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News · GesetzTarif 2026§ 32a EStGEntlastung

Steuerfortentwicklungsgesetz 2026: was sich ändert

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz passt der Gesetzgeber zum Veranlagungszeitraum 2026 die zentralen Eckwerte des Einkommensteuertarifs an. Wir fassen zusammen, welche Freibeträge steigen und was das für dein Nettoeinkommen bedeutet.

Gesetzblatt und TaschenrechnerZum Jahreswechsel greifen die Tarifanpassungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes – sie entlasten praktisch alle Steuerpflichtigen.

Höhere Freibeträge, verschobene Tarifeckwerte, angehobene Soli-Freigrenze: Das Gesetz gleicht die Preisentwicklung aus und dämpft die kalte Progression.

Zuletzt fachlich geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 €, der Kinderfreibetrag auf 6.828 €. Zusätzlich werden die übrigen Tarifeckwerte nach rechts verschoben und die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag angehoben. Unterm Strich bleibt bei gleichem Brutto mehr netto.

Die Kernpunkte des Gesetzes

Das Gesetz verfolgt zwei verfassungsrechtlich gebotene Ziele: Es hält das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern steuerfrei und wirkt der kalten Progression entgegen – also dem Effekt, dass reine Inflationsausgleiche durch den progressiven Tarif überproportional besteuert würden.

Zentrale Werte 2026
GrößeWert 2026
Grundfreibetrag (einzeln)12.348 €
Grundfreibetrag (zusammen)24.696 €
Kinderfreibetrag inkl. BEA6.828 €
Kindergeld je Kind/Monat259 €
Eingangssteuersatz14 %
Spitzensteuersatz abca. 68.500 €

Was das für dein Netto bedeutet

Weil der gesamte Tarifverlauf nach rechts verschoben wird, sinkt die Durchschnittsbelastung in nahezu allen Einkommensbereichen leicht. Arbeitnehmer merken das bereits im laufenden Lohnsteuerabzug, Selbständige über niedrigere Vorauszahlungen.

Rechenbeispiel · Single, Steuerklasse I

Zu versteuerndes Einkommen 40.000 €

davon steuerfrei (Grundfreibetrag)12.348 €
tariflich belastet27.652 €
Entlastung ggü. Vorjahr (rund)ca. 120 € / Jahr

Die konkrete Entlastung hängt vom Einkommen ab; höhere Einkommen profitieren absolut stärker, prozentual am stärksten die unteren Tarifzonen.

Was du jetzt tun solltest

In den meisten Fällen wirken die Änderungen automatisch. Wer Vorauszahlungen leistet oder einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hat, sollte die Beträge dennoch prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen.


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Änderungen 2026 einordnen

6 Punkte
  • Freibeträge kennenGrund- und Kinderfreibetrag für 2026 notieren.
  • Veranlagungsart prüfenZusammenveranlagung verdoppelt den Grundfreibetrag.
  • Lohnsteuerabzug kontrollierenNeue Tarifwerte sind in der Steuerklasse hinterlegt.
  • Vorauszahlungen prüfenBei Selbständigen ggf. Herabsetzung beantragen.
  • Günstigerprüfung beachtenFinanzamt vergleicht Kindergeld und Kinderfreibetrag automatisch.
  • Soli-Freigrenze checkenPrüfen, ob der Zuschlag noch anfällt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gelten die neuen Werte?

Sie gelten für den Veranlagungszeitraum 2026, also für Einkünfte ab dem 1. Januar 2026, und wirken bereits im laufenden Lohnsteuerabzug.

Muss ich etwas beantragen?

Nein. Die Tarifanpassungen sind in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG eingearbeitet und werden automatisch berücksichtigt.

Wer profitiert am meisten?

Entlastet werden praktisch alle Steuerpflichtigen. Familien profitieren zusätzlich vom höheren Kinderfreibetrag.

Ändert sich der Spitzensteuersatz?

Der Satz von 42 % bleibt, greift 2026 aber erst bei einem etwas höheren Einkommen, weil die Eckwerte verschoben wurden.

Was ist mit dem Solidaritätszuschlag?

Die Freigrenze steigt erneut, sodass noch mehr Steuerpflichtige gar keinen Soli mehr zahlen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 21. Juli 2026 anhand der folgenden Primärquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Bundesfinanzministerium – Steuertarif & Freibeträge 2026. BMF, 2026.
  2. § 32a EStG – Einkommensteuertarif. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Bundesregierung, laufende Fortschreibung.
SteuerNest Redaktion
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