Die entscheidende Unterscheidung: Kontostammdaten sind jederzeit abrufbar, Kontoumsätze nur über ein gesondertes Auskunftsersuchen an die Bank.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Über den Kontenabruf nach § 93 AO kann die Finanzverwaltung ermitteln, welche Konten und Depots auf deinen Namen bestehen – Kontonummer, Inhaber, Eröffnungs- und Schließungsdatum, nicht aber Salden oder Umsätze. Automatisch übermittelt werden zudem Rentenbezugsmitteilungen, Beitragsdaten, Lohndaten, Plattformmeldungen nach DAC7, Krypto-Daten nach DAC8 und Kontoinformationen aus dem Ausland über den CRS-Datenaustausch. Du hast ein Auskunftsrecht nach DSGVO und kannst Akteneinsicht verlangen.
Kontenabruf: was sichtbar ist
Banken müssen Stammdaten aller Konten in einer Datei bereithalten, auf die das Bundeszentralamt für Steuern zugreifen kann. Abgerufen werden dürfen sie nur zu bestimmten Zwecken – etwa zur Feststellung von Einkünften, im Vollstreckungsverfahren oder wenn Angaben unklar bleiben.
| Merkmal | Umfang |
|---|---|
| Sichtbar | Konto- und Depotnummer, Inhaber, Verfügungsberechtigte, Eröffnung, Schließung |
| Nicht sichtbar | Kontostand, Umsätze, Buchungstexte |
| Voraussetzung | Erforderlichkeit für Besteuerung oder Vollstreckung |
| Vorher fragen | Grundsätzlich muss das Finanzamt zuerst dich befragen |
| Information | Über den Abruf ist grundsätzlich zu informieren |
| Umsätze abfragen | Nur über gesondertes Auskunftsersuchen an die Bank |
Der Kontenabruf ist ein subsidiäres Instrument: Zuerst soll das Finanzamt versuchen, den Sachverhalt bei dir zu klären. Eine Anfrage zu beantworten ist deshalb oft der schnellere und schonendere Weg.
Daten, die automatisch ankommen
| Datenart | Melder |
|---|---|
| Arbeitslohn und Lohnsteuer | Arbeitgeber |
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Versicherungen |
| Renten und Versorgungsbezüge | Rentenversicherung, Versorgungswerke |
| Lohnersatzleistungen | Agentur für Arbeit, Krankenkassen |
| Altersvorsorgebeiträge (Riester, Rürup) | Anbieter |
| Kapitalerträge und einbehaltene Steuer | inländische Banken |
| Plattformverkäufe (DAC7) | eBay, Vinted, Airbnb, Etsy, Lieferdienste |
| Krypto-Transaktionen (DAC8) | Krypto-Dienstleister |
| Auslandskonten (CRS) | über 100 Staaten |
| Grundstücksverkäufe | Notare |
| Erbschaften und Schenkungen | Banken, Versicherungen, Notare |
Diese Daten fließen in die vorausgefüllte Steuererklärung und in das Risikomanagementsystem, das Erklärungen automatisiert prüft. Abweichungen zwischen Meldung und Erklärung führen regelmäßig zu Rückfragen.
Kontrollmitteilungen aus Prüfungen
Findet ein Prüfer bei einem Unternehmen Belege, die Dritte betreffen – Honorare, Provisionen, hohe Barzahlungen – kann er eine Kontrollmitteilung an das für den Dritten zuständige Finanzamt fertigen. Das ist zulässig und in der Praxis häufig.
- Bankenprüfungen: Auffällige Vorgänge können Mitteilungen auslösen, wobei das Bankgeheimnis nach § 30a AO nur eingeschränkt schützt.
- Handwerkerprüfungen: Barzahlungen ohne Rechnung landen als Mitteilung beim Auftraggeber.
- Plattformen und Marktplätze: Neben DAC7 kommen Einzelanfragen vor.
- Anzeigen Dritter: Auch Hinweise von Privatpersonen lösen Prüfungen aus – anonym eingehende Hinweise werden geprüft, aber nicht ungeprüft übernommen.
Deine Rechte
Du bist nicht in der schwächeren Position, wenn du deine Rechte nutzt. Drei Instrumente sind praktisch relevant:
- 1. Auskunft nach Art. 15 DSGVO: Du kannst erfahren, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet und woher sie stammen.
- 2. Akteneinsicht: Im Klageverfahren nach § 78 FGO, im Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen – in der Praxis häufig gewährt.
- 3. Information über den Kontenabruf: Über einen erfolgten Abruf ist grundsätzlich zu unterrichten; fehlt die Information, kann sie eingefordert werden.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen ist der Einspruch gegen die zugrundeliegende Maßnahme oder eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht möglich.
Was das für deine Erklärung bedeutet
- Vollständigkeit vor Optimierung: Was gemeldet wird, sollte auch erklärt werden – Auslandszinsen, Plattformumsätze, Krypto-Erlöse.
- Vorausgefüllte Daten prüfen: Übertragungsfehler sind häufig; du haftest für die Richtigkeit deiner Erklärung.
- Barzahlungen vermeiden: Für § 35a EStG unzulässig und in Prüfungen ein Risikomerkmal.
- Kontenstruktur sauber halten: Gemeinschaftskonten und Konten für Dritte führen zu Zuordnungsfragen.
- Rückfragen sachlich beantworten: Wer erklärt und belegt, verhindert weitergehende Ermittlungen.
Deine Checkliste
Hak ab, was du erledigt hast – dein Fortschritt wird im Browser gespeichert.
Datenlage im Griff
0 von 7 erledigt- Vorausgefüllte Daten abrufenÜber ELSTER-Zugang möglich.
- Gemeldete Erträge abgleichenBank, Rente, Plattformen.
- Auslandskonten erklärenCRS-Meldung erfolgt automatisch.
- Plattformumsätze prüfenDAC7-Meldung ab 30 Verkäufen bzw. 2.000 €.
- Barzahlungen vermeidenInsbesondere bei § 35a EStG.
- Auskunft nach DSGVO erwägenWenn unklar ist, was vorliegt.
- Rückfragen fristgerecht beantwortenVerhindert Schätzungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann das Finanzamt meine Kontoumsätze sehen?
Nicht über den Kontenabruf. Der zeigt nur Stammdaten. Für Umsätze braucht es ein gesondertes Auskunftsersuchen an die Bank oder deine Mitwirkung.
Erfahre ich von einem Kontenabruf?
Grundsätzlich ja. Über einen erfolgten Abruf ist zu informieren, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Welche Plattformen melden meine Verkäufe?
Alle DAC7-pflichtigen Anbieter – etwa eBay, Vinted, Kleinanzeigen, Etsy, Airbnb und Lieferplattformen – ab mehr als 30 Verkäufen oder 2.000 € Einnahmen im Jahr.
Erfährt das Finanzamt von Konten im Ausland?
Ja, über den automatischen Informationsaustausch CRS, an dem über 100 Staaten teilnehmen.
Was ist eine Kontrollmitteilung?
Eine Information, die ein Prüfer über Vorgänge eines Dritten an dessen Finanzamt weitergibt – etwa über Honorare oder Barzahlungen.
Habe ich ein Recht auf Auskunft?
Ja, nach Art. 15 DSGVO. Zusätzlich kommt Akteneinsicht in Betracht, im Klageverfahren nach § 78 FGO.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


