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Steuerticker · Rentner§ 22 EStG84,5 % ab 2027Freibetrag fix

Rente 2027: 84,5 Prozent zählen

Der Besteuerungsanteil steigt jedes Jahr um einen halben Punkt. Wer 2027 startet, behält dauerhaft 15,5 Prozent der ersten Vollrente steuerfrei.

Beim Rentenstart entscheidet ein einziges Jahr über die Steuer für den Rest des Rentenlebens.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für den Rentenbeginn 2027 beträgt der Besteuerungsanteil 84,5 Prozent. Die restlichen 15,5 Prozent der ersten vollen Jahresrente werden als Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben und ändern sich später nicht mehr. Jede spätere Rentenerhöhung ist deshalb voll steuerpflichtig. Ob Steuer anfällt, entscheidet sich am Grundfreibetrag und an weiteren Einkünften.

So wird gerechnet

Maßgeblich ist die erste volle Jahresrente. Aus ihr wird der steuerfreie Anteil ermittelt und als fester Eurobetrag festgehalten. In allen Folgejahren wird nur dieser Betrag abgezogen.

Wer mitten im Jahr in Rente geht, hat im Startjahr eine Teilrente – der Freibetrag bemisst sich dennoch nach dem ersten vollen Kalenderjahr.

  • 1. Besteuerungsanteil: 84,5 Prozent bei Rentenbeginn 2027
  • 2. Rentenfreibetrag: 15,5 Prozent der ersten Vollrente, in Euro fixiert
  • 3. Rentenerhöhungen: vollständig steuerpflichtig, kein neuer Freibetrag
  • 4. Werbungskosten: Pauschbetrag von 102 Euro, höhere Kosten nachweisbar

Wann eine Steuererklärung Pflicht ist

Pflicht wird es, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen – etwa durch Betriebsrenten, Mieten oder Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag.

Die Rentenbezugsmitteilung liegt dem Finanzamt vor. Wer trotz Pflicht nicht erklärt, riskiert Schätzung, Verspätungszuschlag und Zinsen.

Was sich noch beeinflussen lässt

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wirken bei Rentnern besonders stark, weil das Einkommen häufig knapp über dem Grundfreibetrag liegt: Krankheitskosten, Zuzahlungen, Pflegeleistungen und Spenden.

Bei gemeinsamer Veranlagung lohnt der Blick auf die Verteilung der Einkünfte und auf Freistellungsaufträge bei Kapitalerträgen.

Doppelbesteuerung im Blick

Der Bundesfinanzhof hat Maßstäbe für die Prüfung einer doppelten Besteuerung von Rentenbeiträgen und Renten entwickelt. Wer betroffen sein könnte, sollte den Bescheid offenhalten und das Ruhen des Verfahrens prüfen.


Deine Checkliste: Rentenstart 2027 vorbereiten

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Rentenstart 2027 vorbereiten

5 Punkte · § 22 EStG, § 10 EStG, § 33 EStG
  • 1. Rentenbescheid sichernErste volle Jahresrente dokumentieren.
  • 2. Freibetrag notierenEurobetrag im Bescheid kontrollieren.
  • 3. Weitere Einkünfte listenBetriebsrente, Miete, Kapitalerträge.
  • 4. Belastungen sammelnKrankheits-, Pflege- und Zuzahlungsnachweise.
  • 5. Pflicht prüfenLiegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag?

Häufige Fragen (FAQ)

Ändert sich mein Freibetrag durch Rentenerhöhungen?

Nein. Der Rentenfreibetrag wird als Eurobetrag festgeschrieben. Erhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.

Zählt die Rente brutto oder netto?

Maßgeblich ist die Bruttorente. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.

Was gilt bei Rentenbeginn mitten im Jahr?

Im Startjahr wird nur die Teilrente erfasst. Der Freibetrag richtet sich nach der ersten vollen Jahresrente.

Muss ich als Rentner immer erklären?

Nein. Erst wenn die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen oder das Finanzamt zur Abgabe auffordert.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 7. September 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

  1. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte. Gesetze im Internet.
  2. § 32a EStG – Einkommensteuertarif. Gesetze im Internet.
  3. Bundesfinanzhof – Entscheidungen. Volltexte und Verfahrensstand anhängiger Revisionen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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