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News · Arbeitnehmer§ 5 Abs. 2 SGB VIMinijobRente

Minijob: zurück in die Rentenversicherung

Wer im Minijob arbeitet, konnte sich bisher einmalig von der Rentenversicherungspflicht befreien – und war daran für die Dauer des Jobs gebunden. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Rückkehr möglich. Wir zeigen, was das für Rente, Wartezeit und Nettoverdienst bedeutet.

Beschäftigte im Minijob prüft ihre RentenunterlagenAus 3,6 % eigenem Beitrag werden volle Wartezeitmonate – und Ansprüche, die sonst verfallen.

Die Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob ist seit Juli 2026 keine Einbahnstraße mehr: Wer zurück in die Versicherungspflicht will, kann das jetzt beantragen.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Minijobs sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig; Beschäftigte können sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung galt bisher unwiderruflich für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Seit dem 1. Juli 2026 ist eine Rückkehr in die Versicherungspflicht möglich – Anträge können bereits gestellt werden. Vorteil: eigene Rentenansprüche und die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Preis: der eigene Aufstockungsbeitrag von 3,6 % des Verdienstes.

Was sich zum 1. Juli 2026 ändert

Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag ohnehin; Beschäftigte stocken auf den vollen Beitragssatz auf. Wer darauf verzichten wollte, konnte sich schriftlich befreien lassen – bislang mit einer harten Folge: Die Befreiung galt für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung und konnte nicht zurückgenommen werden.

Seit dem 1. Juli 2026 ist genau das möglich. Beschäftigte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können erklären, dass sie wieder der Rentenversicherungspflicht unterliegen wollen. Anträge nimmt der Arbeitgeber entgegen und leitet sie an die Minijob-Zentrale weiter.

Rückwirkung ausgeschlossen

Die Rückkehr wirkt nach vorne, nicht in die Vergangenheit. Für die Monate der Befreiung entstehen keine zusätzlichen Ansprüche und keine Wartezeitmonate. Wer zurück will, sollte deshalb nicht warten – jeder Monat zählt einzeln.

Was die Rückkehr kostet – und bringt

Bei einem Minijob an der Verdienstgrenze von 603 € im Monat (Stand 2026) beträgt der eigene Aufstockungsbeitrag 3,6 %, also rund 21,70 € monatlich. Dafür gibt es zwei Gegenleistungen, die häufig unterschätzt werden.

Erstens zählt jeder Monat vollständig als Wartezeitmonat. Wartezeiten sind die Mindestversicherungszeiten, ohne die es keine Altersrente gibt – 60 Monate für die Regelaltersrente, 420 Monate für die Rente für besonders langjährig Versicherte. Ohne Versicherungspflicht werden Minijob-Monate nur anteilig angerechnet. Zweitens entstehen eigene Entgeltpunkte und damit Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Rehabilitation und Riester-Förderung.

Beispiel · Minijob an der Grenze

603 € Monatsverdienst, Rückkehr ab Juli 2026

Eigener Beitrag (3,6 %)21,71 € / Monat
Eigener Beitrag pro Jahr260,52 €
Anrechnung als Wartezeit12 von 12 Monaten
Zugang zur Riester-Förderungja

Die Pflichtversicherung im Minijob eröffnet auch die Riester-Zulagen – bei Familien mit Kinderzulagen oft mehr wert als der eigene Beitrag.

Steuerlich ändert sich nichts

Die Entscheidung betrifft die Sozialversicherung, nicht die Steuer. Der Verdienst bleibt in der Regel pauschal versteuert (2 % Pauschsteuer, vom Arbeitgeber getragen) und taucht dann nicht in deiner Einkommensteuererklärung auf. Wird der Minijob individuell nach Lohnsteuerklasse abgerechnet, gehört er wie jeder andere Arbeitslohn in die Anlage N.

Der eigene Aufstockungsbeitrag ist ein Altersvorsorgeaufwand und damit im Rahmen der Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar – bei Pauschalversteuerung ohne praktische Auswirkung, bei individueller Versteuerung über die Anlage Vorsorgeaufwand.

Für wen sich die Rückkehr lohnt

Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht – Einordnung
SituationEinschätzung
Minijob als einzige Beschäftigungmeist sinnvoll – Wartezeitmonate sind sonst kaum aufzubauen
Kurz vor 60 Wartezeitmonatensehr sinnvoll – fehlende Monate entscheiden über den Rentenanspruch
Riester-Vertrag vorhanden oder geplantsinnvoll – Pflichtversicherung eröffnet die Zulagenförderung
Daneben sozialversicherungspflichtiger Hauptjoboft verzichtbar – Wartezeit läuft ohnehin
Bereits Altersrente bezogen (Vollrente)individuell prüfen – Zusatzansprüche fallen gering aus

Wichtig: Die Erklärung wirkt für die konkrete Beschäftigung. Bei mehreren Minijobs wird zusammengerechnet – lass dir die Auswirkung von der Minijob-Zentrale oder der Deutschen Rentenversicherung bestätigen, bevor du unterschreibst.


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Rückkehr in die Rentenversicherung

6 Punkte
  • 1. Status klärenBist du aktuell befreit? Steht in der Abrechnung oder im Arbeitsvertrag.
  • 2. Rentenkonto prüfenWie viele Wartezeitmonate fehlen dir bis 60 bzw. 420?
  • 3. Beitrag rechnen3,6 % des Verdienstes – bei 603 € rund 21,70 € im Monat.
  • 4. Riester prüfenPflichtversicherung eröffnet Zulagen – vor allem mit Kindern.
  • 5. Erklärung abgebenSchriftlich beim Arbeitgeber, er meldet an die Minijob-Zentrale.
  • 6. Meldung kontrollierenNächste Abrechnung auf den Beitragsabzug prüfen.
0 von 6 erledigt

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann ist die Rückkehr möglich?

Seit dem 1. Juli 2026. Anträge konnten bereits vorher gestellt werden und wirken ab dem Inkrafttreten bzw. ab dem folgenden Abrechnungsmonat.

Wie viel zahle ich selbst?

Den Aufstockungsbeitrag von 3,6 % des Verdienstes. Bei 603 € im Monat sind das rund 21,70 €.

Zählt der Minijob dann voll für die Rente?

Ja, jeder Monat mit Versicherungspflicht zählt vollständig als Wartezeitmonat. Zeiten der Befreiung werden nur anteilig berücksichtigt.

Kann ich mich später wieder befreien lassen?

Eine erneute Befreiung ist innerhalb derselben Beschäftigung grundsätzlich nicht vorgesehen. Plane die Entscheidung deshalb als dauerhaft.

Ändert sich meine Steuer?

Nein. Bleibt es bei der Pauschalversteuerung mit 2 %, taucht der Minijob in deiner Steuererklärung nicht auf.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit und Befreiung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Minijob-Zentrale – Rentenversicherung im Minijob. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 2026.
  3. Gesetzliche Neuregelungen Juli 2026. Bundesregierung, Juni 2026.
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