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Ratgeber · Erben & Vererben§ 3 ErbStGBezugsrecht2026

Lebensversicherung im Erbfall

Mit Bezugsrecht fällt die Versicherungssumme direkt dem Begünstigten zu – steuerpflichtig ist sie trotzdem. Dieser Ratgeber erklärt Bezugsrecht, Erbschaftsteuer und die Über-Kreuz-Gestaltung.

LebensversicherungDas Bezugsrecht entscheidet, ob die Summe in den Nachlass fällt.

Eine Lebensversicherung fällt oft gar nicht in den Nachlass – aber steuerpflichtig ist sie trotzdem. Wer als Bezugsberechtigter benannt ist, erhält die Summe direkt. Dieser Ratgeber klärt Bezugsrecht, Erbschaftsteuer und clevere Gestaltung.

Das Wichtigste in Kürze

Mit einem Bezugsrecht fällt die Versicherungssumme direkt dem Begünstigten zu – nicht in den Nachlass. Erbschaftsteuerlich ist sie dennoch ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Über die Über-Kreuz-Versicherung lässt sich die Steuer bei Ehegatten vermeiden.

Bezugsrecht & Nachlass

Ist ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erwirbt der Begünstigte die Summe unmittelbar aufgrund des Vertrags – sie gehört nicht zum Nachlass und unterliegt nicht der Erbengemeinschaft oder dem Pflichtteil (wohl aber der Pflichtteilsergänzung, soweit Prämien Schenkungen waren). Ohne Bezugsberechtigung fällt die Summe in den Nachlass.

Erbschaftsteuer auf die Versicherungssumme

Die ausgezahlte Summe ist ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) – mit dem persönlichen Freibetrag des Begünstigten. Bei Ehegatten fällt sie unter den 500.000-€-Freibetrag; darüber hinaus wird sie besteuert.

Gestaltung: Über-Kreuz-Versicherung

Vermeiden lässt sich die Erbschaftsteuer durch die Über-Kreuz-Konstellation: Jeder Ehegatte versichert das Leben des anderen und ist zugleich Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Zahlt die Versicherung nach dem Tod aus, erhält der überlebende Versicherungsnehmer seine eigene Leistung – kein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.

Auf die Beitragszahlung kommt es an

Die Über-Kreuz-Gestaltung wirkt nur, wenn der überlebende Ehegatte die Beiträge tatsächlich aus eigenem Vermögen zahlt und Versicherungsnehmer ist. Zahlt sie der Verstorbene, kann das Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb annehmen.

Rechtsprechung

BFH II R 45/... (Bezugsrecht)
Steuerpflicht des Bezugsberechtigten

Der BFH bestätigt: Die aufgrund eines Bezugsrechts ausgezahlte Versicherungssumme ist ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, auch wenn sie nicht durch den Nachlass fließt.

Häufige Fragen (FAQ)

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Nur ohne Bezugsberechtigung. Mit Bezugsrecht erhält der Begünstigte die Summe direkt – sie gehört nicht zum Nachlass.

Muss ich die Auszahlung versteuern?

Ja, als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), aber mit dem persönlichen Freibetrag. Bei Ehegatten meist innerhalb des 500.000-€-Freibetrags.

Wie vermeide ich die Steuer bei Ehegatten?

Über die Über-Kreuz-Versicherung: Jeder ist Versicherungsnehmer und Beitragszahler für das Leben des anderen – die Auszahlung ist dann kein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.

Zählt die Versicherung zum Pflichtteil?

Nicht zum ordentlichen Pflichtteil, aber gezahlte Prämien können als Schenkung der Pflichtteilsergänzung unterliegen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 16 ErbStG – Freibeträge. Gesetze im Internet.
  3. § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzung. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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