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Ratgeber · Neustart§ 301 InsO§ 302 InsONeustart

Neustart: wieder selbstständig nach der Insolvenz

Die Restschuldbefreiung ist kein Schlussstrich, sondern eine Startlinie. Welche Forderungen bleiben, wann Auskunfteien löschen, wie du steuerlich neu aufsetzt und welche Fehler den zweiten Anlauf gefährden – der Fahrplan.

Selbstständige plant den Neuanfang nach der InsolvenzDrei Jahre Verfahren, dann Befreiung – aber nicht von jeder Forderung.

Der häufigste Fehler beim Neustart ist steuerlicher Natur: zu niedrige Vorauszahlungen und nicht zurückgelegte Umsatzsteuer führen direkt in die nächste Krise.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Restschuldbefreiung tritt drei Jahre nach Eröffnung ein und wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 301 InsO) – auch gegenüber dem Finanzamt. Ausgenommen bleiben nach § 302 InsO unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt, Geldstrafen und Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftat. Auskunfteien löschen den Eintrag zur Restschuldbefreiung inzwischen deutlich früher als nach drei Jahren. Für die neue Tätigkeit gilt: Fragebogen, Vorauszahlungen, Rücklagen.

Was die Befreiung erfasst – und was nicht

Restschuldbefreiung: Wirkung
ForderungErfasst?
Bankkredite, Lieferantenschuldenja
Steuerschulden (ohne Straftat)ja
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil)ja
Vorenthaltene Arbeitnehmeranteilenein
Steuern nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftatnein
Rückständiger Unterhalt (vorsätzlich pflichtwidrig)nein
Geldstrafen, Bußgeldernein
Neuverbindlichkeiten aus freigegebener Tätigkeitnein

Nicht erfasste Forderungen musst du weiterhin bedienen – am besten sofort nach Verfahrensende in einem Plan zusammenfassen. Für Steuerschulden aus nicht erfassten Zeiträumen sind Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO) die richtigen Instrumente.

Schufa und Bonität

Die Restschuldbefreiung wird im Insolvenzportal veröffentlicht; die Veröffentlichung wird nach sechs Monaten gelöscht. Auskunfteien haben ihre Praxis nach der europäischen Rechtsprechung angepasst und löschen die Information zur Restschuldbefreiung zeitnah nach Verfahrensende, nicht mehr nach drei Jahren.

Praktisch heißt das: Fordere nach Verfahrensende eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an, prüfe alle Einträge und lasse veraltete Vermerke löschen. Für die erste Zeit hilft eine Bank mit Basiskonto, eine Vorkasse-Struktur mit Lieferanten und – wenn möglich – ein Bürge oder Sicherheiten.

Reihenfolge beim Neustart

Erst Datenbestand bereinigen, dann Bankgespräch, dann investieren. Wer mit veralteten Einträgen ins Kreditgespräch geht, verbrennt den ersten Eindruck.

Gewerbe und Berufsrecht

Eine neue Gewerbeanmeldung ist nach der Insolvenz möglich. Aufmerksam sein muss man bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO: Sie kann bei Unzuverlässigkeit – insbesondere bei anhaltenden Steuer- und Beitragsrückständen – ausgesprochen werden. Wer während des Verfahrens Erklärungen abgegeben und Zahlungen geleistet hat, entzieht diesem Vorwurf die Grundlage.

Bei freien Berufen entscheidet die Kammer über die Wiederzulassung. Ein bereinigter Vermögensstatus, geordnete Buchführung und der Nachweis getrennter Fremdgeldkonten sind dort die üblichen Anforderungen.

Steuerlich richtig aufsetzen

Melde die Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an und plane die Vorauszahlungen realistisch – zu niedrige Vorauszahlungen erzeugen später Nachzahlungen samt Zinsen. Prüfe die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Sie vereinfacht den Start, kostet aber den Vorsteuerabzug bei Investitionen.

Beispiel · Rücklagen im ersten Jahr

Geplanter Umsatz 90.000 €, Gewinn 30.000 €

Umsatzsteuer (19 %) – reine Durchleitung17.100 € zurücklegen
Einkommensteuer-Vorauszahlung (geschätzt)ca. 3.000 €
Rücklage pro Monat (grob)ca. 1.700 €

Die Umsatzsteuer ist kein Umsatz. Ein separates Rücklagenkonto ist die einfachste Versicherung gegen die zweite Krise.

Verlustvorträge aus der Zeit vor der Insolvenz bleiben grundsätzlich bestehen – sie können den Neustart steuerlich entlasten. Wurde ein Sanierungsgewinn nach § 3a EStG steuerfrei gestellt, sind sie allerdings verbraucht. Lass den Bestand vom Finanzamt bestätigen (§ 10d EStG).


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Neustart organisieren

6 Punkte
  • 1. Nicht erfasste Forderungen listenUnterhalt, Geldstrafen, Straftat-Steuern.
  • 2. Auskunfteien bereinigenDatenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern.
  • 3. Konten neu aufsetzenGeschäftskonto, Rücklagenkonto, privat getrennt.
  • 4. Fragebogen abgebenSteuerliche Erfassung, Vorauszahlungen realistisch.
  • 5. Verlustvortrag prüfenBestand vom Finanzamt bestätigen lassen.
  • 6. Rücklagen automatisierenUmsatzsteuer und Steuer sofort beiseitelegen.
0 von 6 erledigt

Häufige Fragen (FAQ)

Wann tritt die Restschuldbefreiung ein?

Drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, wenn die Obliegenheiten erfüllt wurden.

Sind Steuerschulden erfasst?

Ja, grundsätzlich. Ausgenommen sind Steuern, bei denen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt (§ 302 Nr. 1 InsO).

Wie lange bleibt der Eintrag bei Auskunfteien?

Deutlich kürzer als früher. Die Information zur Restschuldbefreiung wird zeitnah nach Verfahrensende gelöscht – prüfe deine Datenkopie.

Darf ich wieder ein Gewerbe anmelden?

Ja. Achte auf § 35 GewO: Anhaltende Steuer- und Beitragsrückstände können eine Untersagung begründen.

Bleiben meine Verlustvorträge?

Grundsätzlich ja. Sie sind aber verbraucht, soweit ein Sanierungsgewinn nach § 3a EStG steuerfrei gestellt wurde.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: InsO in der Fassung 2026.

  1. § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 35 GewO – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuer- und Insolvenzrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle.

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