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Haftung, Fortführung
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28. Juli§ 304 InsORegelinsolvenz: der Ablauf für Einzelunternehmer28. JuliKonfiguratorNeu: Liquiditäts-Ampel prüft die 10-%-Lücke27. Juli§ 55 InsOBetriebsfortführung: Masseverbindlichkeiten im Blick behalten27. JuliRechnerWas bei Freigabe an die Masse zu zahlen ist26. Juli§ 35 InsOFreigabe: weiterarbeiten gegen Zahlung an die Masse26. JuliMusterFreigabeantrag mit Kalkulation und Zahlungsangebot25. Juli§ 69 AOLohnsteuer: keine anteilige Tilgung, volle Haftung25. Juli§ 34 AOWer erklärt was: Masse, privat, freigegebene Tätigkeit24. JuliSGB IIIInsolvenzgeld: drei Monate Lohn vorfinanzieren24. JuliRechnerAufgabegewinn: Freibetrag von 45.000 € prüfen23. Juli§ 16 EStGStille Reserven: Steuer trotz fehlenden Zuflusses23. Juli§ 13 InsOEigenantrag: diese sechs Anlagen sind Pflicht22. Juli§ 55 InsOUmsatzsteuer im Verfahren: Masse oder Tabelle?22. Juli§ 142 InsOAnfechtung: Bargeschäftsprivileg konsequent nutzen21. Juli§ 133 InsOVorsatzanfechtung: vier Jahre Rückschau21. Juli§ 96 InsOAufrechnung des Finanzamts – oft unzulässig20. JuliRechnerIst-Versteuerung: Liquidität in der Krise sichern20. Juli§ 3a EStGSanierungsgewinn steuerfrei – zulasten der Verlustvorträge19. JuliKonfiguratorFortführungsprognose strukturiert prüfen18. Juli§ 113 InsOKündigungsfristen im Verfahren auf drei Monate begrenzt17. JuliAsset DealÜbertragende Sanierung: Betrieb retten, Rechtsträger aufgeben16. Juli§ 55 InsORangfolge: Masseverbindlichkeit vor Insolvenzforderung15. Juli§ 302 InsONeustart: welche Forderungen bleiben12. JuliMusterRatenzahlung mit dem Finanzamt vereinbaren8. Juli§ 191 AOHaftungsbescheid: Verschuldensmaßstab angreifen
Themenwelt · Rechtsstand 2026

Einzelunternehmen –
Insolvenz und Neustart.

Kein Haftungsschild, aber ein klarer Weg zur Entschuldung: Für Einzelunternehmer verbindet die Regelinsolvenz die Abwicklung des Betriebs mit der Restschuldbefreiung der Person. Diese Themenwelt führt durch Krisenerkennung, Fortführung, Haftung und Steuerfolgen.

Insolvenz und Neustart für Einzelunternehmer
Konfigurator · KriseDer Insolvenz-SelbstcheckZahlungsunfähig oder überschuldet? Prüfe, welcher Verfahrensweg für dein Einzelunternehmen trägt.Check starten
Fachratgeber

Einzelunternehmen in der Insolvenz – der vollständige Ratgeber

Krisenerkennung ohne Antragspflicht, Verfahrenswege und Fortführung, persönliche Haftung für Steuern und Beiträge, die steuerlichen Folgen der Abwicklung und der Weg zurück in die Selbstständigkeit.

Kapitel 1.

Krise erkennen – ohne Antragspflicht, aber mit Haftung

Die Antragspflicht des § 15a InsO gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Als Einzelunternehmer bist du nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Das ist Freiheit und Falle zugleich: Wer zu lange wartet, verbraucht Vermögen, das später für die Verfahrenskosten und die Quote fehlt – und verschärft Haftungsrisiken.

Maßgeblich für die Beurteilung sind dieselben Kennzahlen wie bei Kapitalgesellschaften: eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr über drei Wochen indiziert Zahlungsunfähigkeit; ein 13-Wochen-Finanzplan ist das zentrale Instrument.

  1. 1. Liquiditätsstatus und 13-Wochen-Plan aufstellen, wöchentlich fortschreiben.
  2. 2. Vorrangige Zahlungen definieren: Arbeitnehmeranteile SV, Lohnsteuer, dann Netto-Löhne.
  3. 3. Zahlungen an nahe Angehörige und Sicherheitenbestellungen stoppen – Anfechtungsrisiko.
  4. 4. Mit Finanzamt und Krankenkassen über Ratenzahlung sprechen, schriftlich dokumentieren.
  5. 5. Verfahrenskosten und Kostenstundung prüfen, damit die Restschuldbefreiung erreichbar bleibt.
  6. 6. Fortführungsszenario rechnen: Was trägt der Betrieb nach Freigabe?
Kapitel 2.

Verfahren, Fortführung, Freigabe

Nach dem Eigenantrag prüft ein Gutachter die Masse; anschließend übernimmt der Verwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Der Betrieb kann fortgeführt, verkauft (übertragende Sanierung) oder abgewickelt werden. Für Beschäftigte gibt es bis zu drei Monate Insolvenzgeld, Kündigungsfristen sind auf drei Monate begrenzt (§ 113 InsO).

Der wichtigste Hebel für Selbstständige ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Die Tätigkeit läuft auf eigene Rechnung weiter, Neuerwerb bleibt insolvenzfrei. Dafür zahlst du nach § 295a InsO den pfändbaren Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts an die Masse.

Kapitel 3.

Persönliche Haftung und Anfechtung

Für Lohnsteuer haftest du nach § 69 AO ohne die Milderung der anteiligen Tilgung – sie ist einbehaltenes Geld der Beschäftigten. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Bei der Umsatzsteuer gilt die anteilige Tilgung: Du haftest in der Quote, in der du andere Gläubiger bedient hast.

Der Verwalter prüft rückblickend jede Zahlung. Praktisch relevant sind § 130 InsO (drei Monate, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit), § 131 (inkongruente Deckung) und § 133 (Vorsatzanfechtung, vier Jahre). Ratenzahlungsvereinbarungen sind ein klassisches Indiz – dokumentiere Sanierungsbemühungen sorgfältig.

Kapitel 4.

Steuerfolgen und Neustart

Mit der Verwertung entsteht ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn: Stille Reserven werden versteuert, obwohl kein Geld ankommt. Prüfe den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Forderungsverzichte können nach § 3a EStG steuerfrei bleiben – der Preis ist der Verbrauch von Verlustverrechnungspotenzial.

Umsatzsteuerlich wird das Unternehmen geteilt: vor Eröffnung begründet = Insolvenzforderung, danach = Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). Nach der Restschuldbefreiung folgt der Neustart – mit Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, realistischen Vorauszahlungen und einem separaten Rücklagenkonto für die Umsatzsteuer.

  1. 1. Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn rechnen und Freibeträge beantragen.
  2. 2. Sanierungsgewinn nur nach Prüfung des Verlustvortrags in Anspruch nehmen.
  3. 3. Umsatzsteuer nach Masse und Tabelle trennen, Berichtigungen nach § 17 UStG melden.
  4. 4. Aufrechnungen des Finanzamts auf Zulässigkeit prüfen (§§ 94 ff. InsO).
  5. 5. Nach Verfahrensende Auskunfteien bereinigen und Bonität aufbauen.
  6. 6. Neu anmelden mit Fragebogen, Vorauszahlungen und Rücklagenkonto.
FAQ

Häufige Fragen

Sechs Fragen aus der Beratungspraxis für Einzelunternehmen – mit Rechtsgrundlage und Handlungsempfehlung.

Nein. § 15a InsO gilt nur für juristische Personen. Haftung für Steuern und Strafbarkeit bei Sozialabgaben bestehen aber unabhängig davon.

Ja – über die Fortführung durch den Verwalter oder über die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO gegen Zahlung nach § 295a InsO.

Vor allem für einbehaltene Lohnsteuer ohne anteilige Tilgung; bei der Umsatzsteuer nur in der Quote der übrigen Gläubigerbefriedigung.

Grundsätzlich ja. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und Tarifermäßigung nach § 34 EStG mindern die Belastung erheblich.

Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Insolvenzgeld deckt bis zu drei Monate Lohn; Kündigungsfristen sind auf drei Monate begrenzt.

Drei Jahre nach Eröffnung, wenn die Obliegenheiten – bei freigegebener Tätigkeit auch die Zahlungen nach § 295a InsO – erfüllt sind.

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