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Ratgeber · Gründer & GmbH§ 8b KStG§ 17 EStGFremdvergleich

Darlehen an die eigene GmbH

Gesellschafterdarlehen sind schnell vereinbart und steuerlich anspruchsvoll. Entscheidend sind Vertrag, Durchführung und die Trennung von Darlehensstamm und Zinsen.

Ob ein Verlust steuerlich wirkt, hängt davon ab, wer Darlehensgeber ist – eine Körperschaft oder eine natürliche Person – und ob es um Stamm oder Zinsen geht.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Gewährt eine Körperschaft ihrer Kapitalgesellschaft ein Darlehen, sperrt § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG Gewinnminderungen aus der Darlehensforderung. Zinsforderungen fallen nach dem BFH-Urteil vom 1.4.2026 (I R 11/24) nicht darunter. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter richtet sich die Behandlung nach § 17 und § 20 EStG. Voraussetzung ist stets ein fremdüblicher, tatsächlich durchgeführter Vertrag.

Der Vertrag als Fundament

Ohne belastbaren Vertrag scheitert die steuerliche Anerkennung. Notwendig sind klare Regelungen und eine Durchführung, die dem Vereinbarten entspricht.

  • 1. Schriftform: Betrag, Auszahlung, Laufzeit, Kündigung;
  • 2. Zinssatz: fremdüblich, dokumentiert durch Vergleichsangebote;
  • 3. Sicherheiten: Vereinbarung oder begründeter Verzicht;
  • 4. Durchführung: Zahlungen tatsächlich leisten und verbuchen.

Zinsen: eigene Kategorie

Der BFH hat entschieden, dass Zinsforderungen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Damit können Gewinnminderungen aus ausgefallenen Zinsen steuerlich wirksam sein, während der Darlehensstamm gesperrt bleibt.

Praktische Folge: Stamm und Zinsen gehören auf getrennte Konten. Aufgelaufene, aber nicht gezahlte Zinsen sollten regelmäßig abgestimmt und dokumentiert werden.

Wenn das Darlehen ausfällt

Bei einer Körperschaft als Darlehensgeber bleibt der Ausfall des Stamms außerhalb der Gewinnermittlung. Bei einer natürlichen Person kommt es darauf an: Ein Verlust kann zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören oder als Verlust bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen sein.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Verlust wird erst realisiert, wenn endgültig feststeht, dass keine Zahlung mehr erfolgt – etwa nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Alternativen zum Darlehen

Statt eines Darlehens kommen Einlagen, Nachrangdarlehen oder Kapitalerhöhungen in Betracht. Eine Einlage erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung, wirkt aber nicht als laufender Zinsaufwand bei der GmbH.

Umgekehrt kann ein Darlehen die Liquidität schonen und Rückzahlungen ohne Kapitalmaßnahmen ermöglichen. Die Wahl gehört in die Finanz- und Steuerplanung.

Was die Betriebsprüfung ansieht

Geprüft werden Fremdüblichkeit des Zinssatzes, tatsächliche Zahlungsflüsse, Verbuchung, Wertberichtigungen und die Frage, ob eine verdeckte Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine geordnete Dokumentation nimmt der Prüfung die Angriffsfläche.

Krisenzeitpunkt dokumentieren

Wird ein Darlehen in der Krise gewährt oder stehen gelassen, ändert das die Beurteilung. Halte fest, wie die Lage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hingabe war.


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Darlehen an die GmbH

6 Punkte · § 8b KStG, § 17 EStG
  • 1. Vertrag schriftlich fassenBetrag, Zins, Laufzeit, Sicherheiten.
  • 2. Fremdüblichkeit belegenVergleichsangebote dokumentieren.
  • 3. Zinsen getrennt buchenEigenes Forderungskonto.
  • 4. Zahlungen leistenVertragliche Durchführung nachweisen.
  • 5. Wertberichtigung begründenAnlass, Zeitpunkt, Bewertung.
  • 6. Verlustzeitpunkt bestimmenEndgültiger Ausfall dokumentieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Zinsen vom Abzugsverbot erfasst?

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 1.4.2026 (I R 11/24) fallen Zinsforderungen nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.

Was gilt für den Darlehensstamm?

Bei einer Körperschaft als Darlehensgeber bleiben Gewinnminderungen daraus steuerlich unberücksichtigt.

Und bei einer natürlichen Person?

Dann richtet sich die Behandlung nach § 17 EStG oder § 20 EStG – je nach Beteiligungshöhe und Veranlassung.

Wie hoch muss der Zinssatz sein?

Fremdüblich. Als Maßstab dienen Bankkonditionen für vergleichbare Laufzeiten und Sicherheiten.

Kann ich zinslos verleihen?

Möglich, aber steuerlich riskant: Es drohen Korrekturen oder die Annahme einer verdeckten Einlage.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 8b KStG – Beteiligungen an anderen Körperschaften. Gesetze im Internet.
  2. BFH-Kommentierung zum Urteil vom 1.4.2026 – I R 11/24. Haufe Online-Redaktion, 5. August 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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