Wer eine Umstrukturierung auf die Konzernklausel stützt, braucht ein klar bestimmbares herrschendes Unternehmen. Eine Personengruppe ohne gesellschaftsrechtliche Bindung erfüllt das nicht.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026
Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen ist, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne. Sie kann daher auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 GrEStG sein – die Steuervergünstigung greift nicht.
Was die Konzernklausel leistet
§ 6a GrEStG stellt bestimmte Umwandlungen und Einbringungen innerhalb eines Verbundes von der Grunderwerbsteuer frei. Voraussetzung ist ein herrschendes Unternehmen, das die beteiligten Gesellschaften über mindestens fünf Jahre vor und nach dem Vorgang zu wenigstens 95 Prozent beherrscht.
Der BFH betont die Rechtsträgereigenschaft: Ohne einen tauglichen Rechtsträger an der Spitze fehlt die Grundlage für die Begünstigung.
Was das für Umstrukturierungen bedeutet
Familienstrukturen mit mehreren Beteiligten ohne Holding sind besonders betroffen. Wer die Begünstigung nutzen will, braucht eine belastbare Struktur an der Spitze.
- 1. Struktur prüfen: Wer ist herrschendes Unternehmen – Person, Gesellschaft, Holding?
- 2. Vorbehaltensfrist: fünf Jahre vor dem Vorgang;
- 3. Nachbehaltensfrist: fünf Jahre nach dem Vorgang;
- 4. Verbindliche Auskunft: bei größeren Vorgängen vorab beantragen.
Absicherung vor dem Vollzug
Weil die Begünstigung rückwirkend entfallen kann, empfiehlt sich vor jeder Umstrukturierung eine schriftliche Prüfung der Fristen und Beteiligungsquoten. Eine verbindliche Auskunft nach § 204 AO schafft Planungssicherheit, kostet aber Gebühren und Zeit.
Auch nach dem Vorgang bleibt die Struktur fünf Jahre gebunden. Jede Anteilsbewegung in dieser Zeit gehört auf die Prüfliste.
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Umstrukturierung absichern
5 Punkte · § 6a GrEStG, § 204 AO- 1. Herrschendes Unternehmen bestimmenRechtsträger klar benennen.
- 2. Beteiligungsquoten belegenMindestens 95 Prozent, durchgerechnet.
- 3. Vor- und Nachbehaltensfrist planenJeweils fünf Jahre.
- 4. Verbindliche Auskunft prüfenVor Vollzug beantragen.
- 5. Anzeigen einreichenFristen nach § 19 GrEStG beachten.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann eine natürliche Person herrschendes Unternehmen sein?
Ja, wenn sie unternehmerisch tätig ist. Eine bloße Gruppe mehrerer Personen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung genügt nach dem BFH aber nicht.
Wie lange laufen die Fristen?
Fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem begünstigten Vorgang.
Was passiert bei Fristverstoß?
Die Vergünstigung entfällt rückwirkend; die Grunderwerbsteuer wird nachträglich festgesetzt.
Lohnt eine verbindliche Auskunft?
Bei größeren Vorgängen ja – sie schafft Sicherheit über die Anwendung der Konzernklausel.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

