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Steuerticker · Erben§ 30 ErbStG3 MonateAnzeigepflicht

Erben: die Drei-Monats-Frist läuft sofort

Unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt: Ein Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Erwerb.

Die Anzeige ist keine Steuererklärung, sondern eine kurze Mitteilung. Erst wenn das Finanzamt sie auffordert, folgt die eigentliche Erbschaftsteuererklärung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 30 ErbStG muss jeder Erwerber einen Erwerb von Todes wegen binnen drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen – auch dann, wenn wegen der Freibeträge keine Steuer entsteht. Eine Anzeige kann entbehrlich sein, wenn der Erwerb auf einer gerichtlich oder notariell eröffneten Verfügung beruht und kein Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört. Für Schenkungen gilt die Anzeigepflicht entsprechend.

Wer anzeigen muss

  • Jeder Erwerber: Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung, Beschenkte;
  • Auch bei Freibetragsdeckung: Die Pflicht besteht unabhängig von der voraussichtlichen Steuer;
  • Zusätzlich melden: Banken, Versicherungen und Notare melden ohnehin – deine Anzeige ersetzt das nicht;
  • Entbehrlich nur in engen Ausnahmefällen bei eröffneter Verfügung ohne Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen.

Was in die Anzeige gehört

Mindestangaben der Anzeige
AngabeBeispiel
Erblasser / SchenkerName, letzte Anschrift, Todestag
ErwerberName, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer
VerwandtschaftsverhältnisKind, Ehegatte, Neffe – bestimmt Steuerklasse und Freibetrag
Gegenstand und WertKonten, Immobilie, Betriebsanteil – überschlägig
Rechtsgrundgesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Schenkung
Vorerwerbefrühere Schenkungen der letzten zehn Jahre

Ein formloses Schreiben genügt. Wichtig ist die Vollständigkeit der Grunddaten, nicht eine exakte Bewertung – die folgt später.

Was danach passiert

  1. Prüfung: Das Finanzamt entscheidet, ob eine Erbschaftsteuererklärung angefordert wird.
  2. Erklärungsfrist: mindestens ein Monat, in der Praxis wird häufig verlängert.
  3. Bewertung: Für Grundbesitz erfolgt eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts – dagegen ist ein eigener Einspruch möglich.
  4. Zehn-Jahres-Zeitraum: Frühere Schenkungen werden zusammengerechnet; der Freibetrag lebt danach neu auf.
  5. Stundung: Bei Immobilien im Nachlass kann eine Stundung der Steuer beantragt werden.
Unterlassene Anzeige kann teuer werden

Wer die Anzeige bewusst unterlässt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung – mit verlängerter Festsetzungsfrist und Zinsen. Eine verspätete Anzeige ist immer besser als keine.


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Erbfall anzeigen

5 Punkte · § 30 ErbStG
  • 1. Frist notierenDrei Monate ab Kenntnis vom Erwerb.
  • 2. Zuständiges Finanzamt ermittelnErbschaftsteuerstelle nach letztem Wohnsitz des Erblassers.
  • 3. Grunddaten zusammenstellenErblasser, Erwerber, Verwandtschaft, Vermögen.
  • 4. Vorerwerbe der letzten zehn Jahre prüfenWerden zusammengerechnet.
  • 5. Bewertung von Immobilien vormerkenGesonderte Feststellung, eigener Einspruchsweg.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich anzeigen, wenn kein Steuer anfällt?

Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Freibeträge den Erwerb abdecken.

Wie lange habe ich Zeit?

Drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem du von deinem Erwerb Kenntnis erlangt hast.

Reicht ein formloses Schreiben?

Ja. Wichtig sind vollständige Angaben zu Erblasser, Erwerber, Verwandtschaftsverhältnis und Vermögen.

Gilt das auch für Schenkungen?

Ja, die Anzeigepflicht gilt für Schenkungen entsprechend – dort auch für den Schenker.

Was ist mit früheren Schenkungen?

Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; der persönliche Freibetrag steht erst danach erneut zur Verfügung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge. Gesetze im Internet.
  3. § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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