Die Lohnsteuer nimmt eine Sonderstellung ein: Sie ist Geld der Arbeitnehmer, das der Arbeitgeber nur treuhänderisch einbehält. Wird sie nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer persönlich – und zwar in voller Höhe.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter (§ 34 AO) und haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für verkürzte Steuern (§ 69 AO). Für die Lohnsteuer gilt – anders als bei anderen Steuern – keine Begrenzung durch die anteilige Tilgung: Wer Nettolöhne auszahlt, muss auch die darauf entfallende Lohnsteuer abführen. Die Haftung wird per Haftungsbescheid (§ 191 AO) geltend gemacht.
Warum volle Haftung?
Die Rechtsprechung behandelt die Lohnsteuer als Fremdgeld: Reicht die Liquidität nicht für Bruttolöhne, dürfen nur gekürzte Nettolöhne gezahlt werden, sodass die anteilige Lohnsteuer noch abführbar bleibt. Wer volle Nettolöhne zahlt, aber die Lohnsteuer einbehält und nicht abführt, verletzt seine Pflicht in voller Höhe.
Anteilige Tilgung – nur bei anderen Steuern
| Steuer | Haftungsmaßstab |
|---|---|
| Lohnsteuer | volle Haftung (kein Kürzungsvorrecht des FA) |
| Umsatzsteuer | anteilige Tilgung (Benachteiligungsquote) |
| sonstige Steuern | anteilige Tilgung |
Werden fällige Steuern innerhalb der Antragsfrist des § 15a InsO nicht abgeführt, weil das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot greift, liegt keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor (§ 15b Abs. 8 InsO) – vorausgesetzt, der Antrag wird rechtzeitig gestellt.
Werden zusätzlich die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, droht Strafbarkeit nach § 266a StGB und Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Sozialabgaben genießen in der Krise Vorrang.
Verteidigung gegen den Haftungsbescheid
- Fehlendes Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit),
- Kausalitätseinwand: keine Mittel zur Zahlung vorhanden (bei sonstigen Steuern: Benachteiligungsquote),
- Berufung auf § 15b Abs. 8 InsO für die Antragsphase,
- Ermessensfehler des Finanzamts bei mehreren Haftungsschuldnern.
Rechtsprechung
Reichen die Mittel nicht, muss der Geschäftsführer die Nettolöhne kürzen, um die anteilige Lohnsteuer abführen zu können. Zahlt er volle Löhne, haftet er für die gesamte einbehaltene Lohnsteuer.
Die Nichtabführung fälliger Lohnsteuer indiziert regelmäßig grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz; entlastende Umstände muss der Geschäftsführer darlegen.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum hafte ich für Lohnsteuer voll, für Umsatzsteuer nur anteilig?
Weil die Lohnsteuer treuhänderisch einbehaltenes Geld der Arbeitnehmer ist. Reicht die Liquidität nicht, sind die Nettolöhne zu kürzen, damit die anteilige Lohnsteuer abführbar bleibt. Bei anderen Steuern gilt die Benachteiligungsquote.
Was ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung?
Bei Umsatz- und sonstigen Steuern haftet der Geschäftsführer nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat.
Schützt mich die Insolvenzantragspflicht?
Innerhalb der Antragsfrist ja: § 15b Abs. 8 InsO stellt klar, dass das Unterlassen der Steuerzahlung dann keine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist – wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Wie wird die Haftung geltend gemacht?
Durch Haftungsbescheid nach § 191 AO. Dagegen ist der Einspruch statthaft; die Finanzbehörde muss ihr Auswahl- und Entschließungsermessen fehlerfrei ausüben.
Was ist mit Sozialversicherungsbeiträgen?
Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar und begründet Deliktshaftung. Diese Beiträge sind in der Krise vorrangig zu bedienen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


