Das Insolvenzsteuerrecht ist die Schnittstelle zweier Welten: Das Finanzamt ist zugleich Gläubiger und Hoheitsträger – und der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung entscheidet, ob eine Steuer nur Quote bringt oder voll aus der Masse zu zahlen ist.
Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Begründung: Steuerforderungen, die vor Eröffnung begründet wurden, sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO, Quote) und werden zur Tabelle festgestellt (§ 251 Abs. 3 AO). Nach Eröffnung aus der Verwaltung/Fortführung entstandene Steuern sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) und voll zu zahlen. Die Umsatzsteuer aus Sicherungsverwertung ist ausdrücklich Masseschuld (§ 55 Abs. 4 InsO).
Die zentrale Einordnung
| Steuer / Vorgang | vor Eröffnung | nach Eröffnung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Insolvenzforderung (Quote) | Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) |
| Lohnsteuer | Insolvenzforderung + GF-Haftung | Masseverbindlichkeit |
| Körperschaft-/Gewerbesteuer | Insolvenzforderung | Masse, soweit Fortführungsgewinn |
| Einkommensteuer (bei natürl. Person) | Insolvenzforderung | ggf. Masse |
Feststellung statt Bescheid
Nach Eröffnung darf das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht mehr durch Steuerbescheid festsetzen; es meldet sie zur Insolvenztabelle an. Bestreitet der Verwalter, ergeht ein Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO). Masseverbindlichkeiten werden dagegen weiter per Bescheid gegen den Verwalter festgesetzt.
Das Finanzamt kann mit Vorinsolvenz-Erstattungsansprüchen (z. B. USt-Guthaben) gegen Steuerforderungen aufrechnen – aber nur in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Nach Eröffnung erworbene Aufrechnungslagen sind gesperrt.
Haftung des Geschäftsführers
Für nicht abgeführte Lohnsteuer haftet der Geschäftsführer persönlich nach §§ 34, 69 AO – bei der Lohnsteuer grundsätzlich in voller Höhe, bei anderen Steuern nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung. § 15b Abs. 8 InsO entschärft den Konflikt für die Antragsphase.
Rechtsprechung
Mit Eröffnung des Verfahrens wird das Entgelt für die vor Eröffnung erbrachten, noch offenen Leistungen uneinbringlich; die Umsatzsteuer ist nach § 17 UStG zu berichtigen (zweigeteiltes Unternehmen).
Der Geschäftsführer haftet für rückständige Steuern (außer Lohnsteuer) nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (Grundsatz der anteiligen Tilgung).
Häufige Fragen (FAQ)
Werden Steuerschulden in der Insolvenz voll bezahlt?
Nur soweit sie Masseverbindlichkeiten sind (nach Eröffnung begründet). Vor Eröffnung begründete Steuern sind Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient.
Bekomme ich noch Steuerbescheide?
Für Insolvenzforderungen nein – sie werden zur Tabelle angemeldet. Für Masseverbindlichkeiten setzt das Finanzamt weiter Bescheide gegen den Verwalter fest.
Kann das Finanzamt aufrechnen?
Ja, in den Grenzen der §§ 94–96 InsO. Nach Eröffnung neu entstandene Aufrechnungslagen sind jedoch gesperrt.
Haftet der Geschäftsführer für Steuern?
Ja, nach §§ 34, 69 AO – bei Lohnsteuer in voller Höhe, bei anderen Steuern nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung. § 15b Abs. 8 InsO privilegiert Zahlungen innerhalb der Antragsfrist.
Was passiert mit Steuererstattungen?
Guthaben aus der Zeit vor Eröffnung fallen in die Masse; das Finanzamt kann in den Grenzen der InsO aufrechnen. Nach Eröffnung entstandene Erstattungen stehen der Masse zu.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 22. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (InsO i.d.F. des SanInsFoG). Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


