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Krankheitskosten 2026 absetzen: was die zumutbare Belastung übrig lässt

Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Reha: Selbst getragene Krankheitskosten mindern deine Steuer – aber erst oberhalb eines einkommensabhängigen Eigenanteils. Dieser Ratgeber zeigt, was zählt und wie du die Schwelle knackst.

Person sortiert Arztrechnungen und BelegeSelbst getragene Krankheitskosten wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung – sammeln lohnt sich.

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen: Sie sind zwangsläufig und abziehbar – aber das Finanzamt zieht zuerst einen zumutbaren Eigenanteil ab. Wer die Kosten eines Jahres bündelt, überspringt diese Hürde eher.

Zuletzt fachlich geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Selbst getragene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen – ein Eigenanteil von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Absetzbar sind u. a. Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Reha und Fahrten. Belege sind erforderlich; Vorsorge ohne akuten Anlass zählt nicht.

Welche Krankheitskosten zählen

Abziehbar sind Aufwendungen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zwangsläufig entstehen und die du selbst getragen hast – also nicht von der Kasse erstattet wurden:

  • Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln;
  • Brille, Kontaktlinsen, Hörgeräte (bei ärztlicher Verordnung);
  • Zahnersatz, Kronen, Implantate (Eigenanteil);
  • Reha, Kur und ärztlich verordnete Heilbehandlungen;
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien;
  • krankheitsbedingte Praxisgebühren im Ausland und Attestkosten.
Nachweis nicht vergessen

Für viele Aufwendungen verlangt das Finanzamt eine ärztliche Verordnung – bei Kuren und bestimmten Hilfsmitteln sogar ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, ausgestellt vor Beginn der Maßnahme.

Die zumutbare Belastung

Bevor Krankheitskosten wirken, zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird stufenweise berechnet:

Zumutbare Belastung (Anteil der Einkünfte)
Situationbis 15.340 €über 51.130 €
ohne Kinder, ledig5 %7 %
ohne Kinder, verheiratet4 %6 %
1–2 Kinder2 %4 %
ab 3 Kinder1 %2 %

Nur der Teil der Krankheitskosten, der diese Schwelle übersteigt, mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Die Berechnung erfolgt seit einem BFH-Urteil stufenweise – die höheren Prozentsätze gelten nur für den jeweils darüberliegenden Einkommensteil.

Beispiel: Zahnersatz & Brille

Rechenbeispiel · verheiratet, 1 Kind

Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 €

Krankheitskosten (Zahnersatz + Brille)3.500 €
zumutbare Belastung (ca. 3 %, stufenweise)ca. 1.480 €
abziehbar als außergewöhnliche Belastungca. 2.020 €

Rund 2.020 € mindern das Einkommen. Bei 30 % Grenzsteuersatz sind das etwa 600 € weniger Steuer.

Kosten bündeln als Strategie

Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu abgezogen wird, lohnt es sich, planbare Behandlungen in einem Kalenderjahr zu bündeln. Wer Zahnersatz, neue Brille und eine geplante Reha im selben Jahr bezahlt, überspringt die Schwelle eher, als wenn sich die Kosten über mehrere Jahre verteilen.

Redaktions-Tipp

Sammle das ganze Jahr konsequent alle Zuzahlungsbelege – auch kleine Beträge aus der Apotheke summieren sich. Was allein nicht reicht, kann zusammen mit einer größeren Behandlung die zumutbare Belastung überschreiten.

Belege werden sortiert

„Einzeln wirken Krankheitskosten selten – gebündelt in einem Jahr überspringen sie die zumutbare Belastung.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 33 EStG

Die häufigsten Fehler

  1. Erstattete Kosten ansetzen. Nur der selbst getragene Anteil zählt.
  2. Attest zu spät einholen. Bei Kuren muss es vor Beginn vorliegen.
  3. Zumutbare Belastung ignorieren. Erst darüber wirkt der Abzug.
  4. Kleinbelege wegwerfen. Apotheken-Zuzahlungen summieren sich.
  5. Kosten über Jahre streuen. Bündeln erhöht den abziehbaren Teil.

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Krankheitskosten sammeln

6 Punkte · § 33 EStG
  • Selbst getragene Kosten prüfenNicht von der Kasse erstattet.
  • Verordnungen/Atteste sichernBei Kuren vor Beginn.
  • Alle Zuzahlungsbelege sammelnAuch kleine Apothekenbeträge.
  • Zumutbare Belastung berechnen1–7 % der Einkünfte.
  • Behandlungen bündelnPlanbares in ein Jahr legen.
  • In Anlage außergewöhnliche BelastungenSumme eintragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Krankheitskosten kann ich absetzen?

Selbst getragene Aufwendungen zur Heilung oder Linderung: Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Hörgeräte, Reha, ärztlich verordnete Behandlungen und Fahrten zu Ärzten.

Was ist die zumutbare Belastung?

Ein einkommensabhängiger Eigenanteil von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur Krankheitskosten oberhalb dieser Schwelle wirken steuermindernd.

Brauche ich ein Attest?

Für viele Kosten genügt die Rechnung. Bei Kuren und bestimmten Hilfsmitteln ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn nötig.

Zählt Vorsorge ohne Beschwerden?

Reine Vorbeugung ohne akuten Krankheitsanlass ist in der Regel nicht abziehbar. Es muss ein konkreter Heil- oder Linderungszweck bestehen.

Wie überspringe ich die zumutbare Belastung?

Indem du planbare Behandlungen in einem Kalenderjahr bündelst und alle Belege konsequent sammelst.

Wo trage ich die Kosten ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung; die zumutbare Belastung rechnet das Finanzamt automatisch ab.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 16. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. BFH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14 – stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung. Bundesfinanzhof.
  3. BMF – Außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten. Bundesministerium der Finanzen.
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