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Ratgeber · FamiliePflegePauschbetrag2026

Pflegekosten 2026 absetzen: Pauschbetrag oder echte Kosten

Ob du selbst pflegst oder für Pflege bezahlst – das Steuerrecht kennt gleich mehrere Wege: den Pflege-Pauschbetrag, den Abzug echter Kosten als außergewöhnliche Belastung und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Beratung zu Pflegekosten und PflegegradPflege-Pauschbetrag, echte Kosten oder haushaltsnahe Dienstleistung – oft lohnt die Kombination.

Pflege kostet Kraft und Geld. Das Steuerrecht entlastet auf mehreren Ebenen – wichtig ist, den für deine Situation günstigsten Weg zu wählen oder sie geschickt zu kombinieren.

Zuletzt fachlich geprüft am 16. Juli 2026 · Rechtsstand: 2026

Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, erhält den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG): 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) und 1.800 € (Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen „H“). Selbst getragene Pflege- und Heimkosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar (abzüglich zumutbarer Belastung). Für Pflegeleistungen im Haushalt gibt es zusätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %).

Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegst du eine Person persönlich und unentgeltlich in ihrer oder deiner Wohnung, steht dir der Pflege-Pauschbetrag zu – ohne Nachweis einzelner Kosten:

Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad
PflegegradPauschbetrag/Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Merkzeichen „H“ (hilflos)1.800 €

Voraussetzung ist, dass du für die Pflege keine Einnahmen erhältst (das an die pflegebedürftige Person gezahlte Pflegegeld ist unschädlich, wenn du es für sie verwendest). Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt.

Echte Pflege- & Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

Trägst du selbst Kosten für Pflege, Betreuung oder Heim, sind diese als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar – gekürzt um die zumutbare Belastung (abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl). Absetzbar sind u. a.:

  • Kosten eines ambulanten Pflegedienstes;
  • Heimunterbringung aus Krankheits-/Pflegegründen (abzüglich Haushaltsersparnis);
  • Pflegehilfsmittel und krankheitsbedingte Aufwendungen;
  • Fahrtkosten zu Behandlungen.
Zumutbare Belastung beachten

Bei § 33 EStG zieht das Finanzamt zuerst die zumutbare Belastung ab. Erst der darüber hinausgehende Teil wirkt steuermindernd – bei hohen Heimkosten ist das schnell erreicht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich nutzen

Der Teil der Pflege- und Betreuungskosten, der im Haushalt anfällt und sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkt, lässt sich oft noch über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen retten: 20 % der Kosten, maximal 4.000 € Steuerabzug pro Jahr.

Redaktions-Tipp

Rechne beide Wege: Was bei den außergewöhnlichen Belastungen an der zumutbaren Belastung scheitert, kannst du in vielen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen – so geht kein Euro verloren.

Beispiel: Pflege der Mutter zu Hause

Rechenbeispiel · Pflegegrad 3

pflegender Sohn, unentgeltlich

Pflege-Pauschbetrag (Pflegegrad 3)1.100 €
zusätzlich Pflegedienst (haushaltsnah, 20 %)anteilig
WirkungPauschbetrag mindert das Einkommen

Der Pauschbetrag wirkt ohne zumutbare Belastung direkt. Zahlungen an einen Pflegedienst können zusätzlich über die haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

Angehörige besprechen die Pflege

„Wer pflegt, sollte alle drei Wege kennen – Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastung und haushaltsnahe Dienstleistung greifen ineinander.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 33, § 33b EStG

Die häufigsten Fehler

  1. Pauschbetrag trotz Bezahlung annehmen. Er gilt nur bei unentgeltlicher Pflege.
  2. Zumutbare Belastung übersehen. Bei echten Kosten wird sie zuerst abgezogen.
  3. Haushaltsnahe Dienstleistung vergessen. Rettet oft den nicht abziehbaren Teil.
  4. Haushaltsersparnis nicht abziehen. Bei Heimkosten wird sie gegengerechnet.
  5. Nur einen Weg prüfen. Häufig ist die Kombination am günstigsten.

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Pflege absetzen

6 Punkte · § 33/§ 33b EStG
  • Pflegegrad feststellenPauschbetrag ab Pflegegrad 2.
  • Unentgeltlichkeit prüfenKeine Bezahlung für die Pflege.
  • Echte Kosten sammelnPflegedienst, Heim, Hilfsmittel.
  • Zumutbare Belastung berechnenWird bei § 33 abgezogen.
  • Haushaltsnahe Leistung prüfen20 %, max. 4.000 € Abzug.
  • Günstigste Variante wählenOft die Kombination.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen „H“ – für unentgeltliche persönliche Pflege.

Darf ich für die Pflege Geld bekommen?

Für den Pauschbetrag nicht. Verwendest du aber das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person zu deren Gunsten, ist das unschädlich.

Kann ich Heimkosten absetzen?

Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – abzüglich der zumutbaren Belastung und einer Haushaltsersparnis.

Was ist die zumutbare Belastung?

Ein einkommensabhängiger Eigenanteil, den das Finanzamt bei außergewöhnlichen Belastungen zuerst abzieht. Nur der darüber hinausgehende Teil wirkt steuermindernd.

Kann ich Pflegekosten und haushaltsnahe Dienstleistung kombinieren?

Ja. Der wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbare Teil lässt sich häufig als haushaltsnahe Dienstleistung (20 %, max. 4.000 €) geltend machen.

Teilen sich mehrere Pflegende den Pauschbetrag?

Ja, bei gemeinsamer Pflege wird der Pauschbetrag zu gleichen Teilen auf die Pflegenden aufgeteilt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 16. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet.
  3. § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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