Pflichtteil: Auskunft verlangen
Bevor du deinen Pflichtteil beziffern kannst, brauchst du ein Nachlassverzeichnis. Der Konfigurator erstellt die Aufforderung an den Erben nach § 2314 BGB – inklusive Schenkungen der letzten zehn Jahre.
Auskunfts-Konfigurator
Trage deine Angaben ein – unten entsteht das Schreiben an den Erben. Das Auskunftsverlangen ist der erste Schritt, um den Pflichtteil zu beziffern.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Wichtige Hinweise
- Der Auskunftsanspruch umfasst ein vollständiges Nachlassverzeichnis und – auf Verlangen – die Wertermittlung durch Sachverständige (§ 2314 BGB).
- Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre sind offenzulegen (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB).
- Auf Verlangen kann ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert werden.
- Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren zum Jahresende.
Häufige Fragen (FAQ)
Worauf habe ich als Pflichtteilsberechtigter Anspruch?
Auf Auskunft über den Nachlassbestand, auf Wertermittlung und auf Zahlung des Pflichtteils in Geld (§§ 2303, 2314 BGB).
Muss der Erbe alle Schenkungen offenlegen?
Ja, auch Schenkungen der letzten zehn Jahre, weil sie über die Pflichtteilsergänzung den Anspruch erhöhen können (§ 2325 BGB).
Kann ich ein notarielles Verzeichnis verlangen?
Ja, du kannst statt des privaten ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen; die Kosten trägt der Nachlass.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Rechtsstand 2026. Verwiesen wird auf geltende Gesetze.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. In komplexen Fällen sollte fachkundige Beratung (Notar, Fachanwalt für Erbrecht) eingeholt werden.
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