Die Vorabpauschale ist eine Mindestbesteuerung für Fonds, die Erträge nicht ausschütten.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Bemessungsgrundlage ist der Basisertrag: 70 Prozent des Basiszinses, angewendet auf den Rücknahmepreis zu Jahresbeginn, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Der Zufluss gilt am ersten Werktag des Folgejahres; die Depotbank behält Abgeltungsteuer ein. Teilfreistellungen bei Aktien- und Mischfonds mindern die Belastung, der Sparerpauschbetrag verhindert sie oft ganz.
So entsteht die Belastung
Zunächst wird der Basisertrag ermittelt und mit der Wertentwicklung verglichen. Ist der Fonds im Wert gefallen, entfällt die Vorabpauschale; ist der Wertzuwachs kleiner als der Basisertrag, begrenzt er die Bemessungsgrundlage.
Ausschüttungen des Jahres werden angerechnet. Die Vorabpauschale erhöht später den Anschaffungswert und verhindert so eine Doppelbesteuerung beim Verkauf.
- 1. Basisertrag: 70 Prozent des Basiszinses auf den Jahresanfangswert
- 2. Begrenzung: höchstens die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres
- 3. Teilfreistellung: bei Aktienfonds und Mischfonds mindernd
- 4. Zufluss: erster Werktag des Folgejahres, Einbehalt durch die Bank
Warum das Konto gedeckt sein muss
Weil kein Geld fließt, nimmt die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto. Ist es nicht gedeckt, kann sie Anteile veräußern oder den Vorgang dem Finanzamt melden.
Prüfe im Dezember den Kontostand und den Freistellungsauftrag – beides verhindert unerwünschte Verkäufe im Januar.
Wie du die Steuer legal vermeidest
Der Sparerpauschbetrag deckt kleinere Beträge vollständig ab, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei mehreren Banken lohnt die Aufteilung nach erwarteten Erträgen.
Wer keine Steuer zahlt, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen – etwa Studierende oder Rentner mit niedrigem Einkommen.
Bei einem Wechsel der Bank müssen Anschaffungsdaten mitwandern. Fehlen sie, unterstellt die neue Bank pauschal 30 Prozent des Erlöses als Gewinn – korrigierbar nur über die Steuererklärung.
Deine Checkliste: Vor dem Januar prüfen
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Vor dem Januar prüfen
5 Punkte · § 18 InvStG, § 20 InvStG, § 44a EStG- 1. Freistellungsauftrag prüfenHöhe und Verteilung auf die Banken kontrollieren.
- 2. Konto deckenVerrechnungskonto für den Einbehalt vorbereiten.
- 3. Fondsarten sortierenTeilfreistellung je Fondstyp beachten.
- 4. NV-Bescheinigung prüfenBei niedrigem Einkommen sinnvoll.
- 5. Anschaffungsdaten sichernNach Depotübertrag Nachweise anfordern.
Häufige Fragen (FAQ)
Fällt die Vorabpauschale bei Verlusten an?
Nein. Ist der Fondswert im Jahr gefallen, entfällt sie vollständig.
Werde ich beim Verkauf doppelt besteuert?
Nein. Versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen.
Was passiert ohne Kontodeckung?
Die Bank kann Anteile verkaufen oder den nicht abgeführten Betrag dem Finanzamt melden – dann läuft es über die Veranlagung.
Gilt sie auch für ausschüttende Fonds?
Ja, aber Ausschüttungen werden angerechnet. Häufig bleibt dann keine Vorabpauschale übrig.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 7. September 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

