Ein anhängiges Verfassungsverfahren ändert die Rechtslage nicht – wohl aber die Empfehlung, Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 7. September 2026
Wer einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid erhält, sollte prüfen, ob er wegen der offenen Verfassungsfrage vorläufig ergeht (§ 165 AO). Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, hält ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen den Fall offen. Wichtig bleibt die saubere Bewertung: Gutachten, Verschonungsvoraussetzungen und Fristen sind unabhängig vom Verfahren zu belegen.
Worum es in Karlsruhe geht
Im Kern steht die Frage, ob die weitreichenden Verschonungen für Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind und ob die Bewertung von Immobilien und Betrieben folgerichtig ausgestaltet ist.
Möglich sind mehrere Ausgänge: Bestätigung, Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltung und Nachbesserungsauftrag oder – seltener – Nichtigkeit einzelner Normen.
So sicherst du dich ab
Prüfe zunächst den Bescheid auf einen Vorläufigkeitsvermerk. Ist er vorhanden, bleibt der Punkt automatisch offen. Fehlt er, ist der Einspruch das Mittel der Wahl – mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist nur unter engen Voraussetzungen zu erreichen; in der Regel ist die Steuer zunächst zu zahlen.
- 1. Bescheid lesen: Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO suchen
- 2. Einspruch: Frist ein Monat ab Bekanntgabe, schriftlich oder elektronisch
- 3. Ruhen: Antrag nach § 363 Abs. 2 AO mit Hinweis auf das Verfahren
- 4. Zahlung: Fällig bleibt sie meist trotz Einspruch
Übertragen oder abwarten?
Vorgezogene Schenkungen können sinnvoll sein, wenn sie ohnehin geplant waren – etwa zur Nutzung der Zehnjahresfrist bei Freibeträgen. Als Wette auf den Verfahrensausgang sind sie riskant.
Bei Betriebsvermögen kommt es auf Lohnsummen, Behaltensfristen und die Struktur an. Wer hier vorschnell umbaut, verliert womöglich Verschonungen, die heute sicher sind.
Erbfälle und Schenkungen sind binnen drei Monaten anzuzeigen – unabhängig davon, ob Steuer anfällt. Die Frist gilt auch dann, wenn ein Notar oder eine Bank ebenfalls meldet.
Deine Checkliste: Erbfall verfahrenssicher begleiten
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Erbfall verfahrenssicher begleiten
5 Punkte · § 30 ErbStG, § 165 AO, § 363 AO- 1. Anzeige erledigenDrei Monate ab Kenntnis, formfrei möglich.
- 2. Bescheid prüfenVorläufigkeitsvermerk und Bewertung kontrollieren.
- 3. Einspruch einlegenFrist ein Monat, Ruhen des Verfahrens beantragen.
- 4. Bewertung belegenGutachten oder Vergleichswerte dokumentieren.
- 5. Fristen notierenBehaltensfristen und Zehnjahresfrist im Kalender.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich zahlen, obwohl das Verfahren offen ist?
In der Regel ja. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht; eine Aussetzung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Wirkt eine Entscheidung auf alte Bescheide?
Nur wenn sie noch offen sind – etwa durch Vorläufigkeitsvermerk oder Einspruch. Bestandskräftige Bescheide bleiben in der Regel unberührt.
Soll ich jetzt schnell übertragen?
Nur wenn die Übertragung ohnehin geplant ist. Als Spekulation auf den Verfahrensausgang ist sie riskant.
Wer muss den Erbfall anzeigen?
Grundsätzlich jeder Erwerber innerhalb von drei Monaten – auch wenn Notare oder Banken eigene Meldepflichten haben.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 7. September 2026 anhand der folgenden Quellen. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungsverfahren geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich kurzfristig ändern.

