Wer Mahlzeiten im Betrieb anbietet oder Essenszuschüsse zahlt, rechnet ab Januar mit neuen Werten – die Lohnabrechnung muss vorher umgestellt sein.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Mahlzeiten und Unterkunft vom Arbeitgeber werden nicht mit dem Marktpreis, sondern mit amtlichen Sachbezugswerten angesetzt. Die Werte werden jährlich per Verordnung an die Verbraucherpreise angepasst; der Entwurf für 2027 sieht erneut eine moderate Anhebung vor. Für Essenszuschüsse gilt: steuerbegünstigt bleibt der Zuschuss nur bis zum Sachbezugswert plus 3,10 Euro. Beschlossen ist die Verordnung noch nicht – der Bundesrat muss zustimmen.
Was sich ändert
Der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen und der Monatswert für die volle Verpflegung werden nach dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Steigt der Wert, erhöht sich der steuer- und beitragspflichtige Betrag pro Mahlzeit – oder der Eigenanteil, den Beschäftigte zahlen müssen, damit kein Sachbezug entsteht.
Parallel wird der Wert für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft angepasst. Bei einer Dienstwohnung gilt er nur, wenn keine ortsübliche Miete feststellbar ist; sonst bleibt die Miete maßgeblich.
So wirkt es in der Abrechnung
Zahlen Beschäftigte für eine Mahlzeit mindestens den Sachbezugswert, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Liegt der Eigenanteil darunter, ist die Differenz Arbeitslohn – pauschalierbar mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG.
- 1. Kantinenpreise prüfen: Liegt der Eigenanteil noch auf oder über dem neuen Wert?
- 2. Essenszuschüsse anpassen: begünstigt nur bis Sachbezugswert plus 3,10 Euro je Arbeitstag
- 3. Pauschalierung einplanen: 25 Prozent Lohnsteuer statt individueller Besteuerung
- 4. Auswärtstätigkeit beachten: gestellte Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale
Was jetzt zu tun ist
Die neuen Werte gelten für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2027. Wer Kantinenpreise oder Zuschussvereinbarungen einmal jährlich festlegt, sollte die Anpassung vor dem Jahreswechsel einplanen – rückwirkende Korrekturen im Lohnkonto sind aufwendig.
Beschäftigte finden den Sachbezug in der Lohnabrechnung als eigene Position. Wird der Eigenanteil erhöht, sinkt der steuerpflichtige Betrag entsprechend.
Für Mahlzeitenzuschüsse gilt eine eigene Regel; die monatliche Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge ist davon unabhängig und lässt sich nicht doppelt nutzen.
Deine Checkliste: Sachbezüge zum Jahreswechsel umstellen
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Sachbezüge zum Jahreswechsel umstellen
5 Punkte · § 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV- 1. Kantinenpreise abgleichenEigenanteil auf den neuen Sachbezugswert heben.
- 2. Zuschussvereinbarungen prüfenHöchstbetrag Sachbezugswert plus 3,10 Euro einhalten.
- 3. Lohnarten anpassenNeue Werte im Abrechnungsprogramm hinterlegen.
- 4. Pauschalierung entscheiden25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG oder individuell?
- 5. Reisekosten abstimmenGestellte Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale.
Häufige Fragen (FAQ)
Gelten die neuen Werte schon 2026?
Nein. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Sachbezugswerte. Die Anpassung wirkt erst für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2027.
Was passiert, wenn der Eigenanteil zu niedrig ist?
Die Differenz zum Sachbezugswert ist Arbeitslohn. Sie kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden und ist dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Zählt ein Essensgutschein auch dazu?
Ja. Zuschüsse und Gutscheine für Mahlzeiten werden mit dem Sachbezugswert bewertet, wenn sie arbeitstäglich gewährt werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Was gilt bei einer Dienstwohnung?
Vorrang hat die ortsübliche Miete. Der amtliche Wert für Unterkunft greift nur, wenn sich eine Vergleichsmiete nicht feststellen lässt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 7. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

