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Steuerticker · Familie§ 39f EStGUmstellung geplantSplitting bleibt

Zwei Steuerklassen werden eine

Die Kombination III/V verteilt die Lohnsteuer sehr ungleich. Das Faktorverfahren rechnet stattdessen nach dem tatsächlichen Verhältnis der Gehälter.

Am Jahresergebnis ändert die Umstellung nichts – nur an der Verteilung über das Jahr und zwischen den Partnern.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Geplant ist, die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) zu überführen. Jeder Partner zahlt dann die Lohnsteuer, die auf sein eigenes Gehalt entfällt, gemindert um den Splittingvorteil. Das Ehegattensplitting selbst bleibt unangetastet – es wirkt weiterhin in der Jahresveranlagung. Die technische Umsetzung braucht Vorlaufzeit; ein konkreter Starttermin steht noch nicht fest.

Was sich ändert

In der Kombination III/V trägt der Partner mit Steuerklasse V einen überproportional hohen Abzug, während in Klasse III kaum Lohnsteuer anfällt. Das führt regelmäßig zu Nachzahlungen und verzerrt Lohnersatzleistungen, die sich am Netto orientieren.

Im Faktorverfahren wird die voraussichtliche Jahressteuer beider Partner ermittelt und über einen Faktor auf die Monate verteilt. Beide zahlen anteilig – die Summe entspricht möglichst genau der späteren Jahressteuer.

Was im Netto passiert

Wer heute Klasse V hat, bekommt in der Regel mehr Netto, wer Klasse III hat, weniger. Das Familiennetto bleibt insgesamt nahezu gleich. Wichtig ist der Effekt auf Lohnersatzleistungen: Eltern- und Krankengeld bemessen sich am Nettoentgelt und fallen bei Klasse V bislang niedriger aus.

  • 1. Aktuelle Kombination prüfen: III/V, IV/IV oder schon IV mit Faktor?
  • 2. Nachzahlungsrisiko einschätzen: III/V führt häufig zu Nachzahlungen
  • 3. Lohnersatzleistungen bedenken: geplante Elternzeit frühzeitig einplanen
  • 4. Wechsel jetzt möglich: das Faktorverfahren gibt es bereits heute auf Antrag

Was du jetzt tun kannst

Auf die Reform muss niemand warten: Das Faktorverfahren lässt sich schon heute beim Finanzamt beantragen und gilt dann für zwei Kalenderjahre, solange die Verhältnisse unverändert bleiben. Ein Steuerklassenwechsel ist mehrmals im Jahr möglich.

Vor einer geplanten Elternzeit lohnt der Blick auf die Klassenwahl: Die Bemessung von Elterngeld hängt vom Netto der Monate vor der Geburt ab – Fristen für den Wechsel beachten.

Splitting bleibt, Verteilung ändert sich

Die Umstellung betrifft nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer entsteht wie bisher in der Jahresveranlagung mit Splittingtarif.


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Steuerklassen prüfen

5 Punkte · § 38b EStG, § 39f EStG
  • 1. Kombination feststellenAktuelle Klassen beider Partner in der Abrechnung.
  • 2. Gehaltsverhältnis vergleichenFaktorverfahren lohnt bei ungleichen Gehältern.
  • 3. Nachzahlung abschätzenBisherige Bescheide als Anhaltspunkt nutzen.
  • 4. Elternzeit einplanenWechsel rechtzeitig vor dem Bemessungszeitraum.
  • 5. Antrag stellenFaktorverfahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?

Nein. Die Pläne betreffen nur den Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres. Der Splittingtarif in der Jahresveranlagung bleibt bestehen.

Wann kommt die Umstellung?

Ein verbindlicher Termin steht nicht fest. Die Umstellung setzt Anpassungen im Lohnsteuerverfahren voraus und ist frühestens mittelfristig zu erwarten.

Bekomme ich dann mehr oder weniger Netto?

Das hängt von der bisherigen Klasse ab: In Klasse V steigt das Netto meist, in Klasse III sinkt es. Zusammen bleibt es nahezu gleich.

Kann ich schon jetzt wechseln?

Ja. Das Faktorverfahren ist bereits geltendes Recht und lässt sich gemeinsam beim Finanzamt beantragen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 6. September 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 39f EStG – Faktorverfahren. Gesetze im Internet.
  2. § 38b EStG – Lohnsteuerklassen. Gesetze im Internet.
  3. BMF – Lohnsteuer und Steuerklassen. Stand September 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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