Die Eigenverwaltung dreht die Machtverhältnisse der Insolvenz um: Nicht ein fremder Verwalter, sondern das eigene Management steuert die Sanierung – überwacht von einem Sachwalter statt kontrolliert von einem Verwalter.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
In der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) behält die Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis; an die Stelle des Verwalters tritt ein Sachwalter, der überwacht (§ 274 InsO). Voraussetzung ist eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO) mit Finanzplan und Sanierungskonzept. Das SanInsFoG hat die Zugangshürden 2021 präzisiert.
Voraussetzungen
- Antrag des Schuldners mit Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO): Finanzplan (6 Monate), Konzept, Stand der Verhandlungen, Darstellung von Krisenursachen.
- Keine Umstände, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
- Regelmäßig aussagekräftig nur bei frühzeitigem Antrag (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Sachwalter statt Verwalter
| Merkmal | Eigenverwaltung | Regelverfahren |
|---|---|---|
| Leitung | Geschäftsführung | Insolvenzverwalter |
| Aufsicht | Sachwalter (§ 274 InsO) | — |
| Verfügungsbefugnis | beim Schuldner | beim Verwalter (§ 80 InsO) |
| Typisches Ziel | Insolvenzplan / Sanierung | Verwertung / Verteilung |
Eigenverwaltung und Insolvenzplan sind das klassische Doppel: Das Management erarbeitet in Eigenregie einen Plan und setzt ihn um. So bleiben Know-how, Kundenbeziehungen und der Rechtsträger erhalten.
Grenzen & Aufhebung
Das Gericht kann die Eigenverwaltung aufheben, wenn sich Nachteile für die Gläubiger zeigen oder die Planung sich als unzutreffend erweist (§ 272 InsO). Der Sachwalter zeigt Masseunzulänglichkeit an und kann die Kassenführung übernehmen.
Rechtsprechung
Die Eigenverwaltungsplanung muss belastbar und vollständig sein; oberflächliche Konzepte rechtfertigen die Anordnung nicht.
Auch der eigenverwaltende Geschäftsführer unterliegt insolvenzspezifischen Pflichten; Pflichtverletzungen können persönliche Haftung auslösen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer führt in der Eigenverwaltung das Unternehmen?
Die bisherige Geschäftsführung – unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt.
Wann wird die Eigenverwaltung angeordnet?
Wenn eine schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorliegt (§ 270a InsO) und keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Ein frühzeitiger Antrag erhöht die Chancen.
Was ist der Unterschied zum Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Vorbereitungsphase der Eigenverwaltung bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung, in der das Gericht bis zu drei Monate für die Planvorlage einräumt.
Bleibt die Geschäftsführung haftbar?
Ja. Auch in der Eigenverwaltung gelten insolvenzspezifische Pflichten; deren Verletzung kann persönliche Haftung nach sich ziehen.
Kann die Eigenverwaltung scheitern?
Ja. Das Gericht hebt sie auf, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen (§ 272 InsO); dann übernimmt ein Insolvenzverwalter.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


