Enterben kann man – aber nicht folgenlos. Nahe Angehörige haben trotz Enterbung einen Anspruch auf den Pflichtteil in Geld. Dieser Ratgeber erklärt, wem er zusteht, wie hoch er ist, wie die Pflichtteilsergänzung Schenkungen erfasst und wann er verjährt.
Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatte und – wenn keine Abkömmlinge da sind – die Eltern. Schenkungen der letzten zehn Jahre erhöhen den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Verjährung: drei Jahre.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt ist nur ein enger Kreis (§ 2303 BGB): Abkömmlinge (Kinder, bei deren Wegfall Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil.
Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil ist die Hälfte dessen, was der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge bekommen hätte. Maßgeblich ist der Nachlasswert im Todeszeitpunkt.
Erblasser: Ehefrau + 1 Kind, Nachlass 800.000 €, Kind enterbt
Neben der Ehefrau (Zugewinngemeinschaft, 1/2) hätte das Kind gesetzlich 1/2 geerbt; der Pflichtteil ist die Hälfte davon.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Wer zu Lebzeiten verschenkt, kann den Pflichtteil nicht beliebig aushöhlen. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Der Wert schmilzt pro Jahr um 1/10 ab (Abschmelzungsmodell, § 2325 Abs. 3 BGB): Eine Schenkung im ersten Jahr zählt voll, ab dem zehnten Jahr gar nicht.
Behält sich der Schenker ein umfassendes Nießbrauchs- oder Wohnrecht vor, beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung des BGH häufig nicht zu laufen – der volle Wert bleibt ergänzungspflichtig. Bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Frist ohnehin erst mit Auflösung der Ehe.
Rechtsprechung
Die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB setzt einen echten Genussverzicht des Schenkers voraus. Bleibt die Nutzung im Wesentlichen beim Schenker (Vorbehaltsnießbrauch), beginnt die Frist nicht zu laufen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB) – einschließlich ergänzungspflichtiger Schenkungen.
Pflichtteilsverzicht & Stundung
Ein Pflichtteilsverzicht ist nur notariell wirksam (§ 2346 BGB) und häufig Teil der Nachfolgeplanung – etwa gegen Abfindung. Belastet die sofortige Zahlung den Erben unbillig (z. B. selbstgenutztes Familienheim), kommt eine Stundung in Betracht (§ 2331a BGB).
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung, spätestens nach 30 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist läuft zum Jahresende.
Deine Checkliste: Pflichtteil geltend machen
Schritt für Schritt zum Anspruch
5 Punkte- Berechtigung prüfenAbkömmling, Ehegatte oder Elternteil?
- Auskunft verlangenNachlassverzeichnis nach § 2314 BGB
- Schenkungen erfragenErgänzung nach § 2325 BGB
- Anspruch beziffernhalber gesetzlicher Erbteil in Geld
- Verjährung wahren3 Jahre zum Jahresende
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch – kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände (§ 2303 BGB).
Kann ich den Pflichtteil durch Schenkungen umgehen?
Nur eingeschränkt. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden über die Pflichtteilsergänzung anteilig hinzugerechnet; bei Vorbehaltsnießbrauch läuft die Frist oft gar nicht (§ 2325 BGB).
Muss der Pflichtteil versteuert werden?
Der geltend gemachte Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer beim Berechtigten – allerdings erst mit Geltendmachung, und der persönliche Freibetrag gilt auch hier.
Wann verjährt der Pflichtteil?
In drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens nach 30 Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Kann der Erbe die Zahlung stunden lassen?
Bei unbilliger Härte – etwa wenn er das Familienheim verkaufen müsste – kann das Gericht die Stundung anordnen (§ 2331a BGB).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


