Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Grenze steuerfrei beziehen – die Sozialversicherung folgt aber eigenen Regeln.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Begünstigt ist Arbeitslohn aus einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Steuerfreiheit wird im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und gilt personenbezogen – bei mehreren Arbeitgebern muss die Aufteilung dokumentiert werden. Sozialabgaben und die Rentenversicherungsfreiheit richten sich unverändert nach dem SGB; selbständige Einkünfte sind nicht begünstigt.
Wer profitiert – und wer nicht
Erfasst sind Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter beschäftigt sind. Nicht begünstigt sind Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, Freiberuflichkeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Auch Versorgungsbezüge und Betriebsrenten fallen nicht darunter – sie bleiben nach den bekannten Regeln steuerpflichtig.
- 1. Begünstigt: Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- 2. Nicht begünstigt: Gewinneinkünfte, Versorgungsbezüge, Betriebsrenten
- 3. Personenbezogen: Freibetrag gilt einmal, nicht je Arbeitsverhältnis
- 4. Sozialabgaben: nach SGB unverändert, keine Beitragsfreiheit durch Steuerfreiheit
Was das Lohnbüro beachten muss
Die Steuerfreiheit wird im Lohnsteuerabzug abgebildet; die Bescheinigung weist die begünstigten Beträge gesondert aus. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist eine Abstimmung nötig, sonst droht die doppelte Berücksichtigung.
Wird zu viel steuerfrei belassen, korrigiert das Finanzamt in der Veranlagung – mit Nachzahlung und Zinsrisiko für den Arbeitnehmer.
Kombination mit Minijob und Rente
Ein Minijob bleibt möglich; die Pauschalbesteuerung des Arbeitgebers und die Steuerfreiheit schließen sich jedoch aus – hier ist zu rechnen, was günstiger ist.
Die gesetzliche Rente selbst bleibt nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig. Der steuerfreie Arbeitslohn erhöht aber nicht den Progressionsdruck auf die Rente.
Die Lohnsteuerbescheinigung weist die steuerfrei belassenen Beträge aus. Diese Angaben brauchst du für die Steuererklärung – und das Finanzamt prüft sie gegen die Daten der Arbeitgeber.
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5 Punkte · § 3 EStG, § 39b EStG, SGB IV- 1. Regelaltersgrenze prüfenAb welchem Monat greift die Begünstigung?
- 2. Arbeitgeber informierenNur ein Arbeitsverhältnis darf den Freibetrag nutzen.
- 3. Minijob vergleichenPauschalbesteuerung oder Steuerfreiheit – was ist günstiger?
- 4. Sozialabgaben klärenKranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung prüfen.
- 5. Bescheinigung sichernSteuerfreie Beträge für die Erklärung dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind auch Selbständige begünstigt?
Nein. Die Begünstigung betrifft Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, nicht Gewinneinkünfte.
Bleibt der Minijob möglich?
Ja, aber Pauschalbesteuerung und Steuerfreiheit lassen sich nicht kombinieren. Es ist zu rechnen, welche Variante günstiger ist.
Werden Sozialabgaben frei?
Nein. Die Beitragspflicht folgt dem Sozialrecht und bleibt von der Steuerfreiheit unberührt.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Häufig ja – etwa bei mehreren Arbeitsverhältnissen oder weiteren Einkünften. Die steuerfreien Beträge sind zu erklären.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 7. September 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

