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Offenes Verfahren · KapitalAbgeltungsteuerArt. 3 GGBVerfG

Abgeltungsteuer: darf Kapital günstiger besteuert werden als Arbeit?

Arbeitseinkommen wird mit bis zu 45 % belastet, Zinsen und Dividenden pauschal mit 25 %. Ob diese Ungleichbehandlung heute noch zu rechtfertigen ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht vor.

Der Sondertarif wurde 2009 mit einem Argument eingeführt: Kapital ist flüchtig, ein niedriger Satz sichert überhaupt Steuereinnahmen. Seit dem automatischen internationalen Informationsaustausch trägt diese Begründung deutlich schwächer.

Anhängig

StreitfrageVerstößt der abgeltende Sondertarif von 25 % auf private Kapitalerträge gegen den Gleichheitssatz, weil andere Einkünfte dem progressiven Tarif unterliegen?
InstanzBundesverfassungsgericht auf Vorlage eines Finanzgerichts (konkrete Normenkontrolle); zusätzlich einzelne Revisionsverfahren beim BFH zu Teilfragen
Wer betroffen istAlle mit privaten Kapitalerträgen – insbesondere Anleger mit hohen Zins-, Dividenden- und Veräußerungserträgen sowie Sparer mit niedrigem persönlichem Steuersatz
Was jetzt wirktDie Abgeltungsteuer wird unverändert erhoben; wer einen niedrigeren persönlichen Satz hat, kann bereits heute die Günstigerprüfung nutzen
Stand13. August 2026 · Verfahrensstand und Aktenzeichen vor Berufung prüfen
Das Wichtigste in Kürze

Zur Prüfung steht, ob der Sondertarif von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) mit Art. 3 GG vereinbar ist. Das ursprüngliche Rechtfertigungsargument – Kapitalflucht und mangelnde Vollzugsfähigkeit – ist durch den automatischen internationalen Informationsaustausch erheblich entwertet. Fällt der Tarif, würden Kapitalerträge dem progressiven Tarif unterliegen: schlechter für hohe Einkommen, besser für viele Sparer mit niedrigem Satz.

Das Problem in einem Satz

Zwei Steuerpflichtige mit identischem Einkommen zahlen unterschiedlich viel Steuer – allein deshalb, weil einer sein Einkommen durch Arbeit und der andere durch Kapital erzielt.

Warum es die Abgeltungsteuer gibt

Der Gesetzgeber begründete den Sondertarif 2009 mit drei Punkten: der Mobilität von Kapital, der einfachen Erhebung an der Quelle und dem Ziel, Kapital überhaupt im Inland zu besteuern („besser 25 % von x als 45 % von nichts"). Damals gab es keinen automatischen Datenaustausch zwischen Staaten. Heute melden Banken in über hundert Staaten Kontodaten – die tatsächliche Grundlage der Rechtfertigung hat sich verschoben.

Belastungsvergleich (vereinfacht, ohne Kirchensteuer)
EinkunftsartTarifWerbungskosten
Arbeitslohnprogressiv bis 42 %, ab Reichensteuer 45 %abziehbar
Vermietungprogressivabziehbar
private Kapitalerträge25 % plus Soli, abgeltendAbzugsverbot, nur Sparerpauschbetrag

Der Streit hat damit zwei Ebenen: den Tarif und das Werbungskostenabzugsverbot, das den niedrigen Satz teilweise wieder aufzehrt.

Die Argumente beider Seiten

Positionen im Verfahren
Für den SondertarifGegen den Sondertarif
Vereinfachung durch Erhebung an der QuelleVereinfachung rechtfertigt keine dauerhafte Tarifspaltung
Vorbelastung von Dividenden mit Körperschaftsteuerdie Vorbelastung erklärt allenfalls Dividenden, nicht Zinsen
Inflationsanteil in ZinserträgenScheingewinne treffen auch andere Einkunftsarten
Standortwettbewerb um Kapitalinternationaler Datenaustausch entkräftet das Fluchtargument

Wo die Verfahren stehen

Die Frage liegt dem Bundesverfassungsgericht als konkrete Normenkontrolle vor – ein Finanzgericht hält den Tarif für verfassungswidrig und hat das Verfahren ausgesetzt. Ein Termin ist nicht angekündigt; Verfahren dieser Art dauern typischerweise Jahre. Parallel diskutiert die Politik ohnehin über eine Abschaffung der Abgeltungsteuer für Zinsen.

Was passiert, wenn so oder so entschieden wird

Anders als bei vielen Verfahren kann hier beides passieren – und für unterschiedliche Anleger ist jeweils ein anderer Ausgang gut.

Szenario A

Der Sondertarif fällt

  • Kapitalerträge würden in den progressiven Tarif einbezogen; die Abgeltungswirkung entfällt.
  • Sparer mit niedrigem Steuersatz gewinnen – sie zahlen dann ihren persönlichen Satz statt pauschal 25 %.
  • Anleger mit hohem Einkommen zahlen mehr; Werbungskosten würden im Gegenzug voraussichtlich abziehbar.
  • Wegen des Vertrauensschutzes ist eine Umsetzung nur für die Zukunft und mit Übergangsfrist wahrscheinlich – die Anlage KAP würde für alle wichtiger.
Szenario B

Der Sondertarif wird bestätigt

  • Es bleibt bei 25 % plus Soli, abgeltend, mit Abzugsverbot für Werbungskosten.
  • Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bleibt der einzige Hebel für Anleger mit niedrigem Steuersatz.
  • Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung bleiben die Standardinstrumente.
  • Politische Änderungen sind unabhängig davon weiterhin möglich – das Verfahren bindet den Gesetzgeber nicht für die Zukunft.

Was du jetzt tun solltest

  1. Günstigerprüfung beantragen, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt – das wirkt sofort und unabhängig vom Verfahren.
  2. Sparerpauschbetrag ausnutzen und Freistellungsaufträge auf alle Banken verteilen.
  3. Werbungskosten dokumentieren: Depotgebühren, Fachliteratur, Beratungskosten – falls das Abzugsverbot fällt, brauchst du Belege.
  4. Bei hohen Erträgen Einspruch erwägen, soweit dein Fall von einer offenen Teilfrage berührt ist, und Ruhen des Verfahrens beantragen.
  5. Keine Anlageentscheidung nur wegen des Verfahrens treffen. Ausgang und Zeitpunkt sind offen; eine Rückwirkung auf vergangene Jahre ist unwahrscheinlich.
Rechenbeispiel · Rentnerin mit Zinserträgen

Günstigerprüfung wirkt schon heute

Kapitalerträge nach Sparerpauschbetrag4.000 €
Abgeltungsteuer 25 % + Soli≈ 1.055 €
persönlicher Steuersatz 14 %560 €
Ersparnis durch Günstigerprüfung≈ 495 €

Die Günstigerprüfung wird nur auf Antrag durchgeführt – ein Kreuz in der Anlage KAP genügt.

Die häufigsten Fehler

  1. Günstigerprüfung nicht beantragen. Das Finanzamt prüft nicht von selbst.
  2. Auf eine Rückerstattung für Altjahre hoffen. Rückwirkung ist bei Tarifnormen sehr unwahrscheinlich.
  3. Belege für Werbungskosten vernichten. Ohne Nachweis kein Abzug, falls das Verbot fällt.
  4. Freistellungsauftrag vergessen. Der Sparerpauschbetrag verfällt jährlich.
  5. Depot umbauen wegen eines Gerichtsverfahrens. Transaktionskosten und Steuer auf realisierte Gewinne wiegen meist schwerer.

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6 Punkte · § 32d EStG, Art. 3 GG
  • 1. Persönlichen Steuersatz überschlagenUnter 25 % lohnt der Antrag.
  • 2. Günstigerprüfung in der Anlage KAP beantragenEin Kreuz genügt.
  • 3. Freistellungsaufträge auf alle Banken verteilenInsgesamt 1.000 € bzw. 2.000 €.
  • 4. NV-Bescheinigung prüfen, wenn Einkünfte niedrig sindKein Steuerabzug an der Quelle.
  • 5. Belege zu Depot- und Beratungskosten aufbewahrenFalls das Abzugsverbot fällt.
  • 6. Bei Einspruch Ruhen des Verfahrens beantragenKein eigenes Klageverfahren nötig.

Häufige Fragen (FAQ)

Wird die Abgeltungsteuer abgeschafft?

Das ist offen. Neben dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht gibt es politische Vorschläge, Zinserträge wieder progressiv zu besteuern. Beides ist bislang nicht umgesetzt.

Was passiert mit meinen alten Jahren, wenn der Tarif fällt?

Eine Rückwirkung ist sehr unwahrscheinlich. Bei Tarifnormen ordnet das Bundesverfassungsgericht typischerweise eine Fortgeltung an und verpflichtet den Gesetzgeber zur Neuregelung für die Zukunft.

Wann lohnt die Günstigerprüfung?

Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt – typischerweise bei Renten, Teilzeit, Elternzeit, Studium oder in Verlustjahren.

Kann ich Depotkosten absetzen?

Derzeit nicht: Für private Kapitalerträge gilt ein Abzugsverbot, es bleibt nur der Sparerpauschbetrag. Ob das Bestand hat, ist Teil der Kritik.

Sollte ich wegen des Verfahrens Einspruch einlegen?

Nur wenn dein Bescheid eine strittige Teilfrage betrifft. Ein Einspruch allein gegen den Tarif hat wenig Aussicht, weil eine rückwirkende Änderung kaum zu erwarten ist.

Betrifft das Verfahren auch Dividenden aus dem Ausland?

Der Tarif betrifft alle privaten Kapitalerträge. Für ausländische Quellensteuer gelten zusätzlich die Anrechnungsregeln der Doppelbesteuerungsabkommen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 13. August 2026. Verfahrensstände ändern sich: Prüfe vor jedem Einspruch, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits entschieden wurde.

  1. § 32d EStG – gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Art. 3 GG – Gleichheitssatz. Gesetze im Internet.
  3. Bundesverfassungsgericht – Verfahrensübersicht und Jahresvorausschau. Bundesverfassungsgericht.
  4. § 20 Abs. 9 EStG – Sparerpauschbetrag und Abzugsverbot. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

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