Die Änderungen betreffen drei Ebenen: die Grenzen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die Mittelverwendung und die Vergütung von Ehrenamtlichen.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Ab 2026 steigt die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer – ebenso die Zweckbetriebsgrenze im Sport. Für kleine Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale auf 960 €. Neu aufgenommen wurden zeitgemäße Zwecke wie E-Sport.
Höhere Grenzen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein – Vereinsfest, Bandenwerbung, Verkaufsstand. Steuerpflichtig wird das erst, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Freigrenze übersteigen. Sie liegt ab 2026 bei 50.000 € (bisher 45.000 €) einschließlich Umsatzsteuer.
| Bereich | Grenze |
|---|---|
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO) | 50.000 € Einnahmen inkl. USt |
| Zweckbetriebsgrenze Sport (§ 67a AO) | 50.000 € Einnahmen inkl. USt |
| Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 AO) | entfällt bei Einnahmen bis 100.000 € |
| Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) | 3.300 € pro Jahr |
| Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) | 960 € pro Jahr |
Wichtig bleibt die Vier-Sphären-Rechnung: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb müssen getrennt erfasst werden. Nur so lassen sich Grenzen belegen – und Gewinne des steuerpflichtigen Bereichs korrekt ermitteln.
Entlastung bei der zeitnahen Mittelverwendung
Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah – innerhalb der zwei folgenden Kalenderjahre – für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Für kleine Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt diese Pflicht. Das nimmt Druck aus der Kassenführung und erleichtert das Ansparen für größere Projekte.
Auch ohne Pflicht zur zeitnahen Verwendung solltest du Beschlüsse über Rücklagen protokollieren. Wer wächst und die 100.000 € überschreitet, muss die Regeln wieder anwenden – dann ist die saubere Historie Gold wert.
Pauschalen für Helfende
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) für Trainerinnen, Ausbilder, Betreuer und Pflegekräfte steigt auf 3.300 € im Jahr. Die allgemeine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) – etwa für Vorstand, Kassenwart, Platzwart – steigt auf 960 €. Beide Beträge sind Jahresbeträge und personenbezogen.
Wichtig für die Praxis: Beide Pauschalen können nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Eine Vergütung an Vorstandsmitglieder setzt zudem eine satzungsmäßige Grundlage voraus – fehlt sie, droht ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.
Neue Zwecke, alte Pflichten
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) wurde modernisiert; aufgenommen wurden unter anderem E-Sport und Zwecke rund um wohngemeinnütziges Wohnen. Wer solche Aktivitäten aufnimmt, sollte die Satzung anpassen und die Änderung vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt abstimmen.
Unverändert bleiben die Pflichten: Mittelverwendung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke, ordnungsgemäße Aufzeichnungen, korrekte Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster und die Abgabe der Erklärungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer im dreijährigen Turnus – bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb jährlich.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Bestätigungen ausstellt oder Mittel zweckwidrig verwendet, haftet nach § 10b Abs. 4 EStG für die entgangene Steuer – persönlich, in Höhe von 30 % der Zuwendung.
Deine Checkliste
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Verein 2026 sauber aufstellen
6 Punkte- 1. Sphären trennenIdeell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Betrieb.
- 2. Einnahmen prüfenBleibt der wirtschaftliche Betrieb unter 50.000 €?
- 3. Mittelverwendung bewertenUnter 100.000 € Einnahmen? Dann Erleichterung nutzen.
- 4. Vergütungen prüfenSatzungsgrundlage für Vorstandsvergütung vorhanden?
- 5. Pauschalen anpassen3.300 € Übungsleiter, 960 € Ehrenamt.
- 6. Satzung modernisierenNeue Zwecke aufnehmen, mit dem Finanzamt abstimmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Ab 2026 liegt sie bei 50.000 € Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer.
Gilt die zeitnahe Mittelverwendung noch?
Für Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt sie. Größere Vereine müssen die Mittel weiter innerhalb von zwei Folgejahren verwenden.
Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren?
Nicht für dieselbe Tätigkeit. Bei getrennten Tätigkeiten ist eine Kombination grundsätzlich möglich.
Braucht die Vorstandsvergütung eine Satzungsregelung?
Ja. Ohne satzungsmäßige Grundlage gefährdet eine Vergütung die Gemeinnützigkeit.
Ist E-Sport gemeinnützig?
Der Zweckkatalog wurde modernisiert und erfasst E-Sport. Die Satzung muss den Zweck ausdrücklich benennen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


