Die meisten Spenden scheitern nicht an der Höhe, sondern am Beleg. Bis 300 Euro genügt der Kontoauszug – darüber braucht es die Zuwendungsbestätigung.
Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Spenden und Mitgliedsbeiträge an begünstigte Empfänger sind als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen. Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis per Kontoauszug oder Buchungsbestätigung. Nicht ausgeschöpfte Beträge gehen in den Spendenvortrag. Beiträge an Sport-, Musik- und Freizeitvereine sind nicht abziehbar.
Was abziehbar ist
| Art | Abziehbar |
|---|---|
| Geldspende an gemeinnützige Körperschaft | ja |
| Sachspende | ja, mit Wertnachweis |
| Aufwandsspende (Verzicht auf Erstattung) | ja, mit vorheriger Vereinbarung |
| Mitgliedsbeitrag Sport-, Karnevals-, Freizeitverein | nein |
| Parteispende | ja, zunächst Steuerermäßigung, dann Sonderausgabe |
| Spende an Privatpersonen, Crowdfunding ohne Gemeinnützigkeit | nein |
Bei Sachspenden ist der gemeine Wert anzusetzen – bei gebrauchten Gegenständen also der realistische Marktwert, nicht der Neupreis. Stammt die Sache aus einem Betriebsvermögen, gelten Sonderregeln.
Der richtige Nachweis
- Bis 300 € je Zuwendung: Kontoauszug, Lastschriftbeleg oder Buchungsbestätigung des Onlinebankings genügen.
- Über 300 €: amtlich vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung des Empfängers.
- Katastrophenfälle: Für Sonderaktionen gilt der vereinfachte Nachweis oft unabhängig von der Höhe.
- Elektronische Übermittlung: Viele Organisationen melden Zuwendungen direkt an die Finanzverwaltung – dann entfällt die Vorlage.
- Aufbewahrung: Belege ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids bereithalten.
Höchstbetrag und Vortrag
Spende 15.000 €, Einkünfte 50.000 €
Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird vom Finanzamt gesondert festgestellt.
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Spenden absetzen
5 Punkte · § 10b EStG, § 50 EStDV- 1. Empfänger auf Gemeinnützigkeit prüfenFreistellungsbescheid oder Zuwendungsbestätigung.
- 2. Belege sortierenBis 300 € reicht der Kontoauszug.
- 3. Sachspenden bewertenGemeiner Wert, nicht Neupreis.
- 4. Höchstbetrag berechnen20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
- 5. Spendenvortrag prüfenWird gesondert festgestellt.
Häufige Fragen (FAQ)
Bis zu welchem Betrag reicht der Kontoauszug?
Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis; darüber ist eine Zuwendungsbestätigung nötig.
Wie hoch ist der Höchstbetrag?
20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, alternativ 4 ‰ der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern.
Kann ich Mitgliedsbeiträge absetzen?
Nur bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken. Beiträge an Sport-, Freizeit- und Karnevalsvereine sind ausgeschlossen.
Wie bewerte ich eine Sachspende?
Mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung – bei Gebrauchtem also dem realistischen Marktwert.
Was passiert mit nicht genutzten Spenden?
Sie gehen in den zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag und werden vom Finanzamt gesondert festgestellt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

