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Ratgeber · Erben§ 45 AOErbfallVeranlagung

Steuererklärung für Verstorbene: was Erben tun müssen

Die steuerlichen Pflichten eines Verstorbenen enden nicht mit dem Tod – sie gehen auf die Erben über. Das betrifft das Todesjahr und häufig auch Vorjahre. Wir zeigen, welche Erklärungen fällig sind, wie die Veranlagung läuft und wie Erben ihre Haftung begrenzen.

Erbengemeinschaft bespricht die steuerlichen PflichtenErben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein – mit allen Erklärungspflichten und Rechten.

Als Erbe bist du Gesamtrechtsnachfolger. Du gibst die Erklärung ab, kannst Einspruch einlegen, Belege einsehen – und schuldest offene Steuern aus dem Nachlass.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 45 AO gehen Steuerforderungen und Steuerpflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Abzugeben ist die Erklärung für das Todesjahr und für alle Vorjahre, für die noch Pflicht bestand. Bei einer Erbengemeinschaft haften die Erben als Gesamtschuldner. Für Ehegatten kann im Todesjahr noch die Zusammenveranlagung, im Folgejahr das Gnadensplitting genutzt werden. Die Erbschaftsteuer ist ein davon getrenntes Verfahren.

Welche Erklärungen fällig sind

Erben müssen prüfen, für welche Jahre der Verstorbene erklärungspflichtig war. Häufig geht es um drei Ebenen: die Einkommensteuererklärung für das Todesjahr (der Zeitraum bis zum Todestag), offene Vorjahre und – bei Betrieben oder Vermietung – laufende Erklärungen wie Umsatzsteuer oder Feststellungserklärungen.

Auch freiwillige Erklärungen sind oft lohnend: Wurde Lohnsteuer einbehalten oder Kapitalertragsteuer abgezogen, führt die Antragsveranlagung regelmäßig zu einer Erstattung, die in den Nachlass fällt. Die Vier-Jahres-Frist gilt auch hier.

Zwei Verfahren nicht verwechseln

Die Einkommensteuererklärung betrifft die Einkünfte des Verstorbenen bis zum Todestag. Die Erbschaftsteuer betrifft den Vermögensübergang auf dich. Beides läuft getrennt, mit eigenen Fristen und eigenen Finanzämtern.

Das Todesjahr richtig veranlagen

Der Verstorbene wird für den Zeitraum bis zum Todestag veranlagt. Waren die Eheleute zusammen veranlagt, kann für das Todesjahr weiterhin die Zusammenveranlagung gewählt werden. Für das Folgejahr greift der Splittingtarif noch einmal – das sogenannte Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 EStG).

Veranlagung im Erbfall
ZeitraumMöglichkeit
TodesjahrZusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehegatten möglich
FolgejahrSplittingtarif über das Gnadensplitting
Ab dem zweiten FolgejahrGrundtarif, ggf. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Laufende Einkünfte nach dem Todbeim Erben bzw. bei der Erbengemeinschaft zu erfassen

Praktisch relevant sind außerdem nachträgliche Einkünfte: Renten- oder Lohnzahlungen, die nach dem Tod eingehen, sind grundsätzlich bei den Erben zu versteuern, nicht mehr beim Verstorbenen.

Haftung für Steuerschulden begrenzen

Offene Steuern des Verstorbenen sind Nachlassverbindlichkeiten. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner – das Finanzamt darf sich also einen aussuchen. Wer eine Überschuldung befürchtet, prüft die Ausschlagung (Frist: sechs Wochen) oder die Beschränkung der Haftung durch Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz nach den §§ 1975 ff. BGB.

Gute Nachricht bei der Erbschaftsteuer: Die vom Verstorbenen geschuldeten Steuern mindern als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb. Auch Bestattungskosten und Kosten der Nachlassregelung sind – mindestens über den Pauschbetrag – abziehbar.

Praktische Schritte

Melde den Erbfall beim Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen und lege deinen Nachweis der Erbenstellung vor (Erbschein, beglaubigtes Testament, Europäisches Nachlasszeugnis). Danach kannst du Akteneinsicht nehmen, Bescheide anfordern und über ELSTER die Erklärungen abgeben.

Bei mehreren Erben ist eine Empfangsvollmacht sinnvoll: Eine Person kommuniziert mit dem Finanzamt, alle bleiben informiert. Für Steuererstattungen benötigt das Amt eine Kontoverbindung des Nachlasses oder eine gemeinsame Erklärung der Erben.

Fristverlängerung ist üblich

Erben kennen die Unterlagen des Verstorbenen oft nicht. Ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung wird in Erbfällen in der Regel gewährt – stelle ihn schriftlich und vor Fristablauf.


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6 Punkte
  • 1. Erbfall dem Finanzamt anzeigenMit Nachweis der Erbenstellung.
  • 2. Offene Jahre ermittelnFür welche Jahre fehlt eine Erklärung?
  • 3. Unterlagen sichernBescheide, Bescheinigungen, Depotauszüge, Rentenmitteilungen.
  • 4. Todesjahr prüfenZusammenveranlagung bzw. Gnadensplitting nutzen.
  • 5. Haftung bewertenNachlass überschuldet? Ausschlagung und Fristen prüfen.
  • 6. Erbschaftsteuer separat anzeigenAnzeigepflicht binnen drei Monaten.
0 von 6 erledigt

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich als Erbe eine Steuererklärung abgeben?

Ja, soweit für den Verstorbenen Erklärungspflicht bestand – für das Todesjahr und offene Vorjahre.

Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Es gelten die allgemeinen Fristen. In Erbfällen wird eine begründete Fristverlängerung regelmäßig gewährt.

Wer haftet bei mehreren Erben?

Die Erben haften als Gesamtschuldner. Intern erfolgt der Ausgleich nach Erbquoten.

Kann ich das Splitting im Todesjahr noch nutzen?

Ja. Für das Todesjahr ist die Zusammenveranlagung möglich, im Folgejahr greift das Gnadensplitting.

Sind Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer abziehbar?

Ja, als Nachlassverbindlichkeiten mindern sie den steuerpflichtigen Erwerb.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 45 AO – Gesamtrechtsnachfolge. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32a EStG – Einkommensteuertarif, Splitting. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. §§ 1975 ff. BGB – Beschränkung der Erbenhaftung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
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