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Ratgeber · SteuererklärungBasisversorgung 30.800 €1.900 / 2.800 €Günstigerprüfung

Anlage Vorsorgeaufwand: warum nicht alles zählt, was du zahlst

Renten-, Kranken- und Pflegebeiträge sind Sonderausgaben – aber in zwei getrennten Töpfen mit eigenen Höchstbeträgen. Wer das versteht, weiß sofort, ob sich weitere Versicherungen steuerlich lohnen.

Beratung zu VorsorgeaufwendungenZwei Töpfe, zwei Höchstbeträge – und ein häufiges Missverständnis.

Die Anlage Vorsorgeaufwand kennt zwei Blöcke. Block eins ist die Basisversorgung: gesetzliche Rente, Versorgungswerk, Rürup. Sie ist bis rund 30.800 € (Ledige) bzw. 61.600 € (Zusammenveranlagung) zu 100 % abziehbar. Block zwei sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Der zweite Block ist der Grund für die häufigste Enttäuschung: Er ist auf 1.900 € (Arbeitnehmer und Beamte) bzw. 2.800 € (Selbstständige) gedeckelt – und allein die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung schöpft ihn meist schon aus.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Basisversorgung 2026: bis rund 30.800 € voll abziehbar. Sonstige Vorsorge: 1.900 € für Arbeitnehmer, 2.800 € für Selbstständige – aber Basis-Kranken- und Pflegebeiträge sind immer in voller Höhe abziehbar, auch über dem Höchstbetrag. Alles Weitere (Haftpflicht, Unfall, Zusatzversicherung) wirkt sich meist gar nicht mehr aus.

Block 1: Basisversorgung – der große Hebel

Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Rürup-Rente (Basisrente). Bei Arbeitnehmern wird zuerst der Gesamtbeitrag inklusive Arbeitgeberanteil angesetzt und der steuerfreie Arbeitgeberanteil anschließend wieder abgezogen.

Beispiel · Angestellte, 60.000 € brutto

Rentenversicherung

Arbeitnehmeranteil 9,3 %5.580 €
Arbeitgeberanteil 9,3 %5.580 €
angesetzt und wieder gekürzt= 5.580 € Abzug

Unterm Strich wirkt dein eigener Anteil – der Umweg über den Gesamtbeitrag ist nur Rechentechnik.

Block 2: sonstige Vorsorge – schnell ausgeschöpft

Kranken- und Pflegeversicherung auf Basisniveau sind unbegrenzt abziehbar. Der Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € gilt nur für den Rest: Krankentagegeld, Zusatzversicherungen, Haftpflicht, Unfall, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosenversicherung.

Was wohin gehört
BeitragAbzug
Gesetzliche Rente, Versorgungswerk, RürupBasisversorgung, bis ~30.800 €
Krankenversicherung (Basisniveau)unbegrenzt
Pflegepflichtversicherungunbegrenzt
Krankengeldanteil, Chefarzt, Zahnzusatznur im Rahmen 1.900 / 2.800 €
Haftpflicht, Unfall, BU, Arbeitslosenversicherungnur im Rahmen 1.900 / 2.800 €
Kfz-Haftpflichtim Rahmen; Kasko gar nicht

Die Günstigerprüfung läuft automatisch

Das Finanzamt vergleicht das aktuelle Recht mit der bis 2004 geltenden Rechtslage und setzt den für dich höheren Betrag an (§ 10 Abs. 4a EStG). Du musst dafür nichts beantragen – aber du solltest alle Beiträge eintragen, damit die Prüfung mit vollständigen Zahlen läuft.

Kinder mitversichert?

Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung deiner unterhaltsberechtigten Kinder kannst du als eigene Sonderausgaben abziehen – auch wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist und du die Beiträge wirtschaftlich trägst.

Zwei legale Gestaltungen zum Jahresende

  1. 1. Rürup-Sonderzahlung: Wer den Basis-Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann bis zum 31. Dezember zuzahlen. Jeder Euro wirkt mit dem Grenzsteuersatz.
  2. 2. Vorauszahlung von Krankenbeiträgen: Selbstständige und Privatversicherte dürfen Basisbeiträge für bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus zahlen und im Zahlungsjahr abziehen – im Folgejahr bleibt der Rahmen dann frei für sonstige Versicherungen.

Vorsorge-Rechner 2026

Der Rechner trennt Basisversorgung und sonstige Vorsorge, wendet die Höchstbeträge an und zeigt dir, was von deinen Beiträgen wirklich ankommt.


Deine Checkliste: Vorsorgeaufwand

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Anlage Vorsorgeaufwand

6 Punkte · Sonderausgaben
  • 1. Lohnsteuerbescheinigung nutzenRenten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenbeiträge stehen dort.
  • 2. Basisanteil der Krankenkasse trennenDie Kasse bescheinigt den abziehbaren Basisanteil.
  • 3. Rürup-Bescheinigung anfordernNur mit Bescheinigung wird der Beitrag anerkannt.
  • 4. Kinderbeiträge prüfenVon dir getragene Beiträge des Kindes zählen bei dir.
  • 5. Sonstige Versicherungen erfassenHaftpflicht, Unfall, Kfz-Haftpflicht – auch wenn der Rahmen knapp ist.
  • 6. Höchstbetrag prüfenNoch Luft in der Basisversorgung? Sonderzahlung bis 31.12.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum wirkt meine Haftpflichtversicherung steuerlich nicht?

Weil der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 € bzw. 2.800 €) durch die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge in der Regel bereits überschritten ist. Diese sind unbegrenzt abziehbar, verdrängen aber den Rest.

Zählt die Arbeitgeberzahlung mit?

Ja, sie wird zunächst angesetzt und anschließend als steuerfreier Zuschuss wieder abgezogen. Wirtschaftlich wirkt nur dein eigener Anteil.

Was gilt für Privatversicherte?

Der Basistarifanteil ist unbegrenzt abziehbar, Komfortbausteine (Chefarzt, Einbettzimmer) nur im Rahmen des Höchstbetrags. Die Versicherung bescheinigt die Aufteilung jährlich.

Kann ich Beiträge für ein früheres Jahr nachtragen?

Nur über eine Änderung der betreffenden Steuererklärung – und nur, wenn der Bescheid noch änderbar ist (Einspruchsfrist, Vorbehalt der Nachprüfung oder neue Tatsachen nach § 173 AO).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 12. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen. Gesetze im Internet
  2. § 10 Abs. 4a EStG – Günstigerprüfung. Fassung 2026
  3. BMF – Schreiben zur Vorsorgeaufwendungen-Bescheinigung. abgerufen am 12.8.2026 Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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