SteuerNest
Wissen durchsuchenSteuerfrage starten
Podcast · Ausbildung & StudiumFolge 61In Kürze

Referendariat und Berufseinstieg

Im Vorbereitungsdienst kommen hohe Kosten und kleine Bezüge zusammen. Und im ersten Berufsjahr wirkt endlich, was jahrelang gesammelt wurde: der Verlustvortrag.

Referendariat und Berufseinstieg: jetzt zahlt es sich ausVom Repetitorium zum ersten Gehalt – der Moment der Erstattung.
EP 61
Ausbildung & Studium · SteuerNest Podcast
Referendariat und Berufseinstieg: jetzt zahlt es sich aus
Spotify Apple Podcasts RSS-Feed
In Kürze verfügbar
Diese Folge erscheint am 9. Oktober 2026

Wir produzieren gerade an dieser Episode. Sobald sie live ist, kannst du sie hier und auf allen Podcast-Plattformen anhören – oder lies das Thema schon jetzt im ausführlichen Ratgeber nach.

Darum geht’s in dieser Folge

Referendariat und Anwärterdienst sind Ausbildungsdienstverhältnisse: Bezüge sind Arbeitslohn, alle Kosten unbegrenzte Werbungskosten. Wir erklären, warum die dienstrechtliche Zuweisung über den Fahrtkostenabzug entscheidet und wie Stationen, Arbeitsgemeinschaft und Wahlstation abzurechnen sind.

Dann der Übergang: Im ersten Berufsjahr treffen ein festgestellter Verlustvortrag und ein deutlich höherer Steuersatz zusammen. Wir rechnen vor, was das bedeutet – und welche Positionen im Wechseljahr besonders lohnen: Umzug, Fahrten, Arbeitsmittel und Publikationskosten.

Das nimmst du mit

  • Warum die Stammdienststelle anders behandelt wird als die Station.
  • Wie oft die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen neu beginnt.
  • Warum das Repetitorium voll abziehbar ist.
  • Wie der Verlustvortrag im ersten Gehaltsjahr wirkt.
  • Welche Kosten man bewusst ins Jahr des Berufseinstiegs legt.

Die Zahlen der Folge

Auf einen Blick
PositionAnsatzGrundlage
Erste TätigkeitsstätteEntfernungspauschale§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Station, AG, Prüfungsort0,30 € je gefahrenen km§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG
Verpflegungab 8 Std., 3 Monate je Ort§ 9 Abs. 4a EStG
Zweitwohnungbis 1.000 € monatlich§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Repetitoriumin voller Höhe§ 9 Abs. 1 EStG
Verlustvortragunbegrenzt vortragsfähig§ 10d EStG
Timing im Wechseljahr

Fallen große Ausgaben – Publikationskosten, Repetitorium, Umzug – in das Jahr mit dem ersten vollen Gehalt, wirken sie mit dem höheren Grenzsteuersatz. Wo der Zahlungszeitpunkt gestaltbar ist, lohnt der Blick auf das Abflussprinzip des § 11 EStG.

Ist das Referendariat steuerlich eine Erstausbildung?

Für den Abzug spielt das keine Rolle: Es ist ein Ausbildungsdienstverhältnis, deshalb greift § 9 Abs. 6 EStG nicht und alle Kosten sind unbegrenzte Werbungskosten.

Welche Fahrten sind wie abziehbar?

Zur Stammdienststelle oder Ausbildungsschule nur mit der Entfernungspauschale für die einfache Strecke; zu Stationen, Arbeitsgemeinschaften, Wahlstation und Prüfungsort mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer.

Kann ich das Repetitorium absetzen?

Ja, in voller Höhe. Abziehbar ist der im jeweiligen Jahr gezahlte Betrag – bei Ratenzahlung gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG.

Wie wirkt der Verlustvortrag im ersten Berufsjahr?

Er mindert das zu versteuernde Einkommen, bis er verbraucht ist. Bei 17.500 € Vortrag und rund 32 % Grenzsteuersatz entspricht das etwa 5.600 € Erstattung.

Sollte ich Kosten verschieben?

Wo der Zahlungszeitpunkt gestaltbar ist, kann es günstiger sein, große Posten in das Jahr mit hohem Steuersatz zu legen. Verschiebungen müssen aber tatsächlich vollzogen werden – maßgeblich ist der Abfluss.

Was ist im Wechseljahr besonders wichtig?

Vollständigkeit: Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung während der Übergangszeit, Arbeitsmittel für den neuen Job und der Abruf des festgestellten Verlustvortrags in der Erklärung.

Kontakt

Frage zu Ausbildung oder Studium?

Erstausbildung oder Zweitausbildung, Verlustvortrag, Fortbildung, Referendariat oder Kindergeld: Schreib uns deine Frage zum Thema. Wir erklären, welche Vorschrift greift, welche Frist läuft und welche Vorlage passt.

  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Kostenlos & unverbindlich
  • DSGVO-konform – keine Weitergabe deiner Daten

Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.

* Pflichtfeld · Deine Anfrage ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Danke – deine Nachricht ist eingegangen.

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden. Für eine Sofort-Einschätzung kannst du dieselbe Frage auch dem KI-Assistenten stellen.

SteuerNest Podcast

Abonniere den Podcast – und verpasse keine Folge.

Jede Woche eine neue Episode. Als Erstes erfährst du es über den Newsletter oder deine Podcast-App.

Link kopiert