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Steuerticker · KapitalMeldepflichtEU-Datenaustausch§ 23 EStG

Krypto: die Daten laufen jetzt

Börsen und Verwahrer melden Stammdaten und Transaktionsvolumina an die Steuerbehörden – und diese tauschen sie europaweit aus. Wer Kryptogewinne bisher nicht erklärt hat, sollte handeln.

Der Datenabgleich verändert nicht die Rechtslage, aber die Wahrscheinlichkeit, dass Lücken auffallen. Die einjährige Haltefrist bleibt – man muss sie nur belegen können.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind verpflichtet, Identifikationsdaten der Nutzer und Angaben zu Transaktionen zu erheben und an die Finanzverwaltung zu melden; die Daten werden zwischen den EU-Staaten automatisch ausgetauscht. Materiell bleibt es dabei: Verkäufe innerhalb eines Jahres sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG mit einer Freigrenze von 1.000 €, danach steuerfrei. Nacherklärungen sind über eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige möglich.

Was gemeldet wird

  • Stammdaten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer, Ansässigkeitsstaat;
  • Transaktionsdaten: Tausch gegen Fiat, Tausch zwischen Kryptowerten, Übertragungen, aggregierte Volumina je Kalenderjahr;
  • Meldende Stellen: Börsen, Broker, Verwahrer und Vermittler mit Bezug zur EU – unabhängig vom Sitzstaat;
  • Nicht gemeldet: Bestände in selbstverwahrten Wallets ohne Dienstleisterbezug – die Steuerpflicht besteht dort trotzdem.

Was das für dich bedeutet

Steuerliche Einordnung im Privatvermögen
VorgangFolge
Verkauf innerhalb eines Jahressteuerpflichtig, Freigrenze 1.000 € im Jahr
Verkauf nach über einem Jahrsteuerfrei
Tausch Coin gegen CoinVeräußerung plus Anschaffung, neue Jahresfrist
Transfer zwischen eigenen Walletskeine Veräußerung, aber dokumentationspflichtig
Staking- und Lending-Rewardseigene Einkunftsart, Freigrenze 256 € bei sonstigen Leistungen

Wenn du nachbessern musst

  1. Transaktionshistorien exportieren – jede Börse, jedes Wallet, auch geschlossene Konten.
  2. FIFO je Wallet rechnen und Haltefristen belegen.
  3. Berichtigung nach § 153 AO, wenn dir nachträglich ein Fehler auffällt; bei vorsätzlicher Verkürzung kommt eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht.
  4. Vollständigkeit sicherstellen: Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.
  5. Fachliche Begleitung einholen, sobald es um zurückliegende Jahre mit größeren Beträgen geht.
Freigrenze, kein Freibetrag

Liegen die Gesamtgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei 1.001 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der eine Euro darüber.


Deine Checkliste: Krypto sauber erklären

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Krypto sauber erklären

5 Punkte · § 23 EStG, EU-Amtshilferichtlinie
  • 1. Alle Konten und Wallets erfassenAuch inaktive und geschlossene.
  • 2. Historien als CSV oder API exportierenScreenshots genügen nicht.
  • 3. FIFO je Wallet berechnenHaltefristen taggenau.
  • 4. Anlage SO ausfüllenFreigrenze 1.000 € prüfen.
  • 5. Bei Lücken Berichtigung prüfen§ 153 AO oder Selbstanzeige.

Häufige Fragen (FAQ)

Was melden die Plattformen genau?

Identifikationsdaten der Nutzer und Angaben zu Transaktionen, insbesondere Tausch- und Übertragungsvorgänge samt Volumina.

Bleiben Gewinne nach einem Jahr steuerfrei?

Ja. Die einjährige Haltefrist des § 23 EStG gilt unverändert – sie muss aber nachweisbar sein.

Werden auch selbstverwahrte Wallets gemeldet?

Nein, mangels meldepflichtigem Dienstleister. Die Steuerpflicht besteht dennoch, ebenso die Nachweispflicht.

Was tue ich, wenn ich frühere Jahre nicht erklärt habe?

Eine Berichtigung nach § 153 AO oder – bei vorsätzlicher Verkürzung – eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO. Lass dich dabei fachlich begleiten.

Ist der Tausch zwischen zwei Coins steuerpflichtig?

Ja. Er gilt als Veräußerung des abgegebenen und Anschaffung des erhaltenen Coins.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen. Gesetze im Internet.
  3. Bundeszentralamt für Steuern – Meldeverfahren für Kryptowerte. BZSt.
SteuerNest Redaktion
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