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Ratgeber · Arbeitnehmer§ 46 EStGSteuerklasse VIErstattung

Jobwechsel und mehrere Arbeitgeber: meist gibt es Geld zurück

Wer im Jahr den Job wechselt, zahlt oft zu viel Lohnsteuer – weil jeder Arbeitgeber so abrechnet, als wäre er der einzige. Die Erklärung holt das zurück.

Person prüft Lohnabrechnungen nach dem JobwechselBei Unterbrechungen und wechselnden Gehältern rechnet der Lohnsteuerabzug systematisch zu hoch.

Der Lohnsteuerabzug unterstellt jeden Monat als repräsentativ für das ganze Jahr – Lücken und Sprünge korrigiert erst die Erklärung.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei mehreren Arbeitgebern im Jahr ergibt sich häufig eine Erstattung: Der Lohnsteuerabzug rechnet jeden Monat auf das Jahr hoch und berücksichtigt Lücken nicht. Wer gleichzeitig zwei Jobs hat, wird im zweiten mit Steuerklasse VI abgerechnet – hier entsteht meist eine Nachzahlung oder ein Ausgleich. Eine Abgabepflicht besteht unter anderem bei Steuerklasse VI, bei Lohnersatzleistungen über 410 € und bei einem eingetragenen Freibetrag.

Warum zu viel einbehalten wird

Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer monatlich so, als würdest du dieses Gehalt zwölf Monate lang beziehen. Bei einem Wechsel mitten im Jahr, bei einem Monat ohne Lohn oder bei einem Gehaltssprung passt diese Annahme nicht mehr.

Beispiel · Wechsel mit Lücke

Wo die Erstattung entsteht

Januar bis April: Gehalt A3.400 € je Monat
Mai: kein Arbeitsverhältnis0 €
Juni bis Dezember: Gehalt B4.100 € je Monat
Jahresarbeitslohn42.300 €
Einbehaltene Lohnsteuerhöher als Jahressteuer
Typische Erstattungmehrere hundert Euro

Der leere Monat senkt das Jahreseinkommen, wurde beim Abzug aber nie berücksichtigt.

Zwei Jobs gleichzeitig: Steuerklasse VI

Ein zweites Beschäftigungsverhältnis wird nach Steuerklasse VI abgerechnet – ohne Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge, weil diese schon im ersten Job berücksichtigt sind. Die Belastung wirkt hoch, ist aber meist kein echter Verlust: Die Jahresveranlagung korrigiert.

  • Minijob: Bis 603 € kann der Arbeitgeber pauschal versteuern – dann bleibt der Job aus deiner Erklärung heraus.
  • Freibetrag verlagern: Über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann ein Teil des Grundfreibetrags in Klasse VI verlagert werden, wenn der Hauptjob ihn nicht ausschöpft.
  • Abgabepflicht: Mit Steuerklasse VI besteht Pflicht zur Abgabe einer Erklärung.
  • Sozialversicherung: Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet – prüfe die Beitragsgrenzen.

Wann eine Abgabepflicht besteht

Pflichtveranlagung nach § 46 EStG
FallPflicht?
Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse gleichzeitig (Klasse VI)ja
Nacheinander mehrere Arbeitgeber, jeweils Klasse Inein – freiwillig meist lohnend
Lohnersatzleistungen über 410 €ja
Nebeneinkünfte über 410 €ja
Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktorja
Eingetragener Freibetragja
Abfindung mit Fünftelregelungja – die Regelung wirkt erst in der Erklärung
Arbeitslosengeld erhöht den Steuersatz

Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Krankengeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen – das führt bei längeren Bezugszeiten zu Nachzahlungen.

Kosten rund um den Jobwechsel absetzen

Was abziehbar ist
PositionUmfang
BewerbungskostenMappen, Fotos, Porto, Fahrten zu Gesprächen
Fahrten zum Vorstellungsgespräch0,30 € je km oder Ticketkosten
Umzug aus beruflichem AnlassUmzugskosten und Umzugskostenpauschale
Doppelte HaushaltsführungZweitwohnung bis 1.000 € je Monat
Fortbildung für die neue Stellevollständig als Werbungskosten
Auflösungsvertrag: AbfindungFünftelregelung in der Erklärung prüfen
Rückzahlung von Fortbildungskostenals Werbungskosten im Zahlungsjahr
Neue Arbeitsmittelbis 800 € netto sofort abziehbar

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands akzeptiert das Finanzamt den beruflichen Anlass regelmäßig, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit täglich um mindestens eine Stunde verkürzt.

So gehst du vor

  1. 1. Alle Lohnsteuerbescheinigungen sammeln – für jedes Beschäftigungsverhältnis eine.
  2. 2. Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen von Agentur oder Krankenkasse anfordern.
  3. 3. In der Anlage N jedes Arbeitsverhältnis getrennt erfassen.
  4. 4. Werbungskosten des ganzen Jahres bündeln – Pendelstrecken für beide Arbeitgeber getrennt berechnen.
  5. 5. Bei Abfindung: Fünftelregelung prüfen; sie wirkt seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
  6. 6. Bescheid prüfen: Häufigster Fehler ist ein vergessenes zweites Arbeitsverhältnis.

Deine Checkliste

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Nach dem Jobwechsel

0 von 7 erledigt
  • Alle Lohnsteuerbescheinigungen prüfenJe Arbeitgeber eine.
  • Lohnersatzleistungen anfordernBescheinigung von Agentur oder Kasse.
  • Pendelstrecken getrennt berechnenJe Arbeitgeber eigene Entfernung.
  • Bewerbungskosten sammelnFahrten, Porto, Unterlagen.
  • Umzugskosten prüfenBeruflicher Anlass ab 1 Stunde Zeitersparnis.
  • Steuerklasse aktualisierenBesonders bei Zweitjob und Ehe.
  • Abfindung prüfenFünftelregelung in der Erklärung.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich den Job gewechselt habe?

Häufig ja. Der monatliche Lohnsteuerabzug berücksichtigt Lücken und Gehaltssprünge nicht, die Jahresveranlagung korrigiert das.

Muss ich bei zwei Arbeitgebern eine Erklärung abgeben?

Bei gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen mit Steuerklasse VI ja. Bei aufeinanderfolgenden Stellen mit Klasse I besteht keine Pflicht, die Abgabe lohnt sich aber meist.

Warum ist Steuerklasse VI so teuer?

Weil Grundfreibetrag und Pauschbeträge bereits im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Über die Erklärung wird zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Wie wirkt Arbeitslosengeld auf die Steuer?

Es ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei Bezug über 410 € besteht Abgabepflicht.

Sind Bewerbungskosten absetzbar, auch wenn ich die Stelle nicht bekomme?

Ja. Es genügt der berufliche Zusammenhang; der Erfolg ist unerheblich.

Kann ich einen Umzug wegen des neuen Jobs absetzen?

Ja, bei beruflichem Anlass. Anerkannt wird er regelmäßig, wenn sich die täglichen Fahrzeiten um mindestens eine Stunde verkürzen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 46 EStG – Veranlagung bei Lohneinkünften. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32b EStG – Progressionsvorbehalt. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. BMF – Schreiben und Merkblätter. Bundesministerium der Finanzen, 2026. Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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