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Musterschreiben-Konfigurator

Restschuldbefreiung beantragen

Natürliche Personen – etwa der bürgende Gesellschafter – erlangen nach drei Jahren Restschuldbefreiung. Der Antrag samt Abtretungserklärung ist mit dem Insolvenzantrag zu stellen (§ 287 InsO). Der Konfigurator baut beides.

§ 287 InsO natürliche Personen 3 Jahre

Restschuldbefreiungs-Konfigurator

Der Antrag muss mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden und die Abtretungserklärung über die pfändbaren Bezüge für die Dauer der Wohlverhaltensphase enthalten. Er steht nur natürlichen Personen offen.

Antragsteller (natürliche Person)
Insolvenzgericht
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Der Antrag ist mit dem Insolvenzantrag zu verbinden; die Abtretungserklärung ist zwingender Bestandteil (§ 287 Abs. 2 InsO).

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Ablauf & Obliegenheiten

Nach Verfahrensaufhebung läuft die dreijährige Wohlverhaltensphase. Die pfändbaren Bezüge fließen an den Treuhänder. Zu den Obliegenheiten (§ 295 InsO) zählen Erwerbstätigkeit, Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft und Mitteilungspflichten. Am Ende erteilt das Gericht die Befreiung (§ 300 InsO).

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann Restschuldbefreiung beantragen?

Nur natürliche Personen. Die GmbH selbst wird gelöscht; der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Befreiung für seine persönlichen Schulden (z. B. Bürgschaften) erlangen.

Wie lange dauert es?

Seit der Reform 2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung.

Welche Schulden bleiben?

Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen und hinterzogene Steuern (§ 302 InsO) – sofern korrekt angemeldet.

Kann mir die Befreiung versagt werden?

Ja, auf Gläubigerantrag bei Versagungsgründen wie Insolvenzstraftaten oder Obliegenheitsverletzungen (§ 290 InsO).

Rechtsgrundlagen & Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.

  1. § 287 InsO – Antrag und Abtretungserklärung. Gesetze im Internet.
  2. § 295 InsO – Obliegenheiten. Gesetze im Internet.
  3. § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Gesetze im Internet.

Wichtiger Hinweis

Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.

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