Der Lohnsteuerabzug unterstellt jeden Monat als repräsentativ für das ganze Jahr – Lücken und Sprünge korrigiert erst die Erklärung.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Bei mehreren Arbeitgebern im Jahr ergibt sich häufig eine Erstattung: Der Lohnsteuerabzug rechnet jeden Monat auf das Jahr hoch und berücksichtigt Lücken nicht. Wer gleichzeitig zwei Jobs hat, wird im zweiten mit Steuerklasse VI abgerechnet – hier entsteht meist eine Nachzahlung oder ein Ausgleich. Eine Abgabepflicht besteht unter anderem bei Steuerklasse VI, bei Lohnersatzleistungen über 410 € und bei einem eingetragenen Freibetrag.
Warum zu viel einbehalten wird
Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer monatlich so, als würdest du dieses Gehalt zwölf Monate lang beziehen. Bei einem Wechsel mitten im Jahr, bei einem Monat ohne Lohn oder bei einem Gehaltssprung passt diese Annahme nicht mehr.
Wo die Erstattung entsteht
Der leere Monat senkt das Jahreseinkommen, wurde beim Abzug aber nie berücksichtigt.
Zwei Jobs gleichzeitig: Steuerklasse VI
Ein zweites Beschäftigungsverhältnis wird nach Steuerklasse VI abgerechnet – ohne Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge, weil diese schon im ersten Job berücksichtigt sind. Die Belastung wirkt hoch, ist aber meist kein echter Verlust: Die Jahresveranlagung korrigiert.
- Minijob: Bis 603 € kann der Arbeitgeber pauschal versteuern – dann bleibt der Job aus deiner Erklärung heraus.
- Freibetrag verlagern: Über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann ein Teil des Grundfreibetrags in Klasse VI verlagert werden, wenn der Hauptjob ihn nicht ausschöpft.
- Abgabepflicht: Mit Steuerklasse VI besteht Pflicht zur Abgabe einer Erklärung.
- Sozialversicherung: Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet – prüfe die Beitragsgrenzen.
Wann eine Abgabepflicht besteht
| Fall | Pflicht? |
|---|---|
| Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse gleichzeitig (Klasse VI) | ja |
| Nacheinander mehrere Arbeitgeber, jeweils Klasse I | nein – freiwillig meist lohnend |
| Lohnersatzleistungen über 410 € | ja |
| Nebeneinkünfte über 410 € | ja |
| Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor | ja |
| Eingetragener Freibetrag | ja |
| Abfindung mit Fünftelregelung | ja – die Regelung wirkt erst in der Erklärung |
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Krankengeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen – das führt bei längeren Bezugszeiten zu Nachzahlungen.
Kosten rund um den Jobwechsel absetzen
| Position | Umfang |
|---|---|
| Bewerbungskosten | Mappen, Fotos, Porto, Fahrten zu Gesprächen |
| Fahrten zum Vorstellungsgespräch | 0,30 € je km oder Ticketkosten |
| Umzug aus beruflichem Anlass | Umzugskosten und Umzugskostenpauschale |
| Doppelte Haushaltsführung | Zweitwohnung bis 1.000 € je Monat |
| Fortbildung für die neue Stelle | vollständig als Werbungskosten |
| Auflösungsvertrag: Abfindung | Fünftelregelung in der Erklärung prüfen |
| Rückzahlung von Fortbildungskosten | als Werbungskosten im Zahlungsjahr |
| Neue Arbeitsmittel | bis 800 € netto sofort abziehbar |
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands akzeptiert das Finanzamt den beruflichen Anlass regelmäßig, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit täglich um mindestens eine Stunde verkürzt.
So gehst du vor
- 1. Alle Lohnsteuerbescheinigungen sammeln – für jedes Beschäftigungsverhältnis eine.
- 2. Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen von Agentur oder Krankenkasse anfordern.
- 3. In der Anlage N jedes Arbeitsverhältnis getrennt erfassen.
- 4. Werbungskosten des ganzen Jahres bündeln – Pendelstrecken für beide Arbeitgeber getrennt berechnen.
- 5. Bei Abfindung: Fünftelregelung prüfen; sie wirkt seit 2025 nur noch über die Steuererklärung.
- 6. Bescheid prüfen: Häufigster Fehler ist ein vergessenes zweites Arbeitsverhältnis.
Deine Checkliste
Hak ab, was du erledigt hast – dein Fortschritt wird im Browser gespeichert.
Nach dem Jobwechsel
0 von 7 erledigt- Alle Lohnsteuerbescheinigungen prüfenJe Arbeitgeber eine.
- Lohnersatzleistungen anfordernBescheinigung von Agentur oder Kasse.
- Pendelstrecken getrennt berechnenJe Arbeitgeber eigene Entfernung.
- Bewerbungskosten sammelnFahrten, Porto, Unterlagen.
- Umzugskosten prüfenBeruflicher Anlass ab 1 Stunde Zeitersparnis.
- Steuerklasse aktualisierenBesonders bei Zweitjob und Ehe.
- Abfindung prüfenFünftelregelung in der Erklärung.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich den Job gewechselt habe?
Häufig ja. Der monatliche Lohnsteuerabzug berücksichtigt Lücken und Gehaltssprünge nicht, die Jahresveranlagung korrigiert das.
Muss ich bei zwei Arbeitgebern eine Erklärung abgeben?
Bei gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen mit Steuerklasse VI ja. Bei aufeinanderfolgenden Stellen mit Klasse I besteht keine Pflicht, die Abgabe lohnt sich aber meist.
Warum ist Steuerklasse VI so teuer?
Weil Grundfreibetrag und Pauschbeträge bereits im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Über die Erklärung wird zu viel gezahlte Steuer erstattet.
Wie wirkt Arbeitslosengeld auf die Steuer?
Es ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei Bezug über 410 € besteht Abgabepflicht.
Sind Bewerbungskosten absetzbar, auch wenn ich die Stelle nicht bekomme?
Ja. Es genügt der berufliche Zusammenhang; der Erfolg ist unerheblich.
Kann ich einen Umzug wegen des neuen Jobs absetzen?
Ja, bei beruflichem Anlass. Anerkannt wird er regelmäßig, wenn sich die täglichen Fahrzeiten um mindestens eine Stunde verkürzen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


