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Steuern in der Insolvenz – der Kompass

Sobald das Insolvenzverfahren läuft, gelten für Steuern eigene Spielregeln: Manche Steuerforderungen werden nur mit der Quote bedient, andere voll aus der Masse. Dieser Überblick ordnet Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer den richtigen Kategorien zu.

Steuern in der InsolvenzDer Stichtag der Eröffnung teilt die Steuerwelt in zwei Hälften.

Das Insolvenzsteuerrecht ist die Schnittstelle zweier Welten: Das Finanzamt ist zugleich Gläubiger und Hoheitsträger – und der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung entscheidet, ob eine Steuer nur Quote bringt oder voll aus der Masse zu zahlen ist.

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026

Das Wichtigste in Kürze

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung: Steuerforderungen, die vor Eröffnung begründet wurden, sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO, Quote) und werden zur Tabelle festgestellt (§ 251 Abs. 3 AO). Nach Eröffnung aus der Verwaltung/Fortführung entstandene Steuern sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und voll zu zahlen. Die Umsatzsteuer aus Sicherungsverwertung ist ausdrücklich Masseschuld (§ 55 Abs. 4 InsO).

Die zentrale Einordnung

Steuern nach dem Eröffnungsstichtag
Steuer / Vorgangvor Eröffnungnach Eröffnung
UmsatzsteuerInsolvenzforderung (Quote)Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO)
LohnsteuerInsolvenzforderung + GF-HaftungMasseverbindlichkeit
Körperschaft-/GewerbesteuerInsolvenzforderungMasse, soweit Fortführungsgewinn
Einkommensteuer (bei natürl. Person)Insolvenzforderungggf. Masse

Feststellung statt Bescheid

Nach Eröffnung darf das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht mehr durch Steuerbescheid festsetzen; es meldet sie zur Insolvenztabelle an. Bestreitet der Verwalter, ergeht ein Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO). Masseverbindlichkeiten werden dagegen weiter per Bescheid gegen den Verwalter festgesetzt.

Aufrechnung & Erstattungen

Das Finanzamt kann mit Vorinsolvenz-Erstattungsansprüchen (z. B. USt-Guthaben) gegen Steuerforderungen aufrechnen – aber nur in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Nach Eröffnung erworbene Aufrechnungslagen sind gesperrt.

Haftung des Geschäftsführers

Für nicht abgeführte Lohnsteuer haftet der Geschäftsführer persönlich nach §§ 34, 69 AO – bei der Lohnsteuer grundsätzlich in voller Höhe, bei anderen Steuern nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung. § 15b Abs. 8 InsO entschärft den Konflikt für die Antragsphase.

Rechtsprechung

BFH V R 22/...
USt-Berichtigung bei Eröffnung

Mit Eröffnung des Verfahrens wird das Entgelt für die vor Eröffnung erbrachten, noch offenen Leistungen uneinbringlich; die Umsatzsteuer ist nach § 17 UStG zu berichtigen (zweigeteiltes Unternehmen).

BFH VII R 30/...
Anteilige Tilgung

Der Geschäftsführer haftet für rückständige Steuern (außer Lohnsteuer) nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (Grundsatz der anteiligen Tilgung).

Häufige Fragen (FAQ)

Werden Steuerschulden in der Insolvenz voll bezahlt?

Nur soweit sie Masseverbindlichkeiten sind (nach Eröffnung begründet). Vor Eröffnung begründete Steuern sind Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient.

Bekomme ich noch Steuerbescheide?

Für Insolvenzforderungen nein – sie werden zur Tabelle angemeldet. Für Masseverbindlichkeiten setzt das Finanzamt weiter Bescheide gegen den Verwalter fest.

Kann das Finanzamt aufrechnen?

Ja, in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Nach Eröffnung neu entstandene Aufrechnungslagen sind jedoch gesperrt.

Haftet der Geschäftsführer für Steuern?

Ja, nach §§ 34, 69 AO – bei Lohnsteuer in voller Höhe, bei anderen Steuern nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung. § 15b Abs. 8 InsO privilegiert Zahlungen innerhalb der Antragsfrist.

Was passiert mit Steuererstattungen?

Guthaben aus der Zeit vor Eröffnung fallen in die Masse; das Finanzamt kann in den Grenzen der InsO aufrechnen. Nach Eröffnung entstandene Erstattungen stehen der Masse zu.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.

  1. § 251 AO – Vollstreckbare Verwaltungsakte / Insolvenzverfahren. Gesetze im Internet.
  2. § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten. Gesetze im Internet.
  3. §§ 34, 69 AO – Pflichten und Haftung der Vertreter. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Insolvenz- und Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Angabe gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Insolvenz- oder Steuerrecht).

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