Ohne Testament bestimmt das Gesetz, wer erbt – und das deckt sich oft nicht mit dem letzten Willen. Wer seine Nachfolge selbst gestalten will, muss die gesetzliche Erbfolge kennen und mit Testament oder Erbvertrag bewusst davon abweichen. Dieser Ratgeber ordnet die zivilrechtliche Grundlage jeder Nachlassplanung nach dem BGB.
Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB): zuerst Abkömmlinge, dann Eltern und Geschwister. Der Ehegatte erbt neben Kindern die Hälfte (Zugewinngemeinschaft, § 1931 i.V.m. § 1371 BGB). Mit Testament oder Erbvertrag lässt sich frei bestimmen – die Grenze ist der Pflichtteil naher Angehöriger.
Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen
Das BGB ordnet die Verwandten in Ordnungen. Solange ein Erbe einer vorrangigen Ordnung lebt, sind nachrangige Verwandte ausgeschlossen (§ 1930 BGB).
| Ordnung | Wer |
|---|---|
| 1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel (Abkömmlinge) |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen) |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge |
| weitere | entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge |
Innerhalb einer Ordnung gilt das Stämmeprinzip: Ein vorverstorbenes Kind wird durch dessen Kinder (die Enkel) repräsentiert (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Das Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten – die Quote hängt vom Güterstand ab:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall): neben Kindern 1/2 (1/4 gesetzlich + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB); neben Eltern/Geschwistern 3/4.
- Gütertrennung: neben einem Kind je 1/2, neben zwei Kindern je 1/3, sonst nach § 1931 BGB.
- Gütergemeinschaft: 1/4 neben Abkömmlingen; daneben der Anteil am Gesamtgut.
Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder (Zugewinngemeinschaft)
Testament: Formen & Gestaltung
Wer abweichen will, errichtet ein Testament. Zulässig sind das eigenhändige (vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift, § 2247 BGB) und das notarielle Testament (§ 2232 BGB). Das notarielle Testament ersetzt später oft den kostenpflichtigen Erbschein.
Ein maschinengeschriebenes und nur unterschriebenes „Testament“ ist nichtig. Auch die Unterschrift unter einem fremdhändigen Text genügt nicht – das eigenhändige Testament muss vollständig selbst geschrieben sein.
Berliner Testament & Erbvertrag
Ehegatten setzen sich häufig im Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein (§ 2269 BGB). Steuerlich ist das oft ungünstig: Der Freibetrag der Kinder zum ersten Erbfall verfällt, und im zweiten Erbfall ballt sich das Vermögen. Der Erbvertrag (§ 2274 BGB) bindet stärker als ein Testament und eignet sich für Regelungen mit Dritten (z. B. Unternehmensnachfolge, Gegenleistungen).
Ein Kind kann beim ersten Erbfall über ein steuerfreies Vermächtnis (bis zum Freibetrag) bedacht werden, damit dessen 400.000-€-Freibetrag nicht ungenutzt bleibt. So sinkt die Gesamtbelastung im zweiten Erbfall.
Rechtsprechung
Der BGH stellt bei gemeinschaftlichen Testamenten auf den wirklichen Willen beider Eheleute ab; wechselbezügliche Verfügungen binden den Überlebenden nach dem ersten Erbfall.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein; Zusätze und Streichungen bedürfen eigener Unterschrift, sonst bleiben sie unbeachtlich.
Typische Fehler
- Kein oder unwirksames Testament – es gilt die gesetzliche, oft ungewollte Erbfolge.
- Berliner Testament ohne Steuerblick – Freibeträge der Kinder verfallen.
- Bindungswirkung unterschätzt – der überlebende Ehegatte kann wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr ändern.
- Pflichtteil vergessen – enterbte Angehörige lösen Zahlungspflichten aus.
Deine Checkliste: Nachfolge regeln
Bevor du dein Testament aufsetzt
6 Punkte- Güterstand klärenbestimmt die Ehegattenquote
- Vermögen & Immobilien erfassenGrundlage jeder Verteilung
- Pflichtteile berücksichtigenenterbte Angehörige einplanen
- Steuerliche Freibeträge nutzenVermächtnisse gezielt einsetzen
- Form wähleneigenhändig oder notariell
- Verwahrung sichernamtliche Verwahrung beim Nachlassgericht
Häufige Fragen (FAQ)
Wer erbt, wenn kein Testament da ist?
Die gesetzlichen Erben nach Ordnungen: zuerst Kinder/Enkel und der Ehegatte, dann Eltern und Geschwister. Gibt es keine Verwandten und keinen Ehegatten, erbt der Staat (§ 1936 BGB).
Wie viel erbt der Ehegatte?
In der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte, neben Eltern/Geschwistern drei Viertel. Bei Gütertrennung richtet sich die Quote nach der Kinderzahl (§ 1931 BGB).
Ist ein handschriftliches Testament gültig?
Ja, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebenes Testament ist nichtig.
Was ist der Nachteil des Berliner Testaments?
Der Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall verfällt, und das Vermögen ballt sich beim zweiten Erbfall – das kann zu höherer Erbschaftsteuer führen. Gestaltungen wie Vermächtnisse mildern das ab.
Kann ich ein gemeinschaftliches Testament allein ändern?
Zu Lebzeiten beider nur gemeinsam. Nach dem Tod des ersten Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen bindend; eine Änderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 2271 BGB).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


