtbelastung meiner GmbH?
Bei einbehaltenen Gewinnen deutlich. Bei Ausschüttung bleibt die Kapitalertragsteuer, die Gesamtbelastung sinkt nur leicht.
Was ändert sich für Personenunternehmen?
Der Steuersatz der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sinkt stufenweise auf 25 %.
Lohnt jetzt der Wechsel in die GmbH?
Nur nach Gesamtrechnung. Haftung, Sozialversicherung, Umwandlungskosten und Sperrfristen wiegen oft schwerer als der Tarif.
Bleibt der Solidaritätszuschlag?
Ja, auf die Körperschaftsteuer wird weiterhin ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


