Für Personenunternehmen ist die Änderung meist neutral, weil die Gewerbesteuer angerechnet wird. Für Kapitalgesellschaften in Niedrighebesatz-Gemeinden ist sie eine echte Steuererhöhung.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Gesetzentwurf, Stand Juli 2026
Der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Kabinettbeschluss Januar 2026) enthält neben berufsrechtlichen Punkten die Anhebung des gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes von 200 % auf 280 %. Ziel sind Gemeinden, die mit Minimalhebesätzen um Sitzverlagerungen konkurrieren. Betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften; bei Personenunternehmen mildert die Anrechnung nach § 35 EStG die Wirkung ab.
Was geplant ist
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Steuermessbetrag (3,5 % des Gewerbeertrags) multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde. Seit 2004 gilt ein gesetzlicher Mindesthebesatz von 200 %. Er soll auf 280 % steigen.
Damit sinkt der Anreiz, den Sitz allein aus steuerlichen Gründen in eine Kleinstgemeinde zu verlegen. Die Regelung steht im parlamentarischen Verfahren; Zeitpunkt des Inkrafttretens und Details können sich noch ändern. Wer eine Verlagerung plant, sollte den Verfahrensstand laufend prüfen.
Wirkung nach Rechtsform
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Wirkung |
|---|---|---|
| 200 % (bisheriges Minimum) | 7.000 € | bei GmbH voll belastend |
| 280 % (geplantes Minimum) | 9.800 € | + 2.800 € gegenüber 200 % |
| 400 % (typische Großstadt) | 14.000 € | bei Personenunternehmen weitgehend angerechnet |
Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % läuft die Belastung damit weitgehend neutral – die Anhebung des Minimums trifft sie kaum.
Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung. Hier wirkt jeder zusätzliche Prozentpunkt Hebesatz unmittelbar als Steuererhöhung – gerade in Modellen, die auf Minimalhebesätze gebaut sind.
Substanz statt Briefkasten
Unabhängig vom Mindesthebesatz gilt: Die Gemeinde des Betriebsstättenorts erhebt die Steuer, bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag nach der Arbeitslöhne-Zerlegung (§ 29 GewStG) verteilt. Wer nur eine Postadresse in einer Niedrighebesatz-Gemeinde unterhält, riskiert die Zurechnung zum tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung.
Entscheidend ist, wo die maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden – nicht, was im Handelsregister steht. Betriebsprüfungen fragen nach Räumen, Personal, Protokollen und Reisekosten.
Was Unternehmen tun sollten
Rechne Standortentscheidungen mit der Gesamtbelastung: Körperschaftsteuer (die ab 2028 sinkt), Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer. Prüfe außerdem, ob eine Zerlegung anstehen könnte, wenn du Personal an mehreren Orten beschäftigst – sie verlagert Anteile automatisch.
Für Vermietungsstrukturen bleibt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der wichtigste Hebel: Wer die Voraussetzungen einhält, zahlt im Ergebnis keine Gewerbesteuer – unabhängig vom Hebesatz.
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Gewerbesteuer prüfen
6 Punkte- 1. Hebesatz feststellenAktuelle Satzung der Gemeinde prüfen.
- 2. Belastung rechnenMessbetrag 3,5 % × Hebesatz.
- 3. Anrechnung bewerten§ 35 EStG nur bei Personenunternehmen.
- 4. Betriebsstätten prüfenZerlegung nach Arbeitslöhnen möglich?
- 5. Substanz dokumentierenRäume, Personal, Beschlüsse am Sitz.
- 6. Kürzungen prüfenErweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Mindesthebesatz heute?
200 %. Geplant ist eine Anhebung auf 280 %.
Wer ist betroffen?
Vor allem Kapitalgesellschaften in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen.
Warum trifft es Personenunternehmen weniger?
Weil die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Ist das Gesetz bereits in Kraft?
Nein, es befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist offen.
Lohnt eine Sitzverlagerung noch?
Nur mit echter Substanz am neuen Ort – und nach Gesamtrechnung inklusive der ab 2028 sinkenden Körperschaftsteuer.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Gesetzentwurf, Stand Juli 2026.


