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Ratgeber · Insolvenzrecht§ 15a InsOStrafrechtHaftung

Insolvenzverschleppung – Straftat und Haftung

Wer den Insolvenzantrag zu spät oder gar nicht stellt, begeht eine Straftat und haftet persönlich. Dieser Ratgeber zeigt die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung – und die verwandten Insolvenzstraftaten.

InsolvenzverschleppungVerspätung ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafbewehrt.

Die Insolvenzverschleppung ist der Klassiker unter den Geschäftsführerdelikten: Sie ist Straftat, Haftungsgrund und Karrierebremse zugleich – und sie ist regelmäßig Gegenstand des Verwalterberichts an die Staatsanwaltschaft.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Wer entgegen § 15a Abs. 1 InsO keinen, keinen richtigen oder keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 15a Abs. 4 InsO); bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (Abs. 5). Hinzu kommen die persönliche Haftung für den Quotenschaden der Gläubiger und die Inhabilität als Geschäftsführer.

Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4/5 InsO

Tathandlung ist das Unterlassen des rechtzeitigen Antrags nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Verschleppung – bei Fahrlässigkeit mit gemildertem Strafrahmen.

Zivilrechtliche Haftung

  • Quotenschaden der Altgläubiger: der Betrag, um den sich ihre Insolvenzquote durch die Verzögerung verringert hat.
  • Vollschaden der Neugläubiger: Wer nach Insolvenzreife noch Verträge mit der Gesellschaft schließt, kann seinen vollen Ausfall ersetzt verlangen (Schutzgesetzcharakter des § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).
  • Erstattung verbotener Zahlungen nach § 15b InsO.

Verwandte Insolvenzstraftaten

Weitere Straftatbestände im Krisenumfeld
DeliktNorm
Bankrott (z. B. Beiseiteschaffen von Vermögen)§ 283 StGB
Verletzung der Buchführungspflicht§ 283b StGB
Gläubiger-/Schuldnerbegünstigung§§ 283c, 283d StGB
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Sozialabgaben)§ 266a StGB
§ 266a StGB – der unterschätzte Klassiker

Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, droht schon vor der Insolvenz Strafbarkeit nach § 266a StGB – unabhängig von der Verschleppung. Diese Beiträge genießen in der Krise Vorrang.

Rechtsprechung

BGH II ZR 292/...
Neugläubigerschaden

Gläubiger, die nach Insolvenzreife noch kontrahieren, können den vollen Vertrauensschaden ersetzt verlangen – nicht nur den Quotenschaden.

BGH 5 StR .../...
Vorsatz und Kenntnis

Für die vorsätzliche Verschleppung genügt bedingter Vorsatz; der Geschäftsführer muss die Insolvenzreife für möglich gehalten und den Antrag gleichwohl unterlassen haben.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann mache ich mich strafbar?

Mit Ablauf der Antragsfrist (3 bzw. 6 Wochen), wenn objektiv Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag und kein rechtzeitiger Antrag gestellt wurde. Auch fahrlässiges Verkennen ist strafbar.

Was ist der Unterschied zwischen Quoten- und Vollschaden?

Altgläubiger erhalten nur den Quotenschaden (Minderung ihrer Quote). Neugläubiger, die erst nach Insolvenzreife kontrahiert haben, können ihren vollen Ausfall geltend machen.

Darf ich nach einer Verurteilung Geschäftsführer bleiben?

Nein. Bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (oder bestimmter anderer Delikte) ist man für fünf Jahre von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Hilft eine D&O-Versicherung?

Sie kann zivilrechtliche Haftungsansprüche abdecken, nicht aber Geldstrafen. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind zudem regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Was, wenn ich rechtzeitig einen Sanierungsberater eingeschaltet habe?

Dokumentierte, ernsthafte Sanierungsbemühungen können den Vorwurf entkräften – aber nur, solange sie aussichtsreich sind und die Höchstfrist nicht überschritten wird.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 15a InsO – Antragspflicht und Strafbarkeit. Gesetze im Internet.
  2. § 283 StGB – Bankrott. Gesetze im Internet.
  3. § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Gesetze im Internet.
  4. § 6 GmbHG – Ausschluss als Geschäftsführer. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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