Kapitel 1.Krise erkennen – ohne Antragspflicht, aber mit Haftung
Die Antragspflicht des § 15a InsO gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Als Einzelunternehmer bist du nicht verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Das ist Freiheit und Falle zugleich: Wer zu lange wartet, verbraucht Vermögen, das später für die Verfahrenskosten und die Quote fehlt – und verschärft Haftungsrisiken.
Maßgeblich für die Beurteilung sind dieselben Kennzahlen wie bei Kapitalgesellschaften: eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr über drei Wochen indiziert Zahlungsunfähigkeit; ein 13-Wochen-Finanzplan ist das zentrale Instrument.
- 1. Liquiditätsstatus und 13-Wochen-Plan aufstellen, wöchentlich fortschreiben.
- 2. Vorrangige Zahlungen definieren: Arbeitnehmeranteile SV, Lohnsteuer, dann Netto-Löhne.
- 3. Zahlungen an nahe Angehörige und Sicherheitenbestellungen stoppen – Anfechtungsrisiko.
- 4. Mit Finanzamt und Krankenkassen über Ratenzahlung sprechen, schriftlich dokumentieren.
- 5. Verfahrenskosten und Kostenstundung prüfen, damit die Restschuldbefreiung erreichbar bleibt.
- 6. Fortführungsszenario rechnen: Was trägt der Betrieb nach Freigabe?
Kapitel 2.Verfahren, Fortführung, Freigabe
Nach dem Eigenantrag prüft ein Gutachter die Masse; anschließend übernimmt der Verwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Der Betrieb kann fortgeführt, verkauft (übertragende Sanierung) oder abgewickelt werden. Für Beschäftigte gibt es bis zu drei Monate Insolvenzgeld, Kündigungsfristen sind auf drei Monate begrenzt (§ 113 InsO).
Der wichtigste Hebel für Selbstständige ist die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO: Die Tätigkeit läuft auf eigene Rechnung weiter, Neuerwerb bleibt insolvenzfrei. Dafür zahlst du nach § 295a InsO den pfändbaren Anteil eines fiktiven Angestelltengehalts an die Masse.
Kapitel 3.Persönliche Haftung und Anfechtung
Für Lohnsteuer haftest du nach § 69 AO ohne die Milderung der anteiligen Tilgung – sie ist einbehaltenes Geld der Beschäftigten. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Bei der Umsatzsteuer gilt die anteilige Tilgung: Du haftest in der Quote, in der du andere Gläubiger bedient hast.
Der Verwalter prüft rückblickend jede Zahlung. Praktisch relevant sind § 130 InsO (drei Monate, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit), § 131 (inkongruente Deckung) und § 133 (Vorsatzanfechtung, vier Jahre). Ratenzahlungsvereinbarungen sind ein klassisches Indiz – dokumentiere Sanierungsbemühungen sorgfältig.
Kapitel 4.Steuerfolgen und Neustart
Mit der Verwertung entsteht ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn: Stille Reserven werden versteuert, obwohl kein Geld ankommt. Prüfe den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Forderungsverzichte können nach § 3a EStG steuerfrei bleiben – der Preis ist der Verbrauch von Verlustverrechnungspotenzial.
Umsatzsteuerlich wird das Unternehmen geteilt: vor Eröffnung begründet = Insolvenzforderung, danach = Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). Nach der Restschuldbefreiung folgt der Neustart – mit Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, realistischen Vorauszahlungen und einem separaten Rücklagenkonto für die Umsatzsteuer.
- 1. Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn rechnen und Freibeträge beantragen.
- 2. Sanierungsgewinn nur nach Prüfung des Verlustvortrags in Anspruch nehmen.
- 3. Umsatzsteuer nach Masse und Tabelle trennen, Berichtigungen nach § 17 UStG melden.
- 4. Aufrechnungen des Finanzamts auf Zulässigkeit prüfen (§§ 94 ff. InsO).
- 5. Nach Verfahrensende Auskunfteien bereinigen und Bonität aufbauen.
- 6. Neu anmelden mit Fragebogen, Vorauszahlungen und Rücklagenkonto.