Es gibt keine Antragspflicht – aber es gibt Haftung. Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge sind auch in der Krise vorrangig abzuführen.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026
Einzelunternehmer durchlaufen die Regelinsolvenz; das Verbraucherverfahren ist bei laufender Selbstständigkeit ausgeschlossen (§ 304 InsO). Eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht nicht – sie gilt nur für juristische Personen. Bestehen bleiben die persönliche Haftung für Steuern (§ 69 AO) und die Strafbarkeit bei vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB). Der Betrieb kann fortgeführt oder freigegeben werden (§ 35 Abs. 2 InsO). Für die Person folgt die Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Der Ablauf des Verfahrens
Nach dem Eigenantrag beim Insolvenzgericht prüft ein vorläufiger Verwalter, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Fehlt Masse, kommt die Stundung der Verfahrenskosten in Betracht – ohne sie würde der Antrag abgewiesen und eine Restschuldbefreiung wäre nicht erreichbar.
| Phase | Was passiert |
|---|---|
| Eröffnungsverfahren | Gutachten, Sicherungsmaßnahmen, ggf. Insolvenzgeld für Beschäftigte |
| Eröffnung | Verwalter übernimmt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis |
| Verwertung | Betriebsvermögen wird verkauft oder fortgeführt |
| Fortführung oder Freigabe | § 35 Abs. 2 InsO – weiterarbeiten auf eigene Rechnung |
| Schlussverteilung | Quote an die Gläubiger |
| Wohlverhaltensphase | Obliegenheiten §§ 295, 295a InsO |
| Restschuldbefreiung | nach drei Jahren ab Eröffnung |
Beschäftigte erhalten für bis zu drei Monate Insolvenzgeld; eine Vorfinanzierung über die Agentur für Arbeit hält den Betrieb liquide. Arbeitsverhältnisse bestehen fort, Kündigungsfristen sind im Verfahren auf drei Monate begrenzt (§ 113 InsO).
Haftung und Pflichten in der Krise
Auch ohne Antragspflicht gibt es Grenzen. Lohnsteuer ist einbehaltenes Geld der Beschäftigten – der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt dafür nicht; wer sie nicht abführt, haftet nach § 69 AO persönlich. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Wenn das Geld knapp wird: Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer zuerst, dann Netto-Löhne, dann die übrigen Gläubiger. Diese Reihenfolge schützt dich vor Strafbarkeit und persönlicher Haftung.
Ebenfalls riskant sind Zahlungen an nahe Angehörige und Sicherheitenbestellungen in der Krise: Sie sind klassische Ziele der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) und werden vom Verwalter zurückgefordert.
Steuerliche Folgen
Mit der Verwertung entsteht regelmäßig ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn: Stille Reserven werden aufgedeckt, obwohl kein Geld beim Unternehmer ankommt. Prüfe den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Verzichten Gläubiger, kann ein Sanierungsgewinn nach § 3a EStG steuerfrei bleiben – um den Preis verbrauchter Verlustvorträge.
Umsatzsteuerlich wird das Unternehmen geteilt: Vor Eröffnung begründete Forderungen sind Insolvenzforderungen zur Tabelle, danach begründete Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Uneinbringliche Forderungen sind nach § 17 UStG zu berichtigen. Erklärungspflichten für die Masse treffen den Verwalter, private und freigegebene Bereiche bleiben bei dir.
Weiterarbeiten oder neu starten
Zwei Wege führen aus dem Verfahren in die Selbstständigkeit. Erstens die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Der Verwalter erklärt, dass Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Masse gehören; du zahlst dafür den Betrag an die Masse, den du als Angestellter verdienen würdest (§ 295a InsO). Zweitens der Neustart nach Restschuldbefreiung mit neuer Anmeldung und klarer Trennung von Altverbindlichkeiten.
In beiden Fällen ist die steuerliche Neuaufstellung entscheidend: eigene Vorauszahlungen, saubere Aufzeichnungen, realistische Kalkulation der Umsatzsteuer. Wer die Umsatzsteuer nicht separiert, gerät in dieselbe Falle ein zweites Mal.
Deine Checkliste
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Regelinsolvenz vorbereiten
6 Punkte- 1. Liquiditätsstatus aufstellen13-Wochen-Plan, wöchentlich fortschreiben.
- 2. Vorrangige Zahlungen sichernLohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zuerst.
- 3. Antrag vorbereitenGläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht, Kostenstundung.
- 4. Beschäftigte informierenInsolvenzgeld und Vorfinanzierung klären.
- 5. Fortführung prüfenFreigabe nach § 35 Abs. 2 InsO ansprechen.
- 6. Steuerfolgen klärenAufgabegewinn, § 16 Abs. 4 EStG, Sanierungsgewinn.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich als Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?
Nein, § 15a InsO gilt nur für juristische Personen. Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken bei Steuern und Sozialabgaben bestehen aber unabhängig davon.
Verbraucher- oder Regelinsolvenz?
Bei laufender selbstständiger Tätigkeit immer Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständige können unter engen Voraussetzungen das Verbraucherverfahren nutzen.
Kann ich weiterarbeiten?
Ja, insbesondere über die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO. Dafür sind Zahlungen an die Masse nach § 295a InsO zu leisten.
Muss ich den Aufgabegewinn versteuern?
Grundsätzlich ja. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und Tarifermäßigung nach § 34 EStG können die Belastung deutlich senken.
Wann bin ich schuldenfrei?
Die Restschuldbefreiung tritt drei Jahre nach Eröffnung ein, wenn die Obliegenheiten erfüllt wurden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.


