Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO).
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Die Prüfung ist zweistufig: (1) Besteht eine positive Fortführungsprognose (überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten durchfinanziert ist), liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. (2) Fehlt die Prognose, ist ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten aufzustellen; deckt das Vermögen die Schulden nicht, ist die Gesellschaft überschuldet.
Stufe 1: Die Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose: Reicht die Liquidität, um über den Prognosezeitraum von 12 Monaten alle fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen? Sie stützt sich auf ein belastbares, dokumentiertes Unternehmenskonzept mit integrierter Ertrags- und Finanzplanung.
- Ist sie positiv, entfällt die Überschuldung – auch bei bilanzieller Unterdeckung.
- Ist sie negativ, folgt zwingend die Bewertung zu Liquidationswerten (Stufe 2).
- Der verkürzte Prognosezeitraum von 12 Monaten gilt seit dem SanInsFoG (2021).
Stufe 2: Der Überschuldungsstatus
Fehlt die positive Prognose, wird ein Vermögensstatus zu Liquidationswerten (Zerschlagungswerten) aufgestellt – nicht zu Fortführungs- oder Buchwerten. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, ist die rechnerische Überschuldung gegeben.
| Position | Ansatz |
|---|---|
| Aktiva | Liquidationswerte (Zerschlagung), stille Reserven aufgedeckt |
| Passiva | alle Verbindlichkeiten inkl. Rückstellungen |
| Nicht zu passivieren | Forderungen mit qualifiziertem Rangrücktritt (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO) |
Ein qualifizierter Rangrücktritt von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 2 InsO) führt dazu, dass diese im Status nicht mehr passiviert werden – ein häufig genutztes, aber sorgfältig zu formulierendes Mittel zur Beseitigung rechnerischer Überschuldung.
Rechtsprechung
Die Fortführungsprognose erfordert ein dokumentiertes, realistisches Ertrags- und Finanzkonzept. Bloßer Optimismus oder pauschale Hoffnungen genügen nicht.
Nur ein qualifizierter Rangrücktritt (Rücktritt hinter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und Durchsetzungssperre) verhindert die Passivierung im Überschuldungsstatus.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist negatives Eigenkapital gleich Überschuldung?
Nein. Die handelsbilanzielle Unterdeckung ist nur ein Warnsignal. Insolvenzrechtliche Überschuldung setzt zusätzlich eine negative Fortführungsprognose und einen negativen Status zu Liquidationswerten voraus.
Wie lang ist der Prognosezeitraum?
Seit dem SanInsFoG grundsätzlich 12 Monate. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) gilt dagegen ein Zeitraum von in der Regel 24 Monaten.
Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?
Eine Vereinbarung, wonach ein Gläubiger – meist ein Gesellschafter – mit seiner Forderung hinter alle anderen zurücktritt und Befriedigung nur aus künftigen Überschüssen verlangt. Solche Forderungen werden im Status nicht passiviert.
Wer trägt die Beweislast?
Für die positive Fortführungsprognose trägt im Haftungsprozess der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast. Deshalb ist eine sorgfältige, zeitnahe Dokumentation unverzichtbar.
Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit – muss ich anmelden?
Ja. Überschuldung ist ein eigenständiger Insolvenzgrund. Die Antragsfrist beträgt hier bis zu sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


