Ein Erbe kann auch aus Schulden bestehen – dann ist die Ausschlagung der Ausweg. Doch die Frist ist kurz und die Erklärung folgenreich. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Form, Folgen und die steuerliche Seite der Ausschlagung.
Wer erbt, kann das Erbe binnen sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) – bei Auslandsbezug sechs Monate. Die Ausschlagung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell (§ 1945 BGB). Sie wirkt so, als hätte der Ausschlagende nie geerbt – der Anteil geht an den Nächstberufenen.
Frist & Form
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Wohnt der Erbe im Ausland oder hatte der Erblasser dort seinen Wohnsitz, sind es sechs Monate. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben – zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Versäumt man die Frist, gilt das Erbe als angenommen.
Folgen der Ausschlagung
Mit der Ausschlagung entfällt der Erwerb rückwirkend (§ 1953 BGB); an die Stelle tritt der Nächstberufene – bei Kindern deren Abkömmlinge. Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil – Ausnahme: Der Ehegatte kann bei Ausschlagung im gesetzlichen Güterstand den Zugewinnausgleich plus kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Schlägt ein Elternteil aus, um Schulden zu entgehen, erben oft die (auch minderjährigen) Kinder. Dann muss auch für sie fristgerecht ausgeschlagen werden – sonst haften sie. Für Minderjährige kann eine familiengerichtliche Genehmigung nötig sein.
Steuerliche Wirkung & taktische Ausschlagung
Erbschaftsteuerlich gilt der Ausschlagende als nicht erworben – es entsteht keine Steuer bei ihm. Wird gegen Abfindung ausgeschlagen, gilt die Abfindung als Erwerb (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Die taktische Ausschlagung kann Freibeträge der nächsten Generation aktivieren – ein Gestaltungsmittel, das genau gerechnet werden muss.
Rechtsprechung
Wer die Ausschlagungsfrist unverschuldet versäumt, weil er über die Überschuldung des Nachlasses irrte, kann die Annahme unter Umständen anfechten – die Anforderungen an den Irrtum sind aber streng.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB).
Wie schlage ich aus?
Durch Erklärung beim Nachlassgericht – zur Niederschrift oder notariell/öffentlich beglaubigt (§ 1945 BGB). Ein formloser Brief genügt nicht.
Verliere ich mit der Ausschlagung den Pflichtteil?
Grundsätzlich ja. Der überlebende Ehegatte kann im gesetzlichen Güterstand aber Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Was passiert mit meinen Kindern?
Sie rücken als Nächstberufene nach und müssen ggf. selbst ausschlagen – bei Minderjährigen mit familiengerichtlicher Genehmigung.
Ist die Abfindung für eine Ausschlagung steuerpflichtig?
Ja, die Abfindung gilt als Erwerb und unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


