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Ratgeber · Ausbildung & StudiumDienstverhältnisRepetitorium2026

Referendariat: Repetitorium und Fahrten absetzen

Referendariat und Anwärterdienst sind Ausbildungsdienstverhältnisse – die Bezüge sind Arbeitslohn, alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten. Entscheidend ist die Zuordnung der Stationen und Ausbildungsorte.

Referendar mit AktenStationen, Arbeitsgemeinschaft, Repetitorium: alles beruflich veranlasst.

Wer im Referendariat oder als Anwärterin im Vorbereitungsdienst steht, erhält Bezüge als Arbeitslohn. Damit greift der Werbungskostenabzug ohne Einschränkung – auch wenn das Referendariat auf ein Erststudium folgt.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: 13. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Referendariat und Vorbereitungsdienst sind Ausbildungsdienstverhältnisse: Die Bezüge sind Arbeitslohn nach § 19 EStG, alle Aufwendungen unbegrenzte Werbungskosten. Abziehbar sind Repetitorium, Fachliteratur, Robe, Fahrten und Verpflegung bei Stationen, Arbeitsgemeinschaften und Prüfungen sowie Umzugskosten. Maßgeblich ist die erste Tätigkeitsstätte aus der dienstrechtlichen Zuweisung.

Status und erste Tätigkeitsstätte

Die Ausbildung ist Gegenstand des Dienstverhältnisses – damit liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor und § 9 Abs. 6 EStG greift nicht. Die erste Tätigkeitsstätte folgt aus der Zuweisung: bei Rechtsreferendaren regelmäßig das Landgericht oder die Stammdienststelle, bei Lehramtsreferendaren die Ausbildungsschule.

Alle übrigen Orte – Ausbildungsstationen, Arbeitsgemeinschaften, Wahlstation, Prüfungsort – sind Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen. Wechselt die Zuweisung mehrfach, ist jede Station gesondert zu beurteilen; die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen beginnt bei jedem neuen Ort erneut.

Abziehbare Kosten im Vorbereitungsdienst
PositionAnsatzHinweis
Repetitorium und Klausurenkursin voller Höheauch Online-Angebote
Fachliteratur, Kommentare, Gesetzestextein voller Höhebis 800 € netto sofort
Robe und typische Berufskleidungin voller HöheAlltagskleidung nicht
Fahrten zur StammdienststelleEntfernungspauschaleeinfache Strecke
Fahrten zu Stationen und AG0,30 € je gefahrenen kmAuswärtstätigkeit
VerpflegungPauschalen ab 8 Std.3 Monate je Ort
Wahlstation im AuslandReise, Unterkunft, PauschalenLänderwerte beachten
Umzug bei Stationswechseltatsächliche Kostendienstlich veranlasst
Zweitwohnung am Stationsort

Wird für eine Station eine Wohnung am Ausbildungsort benötigt und bleibt der eigene Haupthausstand bestehen, greift die doppelte Haushaltsführung: Unterkunft bis 1.000 € monatlich, eine Heimfahrt je Woche und Verpflegungspauschalen für drei Monate. Voraussetzung ist die Kostenbeteiligung von mehr als 10 % am Haupthausstand.

So gehst du vor

  1. Zuweisungsbescheid prüfen: Welche Stelle ist erste Tätigkeitsstätte?
  2. Stationen mit Zeitraum und Entfernung tabellarisch erfassen.
  3. Fahrten nach Art trennen: Entfernungspauschale oder Auswärtstätigkeit.
  4. Verpflegungspauschalen je Station mit eigener Dreimonatsfrist berechnen.
  5. Repetitoriumsvertrag und Zahlungsnachweise archivieren.
  6. Erklärung mit Anlage N abgeben; bei geringen Bezügen entsteht häufig eine Erstattung.
Rechenbeispiel · Rechtsreferendariat

Ein Jahr mit Repetitorium und zwei Stationen

Repetitorium und Klausurenkurs2.900 €
Kommentare und Fachliteratur780 €
Robe190 €
Fahrten Stammdienststelle (180 Tage × 16 km)864 €
Fahrten zu Stationen und AG (60 Tage × 70 km × 0,30 €)1.260 €
Verpflegungspauschalen840 €
Werbungskosten gesamt6.834 €

Bei Anwärterbezügen von rund 15.000 € führt das regelmäßig zur vollständigen Erstattung der Lohnsteuer.

Die häufigsten Fehler

  1. Alle Fahrten mit der Entfernungspauschale abgerechnet, obwohl Stationen Auswärtstätigkeiten sind.
  2. Verpflegungspauschalen nur einmal berechnet, statt je Station neu.
  3. Repetitorium als privat eingeschätzt und nicht angesetzt.
  4. Anzüge und Business-Kleidung geltend gemacht – nur typische Berufskleidung wie die Robe zählt.
  5. Zweitwohnung am Stationsort ohne Kostenbeteiligung am Haupthausstand beantragt.
  6. Keine Erklärung abgegeben, obwohl Lohnsteuer einbehalten wurde.

Referendariat steuerlich ausschöpfen

6 Punkte · § 9, § 19 EStG
  • Zuweisung geprüftErste Tätigkeitsstätte bestimmt.
  • Stationen erfasstZeitraum, Ort, Entfernung.
  • Fahrten getrenntPauschale vs. Auswärtstätigkeit.
  • Pauschalen je StationDreimonatsfrist neu.
  • Repetitorium belegtVertrag und Zahlung.
  • Erklärung abgegebenErstattung sichern.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist das Referendariat eine Erstausbildung?

Für den Werbungskostenabzug ist das unerheblich: Es handelt sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis, weil die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist und vergütet wird. § 9 Abs. 6 EStG greift daher nicht – alle Kosten sind unbegrenzte Werbungskosten.

Kann ich mein Repetitorium absetzen?

Ja, in voller Höhe – Kursgebühren, Klausurenkurse und Online-Angebote. Erforderlich sind Vertrag und Zahlungsnachweise. Bei ratenweiser Zahlung gilt das Abflussprinzip: abziehbar ist der im jeweiligen Jahr gezahlte Betrag.

Welche Fahrten sind wie abziehbar?

Fahrten zur Stammdienststelle oder Ausbildungsschule als erster Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale für die einfache Strecke. Fahrten zu Ausbildungsstationen, Arbeitsgemeinschaften, Wahlstation und Prüfungsorten sind Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer.

Sind Anzug und Business-Kleidung abziehbar?

Nein. Abziehbar ist nur typische Berufskleidung, bei Juristen etwa die Robe. Bürgerliche Kleidung bleibt nach ständiger Rechtsprechung auch bei ausschließlich beruflicher Nutzung nicht abziehbar.

Was gilt für die Wahlstation im Ausland?

Sie ist eine Auswärtstätigkeit: Flug, Fahrten und Unterkunft mit den tatsächlichen Kosten, Verpflegung mit den Länderpauschalen für die ersten drei Monate. Ein Zuschuss des Ausbildungsträgers mindert den Abzug entsprechend.

Lohnt die Steuererklärung bei Anwärterbezügen?

In der Regel ja. Die Bezüge liegen häufig nur wenig über dem Grundfreibetrag, während Repetitorium, Literatur und Fahrten hohe Werbungskosten ergeben – die einbehaltene Lohnsteuer wird dann ganz oder teilweise erstattet.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 9 Abs. 4 EStG – erste Tätigkeitsstätte. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gesetze im Internet.
  3. § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungspauschalen. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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