Für Personenunternehmen ist das eine der relevantesten Änderungen des Jahres: Ein Anteilsverkauf muss nicht mehr sofort versteuert werden, wenn das Geld im Betrieb bleibt.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Bundesrat hat dem Standortfördergesetz (StoFöG) am 30. Januar 2026 zugestimmt; verkündet wurde es im Februar 2026. Kern der steuerlichen Änderungen: Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b EStG steigt von 500.000 € auf 2 Mio. € – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026, auf Antrag früher. Daneben bringt das Gesetz Klarstellungen im Investmentsteuergesetz und im KStG.
Reinvestition nach § 6b EStG
Personenunternehmen können Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter auf Reinvestitionsobjekte übertragen oder in eine Rücklage einstellen – die Steuer wird gestundet, nicht erlassen. Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gab es dabei einen eigenen Höchstbetrag von 500.000 €. Dieser Deckel steigt auf 2 Mio. €.
Praktisch heißt das: Wer eine Beteiligung verkauft und in Maschinen, Gebäude oder neue Beteiligungen investiert, kann den Veräußerungsgewinn in weit größerem Umfang steuerneutral halten. Anwendbar ist die Neuregelung erstmals für den VZ 2026, auf Antrag auch früher.
Veräußerungsgewinn 1,8 Mio. € im Jahr 2026
Die Steuer entfällt nicht – sie wird über geminderte Abschreibungen der Reinvestitionsobjekte nachgeholt. Der Liquiditätseffekt ist dennoch erheblich.
Fristen und Voraussetzungen
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Begünstigt | Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe, Anteile an Kapitalgesellschaften |
| Vorbesitzzeit | grundsätzlich sechs Jahre im Betriebsvermögen |
| Reinvestitionsfrist | vier Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden sechs Jahre |
| Rücklage | Bildung im Jahr der Veräußerung, Auflösung bei Reinvestition |
| Verzinsung bei Nichtnutzung | Gewinnzuschlag 6 % pro Jahr der Rücklagendauer |
| Höchstbetrag Anteile | 2 Mio. € (ab VZ 2026, auf Antrag früher) |
Der Gewinnzuschlag ist der Haken: Wird die Rücklage ohne Reinvestition aufgelöst, kommen 6 % pro Jahr obendrauf. Die Reinvestitionsplanung sollte deshalb vor dem Verkauf stehen, nicht danach.
Weitere Änderungen im Überblick
Im Investmentsteuergesetz wurden Zweifelsfragen zur Einordnung von Investmentfonds geklärt – ein Gewinn an Rechtssicherheit vor allem für Fondsstandorte und institutionelle Anleger. Im Körperschaftsteuergesetz wurde der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 KStG erweitert, sodass auch Kapitalgesellschaften mit sparkassentypischen Merkmalen erfasst werden.
Außerdem wurde die überholte Vorschrift des § 3 Nr. 70 EStG (temporäre Anreize zur Übertragung von Immobilienvermögen auf REIT-AGs) gestrichen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde nicht umgesetzt – hier bleibt es bei den bekannten Grenzen.
Das StoFöG ist nicht der „Investitionsbooster“. Die degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter und die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer stammen aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm.
Was du jetzt planen solltest
Wenn ein Anteilsverkauf ansteht: Prüfe die Vorbesitzzeit, dokumentiere die Reinvestitionsabsicht und lege die Zielobjekte fest. Bei mehreren Gesellschaftern ist zu klären, ob die Übertragung gesellschafterbezogen erfolgen soll – § 6b ist personenbezogen ausgestaltet und lässt Gestaltungen zu, die im Gesellschaftsvertrag abgebildet werden sollten.
Für Kapitalgesellschaften gilt § 6b für Anteilsveräußerungen nicht in gleicher Weise; hier greift die weitgehende Steuerfreistellung nach § 8b KStG mit 5 % nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Die Rechtsformfrage wird durch die anstehende Senkung der Körperschaftsteuer zusätzlich interessant.
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Reinvestition vorbereiten
6 Punkte- 1. Vorbesitzzeit prüfenSechs Jahre im Betriebsvermögen erfüllt?
- 2. Gewinn ermittelnVeräußerungspreis abzüglich Buchwert und Kosten.
- 3. Reinvestitionsobjekte festlegenWas wird angeschafft, wann, in welchem Betrieb?
- 4. Rücklage buchenIm Jahr der Veräußerung, mit Nachweis im Anlagenverzeichnis.
- 5. Fristen überwachenVier bzw. sechs Jahre – Gewinnzuschlag vermeiden.
- 6. Antrag prüfenAnwendung des neuen Höchstbetrags vor 2026 auf Antrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann gilt der neue Höchstbetrag?
Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026, auf Antrag auch für frühere Jahre.
Wie hoch ist er?
2 Mio. € für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – statt bisher 500.000 €.
Wird die Steuer erlassen?
Nein, sie wird gestundet. Über geminderte Abschreibungen der Reinvestitionsobjekte wird sie nachgeholt.
Was passiert ohne Reinvestition?
Die Rücklage wird gewinnerhöhend aufgelöst, zusätzlich fällt ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr an.
Gilt § 6b auch für GmbHs?
Für Anteilsveräußerungen greift bei Kapitalgesellschaften vorrangig die Freistellung nach § 8b KStG.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


