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News · Verein§§ 51 ff. AOVereinEhrenamt

Gemeinnützigkeit 2026: mehr Luft für Vereine

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber Anreize für bürgerschaftliches Engagement. Für Vereine bedeutet das ab 2026 höhere Grenzen, weniger Formalismus und größere Pauschalen für Helfende. Wir sortieren, was praktisch zählt.

Vorstandssitzung eines gemeinnützigen VereinsKleine Vereine gewinnen am meisten: weniger Nachweispflichten bei gleicher Förderung.

Die Änderungen betreffen drei Ebenen: die Grenzen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die Mittelverwendung und die Vergütung von Ehrenamtlichen.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ab 2026 steigt die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer – ebenso die Zweckbetriebsgrenze im Sport. Für kleine Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale auf 960 €. Neu aufgenommen wurden zeitgemäße Zwecke wie E-Sport.

Höhere Grenzen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein – Vereinsfest, Bandenwerbung, Verkaufsstand. Steuerpflichtig wird das erst, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Freigrenze übersteigen. Sie liegt ab 2026 bei 50.000 € (bisher 45.000 €) einschließlich Umsatzsteuer.

Wichtige Grenzen für Vereine ab 2026
BereichGrenze
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO)50.000 € Einnahmen inkl. USt
Zweckbetriebsgrenze Sport (§ 67a AO)50.000 € Einnahmen inkl. USt
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 AO)entfällt bei Einnahmen bis 100.000 €
Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)3.300 € pro Jahr
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)960 € pro Jahr

Wichtig bleibt die Vier-Sphären-Rechnung: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb müssen getrennt erfasst werden. Nur so lassen sich Grenzen belegen – und Gewinne des steuerpflichtigen Bereichs korrekt ermitteln.

Entlastung bei der zeitnahen Mittelverwendung

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah – innerhalb der zwei folgenden Kalenderjahre – für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Für kleine Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt diese Pflicht. Das nimmt Druck aus der Kassenführung und erleichtert das Ansparen für größere Projekte.

Rücklagen bleiben sinnvoll dokumentiert

Auch ohne Pflicht zur zeitnahen Verwendung solltest du Beschlüsse über Rücklagen protokollieren. Wer wächst und die 100.000 € überschreitet, muss die Regeln wieder anwenden – dann ist die saubere Historie Gold wert.

Pauschalen für Helfende

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) für Trainerinnen, Ausbilder, Betreuer und Pflegekräfte steigt auf 3.300 € im Jahr. Die allgemeine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) – etwa für Vorstand, Kassenwart, Platzwart – steigt auf 960 €. Beide Beträge sind Jahresbeträge und personenbezogen.

Wichtig für die Praxis: Beide Pauschalen können nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Eine Vergütung an Vorstandsmitglieder setzt zudem eine satzungsmäßige Grundlage voraus – fehlt sie, droht ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Neue Zwecke, alte Pflichten

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) wurde modernisiert; aufgenommen wurden unter anderem E-Sport und Zwecke rund um wohngemeinnütziges Wohnen. Wer solche Aktivitäten aufnimmt, sollte die Satzung anpassen und die Änderung vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt abstimmen.

Unverändert bleiben die Pflichten: Mittelverwendung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke, ordnungsgemäße Aufzeichnungen, korrekte Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster und die Abgabe der Erklärungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer im dreijährigen Turnus – bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb jährlich.

Zuwendungsbestätigung: Haftung nicht unterschätzen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Bestätigungen ausstellt oder Mittel zweckwidrig verwendet, haftet nach § 10b Abs. 4 EStG für die entgangene Steuer – persönlich, in Höhe von 30 % der Zuwendung.


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Verein 2026 sauber aufstellen

6 Punkte
  • 1. Sphären trennenIdeell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Betrieb.
  • 2. Einnahmen prüfenBleibt der wirtschaftliche Betrieb unter 50.000 €?
  • 3. Mittelverwendung bewertenUnter 100.000 € Einnahmen? Dann Erleichterung nutzen.
  • 4. Vergütungen prüfenSatzungsgrundlage für Vorstandsvergütung vorhanden?
  • 5. Pauschalen anpassen3.300 € Übungsleiter, 960 € Ehrenamt.
  • 6. Satzung modernisierenNeue Zwecke aufnehmen, mit dem Finanzamt abstimmen.
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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Ab 2026 liegt sie bei 50.000 € Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer.

Gilt die zeitnahe Mittelverwendung noch?

Für Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 € entfällt sie. Größere Vereine müssen die Mittel weiter innerhalb von zwei Folgejahren verwenden.

Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Nicht für dieselbe Tätigkeit. Bei getrennten Tätigkeiten ist eine Kombination grundsätzlich möglich.

Braucht die Vorstandsvergütung eine Satzungsregelung?

Ja. Ohne satzungsmäßige Grundlage gefährdet eine Vergütung die Gemeinnützigkeit.

Ist E-Sport gemeinnützig?

Der Zweckkatalog wurde modernisiert und erfasst E-Sport. Die Satzung muss den Zweck ausdrücklich benennen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 64 AO – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 55 AO – Selbstlosigkeit und Mittelverwendung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026. Bundesfinanzministerium, Monatsbericht Februar 2026.
SteuerNest Redaktion
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