Restschuldbefreiung beantragen
Natürliche Personen – etwa der bürgende Gesellschafter – erlangen nach drei Jahren Restschuldbefreiung. Der Antrag samt Abtretungserklärung ist mit dem Insolvenzantrag zu stellen (§ 287 InsO). Der Konfigurator baut beides.
Restschuldbefreiungs-Konfigurator
Der Antrag muss mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden und die Abtretungserklärung über die pfändbaren Bezüge für die Dauer der Wohlverhaltensphase enthalten. Er steht nur natürlichen Personen offen.
Der Antrag ist mit dem Insolvenzantrag zu verbinden; die Abtretungserklärung ist zwingender Bestandteil (§ 287 Abs. 2 InsO).
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Ablauf & Obliegenheiten
Nach Verfahrensaufhebung läuft die dreijährige Wohlverhaltensphase. Die pfändbaren Bezüge fließen an den Treuhänder. Zu den Obliegenheiten (§ 295 InsO) zählen Erwerbstätigkeit, Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft und Mitteilungspflichten. Am Ende erteilt das Gericht die Befreiung (§ 300 InsO).
Häufige Fragen (FAQ)
Wer kann Restschuldbefreiung beantragen?
Nur natürliche Personen. Die GmbH selbst wird gelöscht; der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Befreiung für seine persönlichen Schulden (z. B. Bürgschaften) erlangen.
Wie lange dauert es?
Seit der Reform 2020 einheitlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung.
Welche Schulden bleiben?
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen und hinterzogene Steuern (§ 302 InsO) – sofern korrekt angemeldet.
Kann mir die Befreiung versagt werden?
Ja, auf Gläubigerantrag bei Versagungsgründen wie Insolvenzstraftaten oder Obliegenheitsverletzungen (§ 290 InsO).
Rechtsgrundlagen & Quellen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG, AO, UStG, EStG, KStG). Verwiesen wird auf geltende Gesetze; ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall.
Wichtiger Hinweis
Dieses Muster bzw. dieser Rechner ist eine unverbindliche, automatisiert erstellte Hilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Insolvenz- und steuerrechtliche Fragen sind komplex und fristgebunden – ziehen Sie im Ernstfall unbedingt einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Insolvenzrecht oder Steuerrecht) bzw. Steuerberater hinzu. Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
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