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Ratgeber · Insolvenzrecht§§ 21, 22 InsOVerfahren2026

Das Eröffnungsverfahren – die Weichen werden gestellt

Zwischen Antrag und Eröffnung liegt das oft entscheidende Eröffnungsverfahren: Das Gericht sichert die Masse, bestellt einen vorläufigen Verwalter und prüft, ob überhaupt genügend Vermögen für ein Verfahren da ist. Hier fällt die Vorentscheidung über Sanierung oder Zerschlagung.

EröffnungsverfahrenIm vorläufigen Verfahren wird die Fortführung vorbereitet – oder verworfen.

Das Eröffnungsverfahren ist kurz, aber folgenreich: In wenigen Wochen entscheidet sich über Sicherungsmaßnahmen, Betriebsfortführung und Insolvenzgeld, wie es mit dem Unternehmen weitergeht.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Mit dem Antrag ordnet das Gericht Sicherungsmaßnahmen an (§ 21 InsO) und bestellt in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 InsO). Beim starken vorläufigen Verwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn über; beim schwachen bleibt sie beim Schuldner, meist unter Zustimmungsvorbehalt. Ein Gutachten klärt, ob die Masse für ein Verfahren ausreicht.

Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO)

  • Bestellung eines vorläufigen Verwalters,
  • allgemeines Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt,
  • Untersagung/einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen,
  • Anordnung der vorläufigen Postsperre in Ausnahmefällen.

Starker vs. schwacher vorläufiger Verwalter

Die beiden Typen im Vergleich
MerkmalStarkSchwach
Verfügungsbefugnisgeht auf Verwalter überbleibt beim Schuldner
Zustimmungsvorbehalt—ja (typisch)
Masseverbindlichkeitenbegründet er selbst (§ 55 Abs. 2 InsO)nur mit Einzelermächtigung
PraxishäufigkeitseltenRegelfall
Insolvenzgeld sichert die Fortführung

Im Eröffnungsverfahren werden die Löhne der letzten drei Monate über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit abgesichert. Über die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann der Betrieb liquiditätsschonend fortgeführt werden – ein zentrales Sanierungsinstrument.

Gutachten & Eröffnungsentscheidung

Der vorläufige Verwalter erstattet ein Gutachten zu Insolvenzgrund und Masse. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Andernfalls ergeht der Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO).

Rechtsprechung

BGH IX ZR 62/...
Masseverbindlichkeiten beim schwachen Verwalter

Der schwache vorläufige Verwalter begründet nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn ihn das Gericht dazu einzeln ermächtigt hat – pauschale Zustimmungsvorbehalte genügen nicht.

BGH IX ZB 96/...
Abweisung mangels Masse

Reicht die Masse nicht für die Verfahrenskosten und leistet niemand einen Vorschuss, ist der Antrag abzuweisen – mit der Folge der Löschung und Nachhaftungsrisiken.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert das Eröffnungsverfahren?

In der Regel ein bis drei Monate, abhängig von der Komplexität, der Betriebsfortführung und dem Insolvenzgeldzeitraum.

Was ist der Unterschied zwischen starkem und schwachem Verwalter?

Beim starken Verwalter geht die Verfügungsbefugnis auf ihn über; beim schwachen bleibt sie beim Schuldner, meist mit Zustimmungsvorbehalt. Der schwache Verwalter ist der Regelfall.

Kann der Betrieb im Eröffnungsverfahren weiterlaufen?

Ja. Die Betriebsfortführung ist die Regel und wird häufig durch Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung ermöglicht, um Sanierungschancen zu wahren.

Was bedeutet Abweisung mangels Masse?

Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, eröffnet das Gericht nicht (§ 26 InsO). Die Gesellschaft wird aufgelöst und gelöscht; Haftungs- und Anfechtungsrisiken bleiben.

Darf ich als Geschäftsführer noch verfügen?

Nur soweit kein Verfügungsverbot besteht und – bei Zustimmungsvorbehalt – der vorläufige Verwalter zustimmt. Ohne Zustimmung sind Verfügungen unwirksam.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 21 InsO – Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Gesetze im Internet.
  2. § 22 InsO – Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters. Gesetze im Internet.
  3. § 26 InsO – Abweisung mangels Masse. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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