Der Wortlaut der Vorschrift zielt auf Darlehensforderungen und wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen. Zinsforderungen sind davon nach dem BFH nicht erfasst.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026
Mit Urteil vom 1. April 2026 (I R 11/24) hat der BFH entschieden, dass Zinsforderungen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden auch von Satz 7 nicht erfasst. Für Kapitalgesellschaften als Darlehensgeber bedeutet das steuerlich wirksame Verluste, soweit es um Zinsen geht.
Was die Vorschrift regelt
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt den Abzug von Gewinnminderungen aus Darlehensforderungen, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährt hat. Der Ausfall des Darlehensstamms bleibt damit steuerlich unbeachtlich.
Der BFH stellt klar: Diese Sperre greift nicht für die Zinsforderung. Sie ist ein eigenständiger Anspruch und keine Darlehensforderung im Sinne der Norm.
Folgen für die Praxis
Für die Finanzierung im Konzern und in Familienstrukturen lohnt es sich, Darlehensstamm und Zinsen buchhalterisch klar zu trennen.
- 1. Verträge prüfen: Zinssatz, Fälligkeit und Stundung ausdrücklich regeln;
- 2. Zinsen separat erfassen: eigenes Konto für aufgelaufene Zinsen;
- 3. Wertberichtigungen begründen: Anlass und Zeitpunkt dokumentieren;
- 4. Offene Bescheide prüfen: Einspruch, soweit Zinsen dem Abzugsverbot unterworfen wurden.
Grenzen der Entscheidung
Der Darlehensstamm bleibt vom Abzugsverbot erfasst. Wer versucht, Kapitalüberlassungen als Zinsforderungen zu deklarieren, riskiert die Umqualifizierung. Entscheidend ist die tatsächliche Vertragsdurchführung.
Die Vorschrift betrifft Körperschaften als Darlehensgeber. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter richtet sich die Behandlung nach den Regeln des Einkommensteuerrechts.
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Gesellschafterdarlehen dokumentieren
5 Punkte · § 8b KStG- 1. Darlehensvertrag schriftlichHöhe, Zins, Laufzeit, Sicherheiten.
- 2. Zinsen getrennt buchenEigenes Forderungskonto führen.
- 3. Zahlungen tatsächlich leistenVertragliche Durchführung nachweisen.
- 4. Wertberichtigungen belegenAnlass und Bewertung dokumentieren.
- 5. Bescheide prüfenBehandlung der Zinsforderungen kontrollieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was besagt das Urteil I R 11/24?
Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG; Gewinnminderungen daraus sind nicht gesperrt.
Gilt das auch für den Darlehensstamm?
Nein. Für Gewinnminderungen aus der Darlehensforderung selbst bleibt das Abzugsverbot anwendbar.
Wen betrifft die Regelung?
Körperschaften, die als wesentlich beteiligte Gesellschafter Darlehen an ihre Kapitalgesellschaft gewähren.
Was sollte ich jetzt tun?
Verträge und Buchführung so einrichten, dass Stamm und Zinsen klar getrennt sind, und offene Bescheide prüfen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 7. September 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

