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Podcast · Auswanderung & WegzugsteuerFolge 63In Kürze

ETFs, Fonds und die 500.000-Euro-Schwelle

Seit 2025 trifft die Wegzugsteuer auch Fondsanleger. Wir rechnen die Schwelle je Fonds durch – und zeigen, warum Sparpläne das Problem heimlich erzeugen.

ETFs, Fonds und die 500.000-Euro-SchwelleMaßgeblich sind die Anschaffungskosten je Fonds – nicht der Depotwert.
EP 63
Auswanderung & Wegzugsteuer · SteuerNest Podcast
ETFs, Fonds und die 500.000-Euro-Schwelle
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In Kürze verfügbar
Diese Folge erscheint am 23. Oktober 2026

Wir produzieren gerade an dieser Episode. Sobald sie live ist, kannst du sie hier und auf allen Podcast-Plattformen anhören – oder lies das Thema schon jetzt im ausführlichen Fachratgeber nach.

Darum geht’s in dieser Folge

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen: § 19 Abs. 3 InvStG erfasst Investmentanteile ab 500.000 € Anschaffungskosten je Fonds oder ab 1 % der ausgegebenen Anteile, Spezial-Investmentanteile ohne jede Schwelle. Wir erklären, warum es auf die Anschaffungskosten und nicht auf den Kurswert ankommt.

Danach die Rechnung: fiktiver Gewinn, Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds, Abgeltungsteuer von 25 % plus Soli. Und der Praxishinweis, der am häufigsten übersehen wird: Die Bank behält nichts ein – der Gewinn muss selbst erklärt werden.

Das nimmst du mit

  • Warum die Grenze je Fonds und nicht je Depot gilt.
  • Wie Sparpläne unbemerkt über die Schwelle wachsen.
  • Welche Teilfreistellung für welchen Fondstyp gilt.
  • Weshalb Spezialfonds vor einem Wegzug die ungünstigste Hülle sind.
  • Wie Diversifikation zur legalen Gestaltung wird.

Die Zahlen der Folge

Auf einen Blick
PositionWertGrundlage
Schwelle Anschaffungskosten500.000 € je Fonds§ 19 Abs. 3 InvStG
Alternative Schwelle1 % der Anteile§ 19 Abs. 3 InvStG
Spezial-Investmentanteilekeine Schwelle§ 49 Abs. 5 InvStG
Teilfreistellung Aktienfonds30 %§ 20 InvStG
Steuersatz25 % + Soli§ 32d EStG
Erstmals anwendbarab 1.1.2025JStG 2024
Depot-Inventur vor dem Umzug

Ziehen Sie für jeden Fonds die kumulierten Anschaffungskosten aus der Transaktionshistorie. Wer beim Vermögensaufbau auf vier bis fünf Fonds verteilt, bleibt je Fonds unter der Schwelle – wirtschaftlich vertretbar, weil auch Emittentenrisiko gestreut wird.

Sind Einzelaktien betroffen?

Nur ab einer Beteiligung von 1 % an der Gesellschaft – dann greift § 6 AStG. Kleinere Aktienpositionen bleiben unerfasst.

Zählt der Kurswert für die Schwelle?

Nein, die Anschaffungskosten. Der Kurswert bestimmt nur die Höhe des fiktiven Gewinns.

Behält die Bank Steuer ein?

Nein. Der fiktive Gewinn ist über die Anlage KAP-INV selbst zu erklären.

Kann ich Raten beantragen?

Die Regelung ist § 6 AStG nachgebildet; Ratenzahlung, Mitteilung und Rückkehrerregelung gelten entsprechend – auf Antrag.

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