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Fachbeitrag · Außensteuerrecht§ 6 Abs. 3 AStG7 Jahre+5 Jahre2026

Sieben Jahre Zeit – und die Steuer verschwindet

Wer nur zeitweise ins Ausland geht, muss die Wegzugsteuer nicht endgültig tragen. Kehrt er innerhalb der gesetzlichen Frist zurück und hält die Anteile unverändert, entfällt der Anspruch rückwirkend – mit Erstattung bereits gezahlter Raten.

Rückkehrerin plant mit ihrer Beraterin die Rückkehr nach DeutschlandEntscheidend ist, dass die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der Frist wieder begründet wird.

§ 6 Abs. 3 AStG ist die wichtigste Entlastung im gesamten Wegzugssteuerrecht: Bei „nur vorübergehender Abwesenheit“ entfällt der Steueranspruch rückwirkend – unabhängig davon, ob im Wegzugszeitpunkt schon eine Rückkehrabsicht dokumentiert war.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Voraussetzungen: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird innerhalb von sieben Jahren nach ihrer Beendigung wieder begründet, die Anteile werden in der Zwischenzeit nicht veräußert oder unentgeltlich übertragen, und es erfolgen keine Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts. Auf Antrag verlängert sich die Frist um bis zu fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Der BFH hat für die a. F. entschieden, dass es auf eine Rückkehr innerhalb der Frist ankommt, nicht auf eine im Wegzugszeitpunkt gefasste Absicht (I R 55/19).

Die drei Bedingungen – und ihre Fallstricke

§ 6 Abs. 3 AStG im Überblick
BedingungInhaltPraxisrisiko
Rückkehr in der FristWiederbegründung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt binnen sieben JahrenFristbeginn ist das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, nicht der Umzugstag
Anteilsbesitzkeine Veräußerung, keine verdeckte Einlage, keine unentgeltliche ÜbertragungUmwandlungen, Anteilstausch und Kapitalmaßnahmen können schädlich sein
Ausschüttungennicht mehr als ein Viertel des gemeinen Werts im WegzugszeitpunktGewinnausschüttungen zur Finanzierung der Raten können die Entlastung zerstören

Solange die Rückkehr möglich ist, wird die Steuer in der Praxis über die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG gestreckt oder – gestützt auf die Rechtsprechung zur Stundung – ausgesetzt. Kehrt der Steuerpflichtige zurück, ist der Bescheid aufzuheben und Gezahltes zu erstatten.

Verlängerung: fünf zusätzliche Jahre gegen Nachweis

Die Verlängerung ist eine Ermessensentscheidung auf Antrag; sie setzt voraus, dass die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Anders als für die Grundfrist genügt hier die spätere tatsächliche Rückkehr nicht – die Absicht ist glaubhaft zu machen.

  • befristeter Arbeits-, Entsende- oder Geschäftsführervertrag mit Rückkehrklausel,
  • beibehaltene inländische Wohnung ohne dauerhafte Fremdvermietung,
  • Familie oder Lebenspartner im Inland, fortbestehende Schul- und Betreuungsverträge,
  • fortgeführte Organstellungen und operative Tätigkeit im Inland,
  • Schriftverkehr, Protokolle und Planungen, die den Rückkehrzeitpunkt belegen.
Zwei Anträge, zwei Zeitpunkte

Stellen Sie den Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Siebenjahresfrist und legen die Nachweise bei. Und dokumentieren Sie die Rückkehrabsicht bereits im Wegzugsjahr – im Streitfall überzeugen zeitnah erstellte Unterlagen deutlich mehr als später beschaffte.

BFH, Urteil vom 21.12.2022
I R 55/19
Rückkehr statt Rückkehrabsicht

Für die „nur vorübergehende Abwesenheit“ ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlich bestimmten Zeit wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Eine im Wegzugszeitpunkt bestehende Rückkehrabsicht ist insoweit nicht erforderlich; für die einzelfallbezogene Fristverlängerung bleibt sie dagegen maßgeblich.

Ablauf: von der Anzeige bis zur Erstattung

  1. Wegzugsjahr: fiktiven Gewinn erklären, Ratenantrag stellen, Rückkehrabsicht anzeigen und belegen.
  2. Laufende Jahre: jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG; Anteilsbesitz und Ausschüttungsgrenze überwachen.
  3. Vor Ablauf der Frist: Verlängerungsantrag mit aktualisierten Nachweisen oder Rückkehr umsetzen.
  4. Rückkehr: Wohnsitz begründen, Meldung, Nachweise (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung).
  5. Nach der Rückkehr: Aufhebung des Bescheids und Erstattung der Raten beantragen; Verzinsung nach § 233a AO prüfen.
  6. Dauerhaft: Bewertungsunterlagen des Wegzugsjahres aufbewahren – sie bestimmen die Anschaffungskosten für alle Folgejahre.
Der teuerste Fehler: Ausschüttung zur Ratenfinanzierung

Wer die Raten aus Gewinnausschüttungen der eigenen Gesellschaft bezahlt, kann die Ausschüttungsgrenze überschreiten – und verliert damit sowohl die Ratenzahlung als auch die Rückkehrentlastung. Finanzieren Sie die Raten aus anderen Mitteln oder rechnen Sie die Grenze vorab exakt aus.

Sonderfälle: Erbfall, Schenkung, Investmentanteile, § 17 EStG

  • Schenkung und Erbfall: Auch bei diesen Auslösetatbeständen kommt die Rückkehrerregelung in Betracht, wenn der Erwerber innerhalb der Frist unbeschränkt steuerpflichtig wird.
  • Investmentanteile: Für § 19 Abs. 3 InvStG gelten die Regeln entsprechend – wer mit Fondsdepot zurückkehrt, kann die Belastung ebenfalls beseitigen.
  • Zwischenzeitlicher Verkauf: Wird die Beteiligung im Ausland verkauft, bleibt es endgültig bei der Wegzugsteuer; die Rückkehr hilft dann nicht mehr.
  • Anschaffungskosten bei Rückkehr: Entfällt die Steuer, gelten die ursprünglichen Anschaffungskosten fort – ein Step-up findet nicht statt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG für den umgekehrten Fall des Zuzugs).

Rückkehr planen – Checkliste

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Rückkehr planen – Checkliste

7 Punkte · Rechtsstand 2026
  • Fristbeginn notiertEnde der unbeschränkten Steuerpflicht, nicht Umzugstag.
  • Anteile unverändertKeine Übertragung, kein Anteilstausch ohne Prüfung.
  • Ausschüttungsgrenze berechnetEin Viertel des gemeinen Werts.
  • Nachweise gesammeltVerträge, Wohnung, Familie, Organstellungen.
  • Jährliche Mitteilung erledigt§ 6 Abs. 5 AStG – jedes Jahr.
  • Verlängerungsantrag terminiertVor Ablauf der sieben Jahre.
  • Erstattung beantragtNach Rückkehr Aufhebung und Erstattung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange habe ich für die Rückkehr Zeit?

Sieben Jahre ab Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht; auf Antrag um bis zu fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre verlängerbar.

Muss ich die Rückkehrabsicht beim Wegzug beweisen?

Für die Grundfrist nach der BFH-Rechtsprechung nicht – dort zählt die tatsächliche Rückkehr innerhalb der Frist. Für die Verlängerung ist die fortbestehende Absicht nachzuweisen.

Was passiert mit gezahlten Raten?

Sie sind zu erstatten, wenn der Steueranspruch rückwirkend entfällt. Der Bescheid ist aufzuheben; ein Antrag hierauf ist zu stellen.

Darf ich während der Abwesenheit Gewinne ausschütten?

Nur begrenzt: Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr von mehr als einem Viertel des gemeinen Werts sind schädlich – sowohl für die Ratenzahlung als auch für die Rückkehrentlastung.

Zählt eine Rückkehr in einen anderen Wohnsitz?

Maßgeblich ist die Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 8, 9 AO – nicht dieselbe Adresse.

Gilt die Regelung auch für ETFs?

Die Vorschriften des § 19 Abs. 3 InvStG sind § 6 AStG nachgebildet; die Rückkehrerregelung gilt entsprechend.

Was, wenn ich vor der Rückkehr die Anteile umstrukturiere?

Umwandlungen, Anteilstausch und Einbringungen können als schädliche Übertragung gewertet werden. Vor jeder Maßnahme ist eine Einzelfallprüfung – idealerweise mit verbindlicher Auskunft – erforderlich.

Muss ich während der Abwesenheit etwas melden?

Ja, jährlich nach § 6 Abs. 5 AStG: aktuelle Anschrift und Bestätigung des unveränderten Anteilsbesitzes. Ein Versäumnis kann die Ratenzahlung zum Widerruf bringen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 26. Juli 2026. Rechtsstand 2026 (EStG, AStG, InvStG, AO, ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung sowie die genannten Abkommen). Angaben ohne Gewähr.

  1. § 6 Abs. 3 bis 5 AStG. Gesetze im Internet.
  2. BFH, Urteil vom 21.12.2022 – I R 55/19 zur nur vorübergehenden Abwesenheit (zur bis 2021 geltenden Fassung).
  3. § 17 Abs. 2 EStG, § 233a AO – Verzinsung. Gesetze im Internet.
  4. AStG-Anwendungserlass des BMF zu § 6 AStG, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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