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Steuerticker · Familie§ 10b EStGbis 20 %Nachweis

Spenden: absetzen mit dem richtigen Beleg

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen mindern das zu versteuernde Einkommen – bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Entscheidend ist der Nachweis.

Die meisten Spenden scheitern nicht an der Höhe, sondern am Beleg. Bis 300 Euro genügt der Kontoauszug – darüber braucht es die Zuwendungsbestätigung.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Spenden und Mitgliedsbeiträge an begünstigte Empfänger sind als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen. Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis per Kontoauszug oder Buchungsbestätigung. Nicht ausgeschöpfte Beträge gehen in den Spendenvortrag. Beiträge an Sport-, Musik- und Freizeitvereine sind nicht abziehbar.

Was abziehbar ist

Zuwendungen im Überblick
ArtAbziehbar
Geldspende an gemeinnützige Körperschaftja
Sachspendeja, mit Wertnachweis
Aufwandsspende (Verzicht auf Erstattung)ja, mit vorheriger Vereinbarung
Mitgliedsbeitrag Sport-, Karnevals-, Freizeitvereinnein
Parteispendeja, zunächst Steuerermäßigung, dann Sonderausgabe
Spende an Privatpersonen, Crowdfunding ohne Gemeinnützigkeitnein

Bei Sachspenden ist der gemeine Wert anzusetzen – bei gebrauchten Gegenständen also der realistische Marktwert, nicht der Neupreis. Stammt die Sache aus einem Betriebsvermögen, gelten Sonderregeln.

Der richtige Nachweis

  1. Bis 300 € je Zuwendung: Kontoauszug, Lastschriftbeleg oder Buchungsbestätigung des Onlinebankings genügen.
  2. Über 300 €: amtlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung des Empfängers.
  3. Katastrophenfälle: Für Sonderaktionen gilt der vereinfachte Nachweis oft unabhängig von der Höhe.
  4. Elektronische Übermittlung: Viele Organisationen melden Zuwendungen direkt an die Finanzverwaltung – dann entfällt die Vorlage.
  5. Aufbewahrung: Belege ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids bereithalten.

Höchstbetrag und Vortrag

Rechenbeispiel · große Einzelspende

Spende 15.000 €, Einkünfte 50.000 €

Höchstbetrag 20 % der Einkünfte10.000 €
im Jahr abziehbar10.000 €
Spendenvortrag ins Folgejahr5.000 €

Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.


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Spenden absetzen

5 Punkte · § 10b EStG, § 50 EStDV
  • 1. Empfänger auf Gemeinnützigkeit prüfenFreistellungsbescheid oder Zuwendungsbestätigung.
  • 2. Belege sortierenBis 300 € reicht der Kontoauszug.
  • 3. Sachspenden bewertenGemeiner Wert, nicht Neupreis.
  • 4. Höchstbetrag berechnen20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
  • 5. Spendenvortrag prüfenWird gesondert festgestellt.

Häufige Fragen (FAQ)

Bis zu welchem Betrag reicht der Kontoauszug?

Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis; darüber ist eine Zuwendungsbestätigung nötig.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?

20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, alternativ 4 ‰ der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern.

Kann ich Mitgliedsbeiträge absetzen?

Nur bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken. Beiträge an Sport-, Freizeit- und Karnevalsvereine sind ausgeschlossen.

Wie bewerte ich eine Sachspende?

Mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung – bei Gebrauchtem also dem realistischen Marktwert.

Was passiert mit nicht genutzten Spenden?

Sie gehen in den zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag und werden vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 50 EStDV – Zuwendungsnachweis. Gesetze im Internet.
  3. BMF – Muster für Zuwendungsbestätigungen. Bundesministerium der Finanzen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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