Beim Nullsteuersatz geht es nicht um eine Befreiung mit Vorsteuerschaden, sondern um echte 0 Prozent: Der Lieferant behält seinen Vorsteuerabzug, der Kunde zahlt keine Umsatzsteuer.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Nullsteuersatz gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden – einschließlich Batteriespeichern, auch wenn sie später nachgerüstet werden. Einkommensteuerlich sind Einnahmen aus begünstigten Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei (30 kW peak je Einfamilienhaus, 15 kW peak je Wohneinheit, maximal 100 kW peak je Person). Zubehör ohne funktionalen Zusammenhang bleibt beim Regelsteuersatz.
Was erfasst ist
- Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion und die Installation;
- Batteriespeicher – bei Erstinstallation und bei späterer Nachrüstung;
- Wesentliche Komponenten wie Energiemanagementsysteme und Zähler, soweit sie dem Anlagenbetrieb dienen;
- Nicht erfasst: Reparaturen ohne Lieferung von Komponenten, reine Wartungsverträge, Zubehör ohne Anlagenbezug.
Wo die Grenze verläuft
| Leistung | Steuersatz |
|---|---|
| Neue PV-Anlage mit Speicher | 0 % |
| Speicher später nachgerüstet | 0 % |
| Wallbox im Zusammenhang mit der Anlage | Einzelfallprüfung, funktionaler Zusammenhang nötig |
| Reine Wartung ohne Materiallieferung | 19 % |
| Anlage auf einem Gewerbebau ohne Wohnnutzung | 19 %, sofern nicht begünstigt |
Weist der Handwerker versehentlich 19 % aus, schuldet er die Steuer – du bekommst sie aber nicht als Vorsteuer zurück, wenn du Kleinunternehmer bist. Bestehe auf einer korrigierten Rechnung.
Einkommensteuer und Gewerbe
Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten Anlagen sind einkommensteuerfrei. Damit entfällt auch der Abzug damit zusammenhängender Ausgaben. Eine Gewerbeanmeldung ist regelmäßig weiterhin formal erforderlich, gewerbesteuerlich bleibt die Belastung wegen des Freibetrags aber praktisch aus. Wer die Anlage vermietet oder einen Direktvermarktungsvertrag abschließt, sollte die Einordnung individuell prüfen lassen.
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PV-Anlage steuerlich sauber
5 Punkte · § 12 Abs. 3 UStG, § 3 Nr. 72 EStG- 1. Leistungsgrenzen prüfen30 kWp je Einfamilienhaus, 15 kWp je Wohneinheit.
- 2. Rechnung auf 0 % kontrollierenAuch bei nachgerüstetem Speicher.
- 3. Kleinunternehmerstatus prüfenOhne Vorsteuerabzug ist der Nullsatz entscheidend.
- 4. Einnahmen als steuerfrei behandeln§ 3 Nr. 72 EStG, kein Ausgabenabzug.
- 5. Gewerbeanmeldung klärenFormale Pflicht trotz Steuerfreiheit.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen später gekauften Speicher?
Ja, sofern der Speicher dazu dient, Strom aus einer begünstigten Photovoltaikanlage zu speichern.
Bekomme ich Umsatzsteuer zurück, wenn 19 % berechnet wurden?
Nur über eine Rechnungskorrektur durch den Lieferanten. Ein Vorsteuerabzug scheidet für Kleinunternehmer aus.
Ist die Einspeisevergütung steuerfrei?
Bei begünstigten Anlagen ja – nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen einkommensteuerfrei.
Kann ich Kosten der Anlage absetzen?
Nein. Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen entfällt auch der Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen.
Gilt das auch für Anlagen auf Gewerbegebäuden?
Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; maßgeblich sind Gebäudeart und Leistungsgrenzen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

