Drei Förderungen gelten nebeneinander – mit unterschiedlichen Grenzen und Anträgen: Die Wohnungsbauprämie belohnt eigenes Sparen, die Arbeitnehmersparzulage die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, Wohn-Riester die Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum.
Wer alle drei kombiniert, holt aus vergleichsweise kleinen Beträgen eine ungewöhnlich hohe Förderquote.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Wohnungsbauprämie: 10 % auf bis zu 700 € (Ledige) bzw. 1.400 € (Verheiratete) Sparleistung, also maximal 70 € bzw. 140 €. Einkommensgrenze: 35.000 € / 70.000 € zu versteuerndes Einkommen. Arbeitnehmersparzulage: 9 % auf bis zu 470 € Bausparleistung und 20 % auf bis zu 400 € Beteiligungssparen – Einkommensgrenze seit 2024 einheitlich 40.000 € / 80.000 €.
Wohnungsbauprämie: klein, aber sicher
Prämienberechtigt sind Bausparbeiträge, Baufinanzierungen und Genossenschaftsanteile. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 16 Jahren und die wohnwirtschaftliche Verwendung des Vertrags.
Ausnahme: Wer den Vertrag vor dem 25. Geburtstag abgeschlossen hat, darf einmalig frei über das Guthaben verfügen und behält die Prämie trotzdem.
700 € Sparleistung im Jahr
Vermögenswirksame Leistungen richtig einsetzen
Viele Tarifverträge sehen VL von 6,65 € bis 40 € monatlich vor – Geld, das ohne Vertrag schlicht nicht ausgezahlt wird. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 % beim Bausparen und 20 % beim Beteiligungssparen (Fondssparplan).
Wer VL in einen Fondssparplan (20 % Zulage) und zusätzlich eigenes Geld in einen Bausparvertrag (10 % Wohnungsbauprämie) legt, schöpft beide Förderungen aus. Die Zulage wird erst bei Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist ausgezahlt.
Wohn-Riester: die große Variante
Riester-Guthaben lässt sich nach § 92a EStG für den Kauf, Bau oder die Entschuldung selbst genutzten Wohneigentums entnehmen – ebenso für einen altersgerechten Umbau. Die Förderung wird im Wohnförderkonto fortgeführt und im Rentenalter nachgelagert besteuert.
Wer die Steuer auf einen Schlag mit 30 % Rabatt begleichen will, kann das zu Beginn der Auszahlungsphase tun.
Anträge und Fristen
- 1. Wohnungsbauprämie: Antrag über die Bausparkasse, spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Sparjahr.
- 2. Arbeitnehmersparzulage: Anlage VL im Rahmen der Steuererklärung – ohne elektronische VL-Bescheinigung wird nichts festgesetzt.
- 3. Wohn-Riester: Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), spätestens zehn Monate vor dem gewünschten Auszahlungstermin.
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Prämien & Zulagen
6 Punkte · Sparen- 1. VL-Anspruch prüfenTarifvertrag oder Arbeitsvertrag durchsehen.
- 2. Vertrag anlegenFondssparplan (20 %) oder Bausparen (9 %).
- 3. Einkommensgrenzen prüfen35.000 / 70.000 € bzw. 40.000 / 80.000 €.
- 4. Prämienantrag stellenÜber die Bausparkasse, Frist zwei Jahre.
- 5. Anlage VL beifügenOhne Bescheinigung keine Zulage.
- 6. Sperrfrist beachtenSieben Jahre beim Beteiligungssparen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie 2026?
10 % auf eine Sparleistung von bis zu 700 € (Ledige) bzw. 1.400 € (Verheiratete) – maximal also 70 € bzw. 140 € im Jahr.
Was passiert, wenn ich die Einkommensgrenze überschreite?
Dann entfällt die Prämie für dieses Jahr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto – Werbungskosten und Sonderausgaben können den Ausschlag geben.
Kann ich VL frei verwenden?
Nur nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren, sonst entfällt die Zulage. Beim Bausparen ist zusätzlich die wohnwirtschaftliche Verwendung erforderlich.
Muss ich Wohn-Riester im Alter versteuern?
Ja. Der entnommene Betrag wird im Wohnförderkonto erfasst, jährlich um 2 % erhöht und ab Rentenbeginn nachgelagert besteuert. Eine Einmalbesteuerung mit 30 % Rabatt ist möglich.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 12. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


