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Ratgeber · KapitalTeilfreistellungInvStG2026

Teilfreistellung bei Fonds & ETF: steuerfreier Anteil je Fondstyp

Bei Investmentfonds bleibt ein fester Prozentsatz der Erträge steuerfrei – als pauschaler Ausgleich für die Steuer, die der Fonds selbst schon gezahlt hat. Welcher Satz gilt, entscheidet allein die Zusammensetzung des Fonds.

Teilfreistellung bei Fonds & ETF: steuerfreier Anteil je Fondstyp30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds – die Teilfreistellung wirkt auf jeden Ertrag aus dem Fonds.

Die Teilfreistellung ist der wichtigste Steuerhebel im ETF-Depot: Sie stellt einen festen Anteil aller Fondserträge steuerfrei – ohne Antrag, ohne Nachweis, allein abhängig vom Fondstyp.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: 13. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG stellt bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % (80 % bei überwiegend ausländischen Immobilien) der Erträge steuerfrei. Sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gleichermaßen und wird vor dem Sparerpauschbetrag abgezogen. Reine Renten-, Geldmarkt- und Krypto-Fonds erhalten keine Teilfreistellung.

Die Sätze im Überblick

Seit der Investmentsteuerreform zahlen Fonds auf deutsche Dividenden und Immobilienerträge selbst Körperschaftsteuer. Damit dieselbe Substanz nicht zweimal belastet wird, bleibt beim Anleger ein pauschaler Anteil des Ertrags außer Ansatz – die Teilfreistellung. Sie hängt nicht von deiner Person, sondern ausschließlich von der Anlagepolitik des Fonds ab.

Teilfreistellungssätze im Privatvermögen (§ 20 InvStG)
FondstypVoraussetzungSatz
Aktienfondsfortlaufend über 50 % Kapitalbeteiligungen laut Anlagebedingungen30 %
Mischfondsmindestens 25 % Kapitalbeteiligungen15 %
Immobilienfondsüber 50 % Immobilien und Immobilien-Gesellschaften60 %
Auslands-Immobilienfondsüber 50 % ausländische Immobilien80 %
Renten-, Geldmarkt-, Rohstoff- und Krypto-Fondskeine ausreichende Kapitalbeteiligungsquote0 %

Ein klassischer Welt-ETF auf einen breiten Aktienindex ist damit praktisch immer ein Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung. Ein 60/40-Portfolio-ETF landet häufig bei 15 %, ein Anleihen-ETF bei 0 %.

Reihenfolge merken

Erst Teilfreistellung, dann Sparerpauschbetrag, dann 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wer die Reihenfolge vertauscht, rechnet sich die Steuer zu hoch.

Wann ist ein Fonds ein Aktienfonds?

Entscheidend ist nicht der Name, sondern die in den Anlagebedingungen festgeschriebene Mindestquote an Kapitalbeteiligungen. Zu den Kapitalbeteiligungen zählen vor allem börsennotierte Aktien und Anteile an anderen Aktienfonds (bei Ziel-Aktienfonds anteilig). Nicht dazu zählen Anleihen, Derivate, Zertifikate, Kryptowerte und Barbestände.

  • Anlagebedingungen zählen: steht dort keine Quote, kann der Fonds die Teilfreistellung verlieren – auch wenn er faktisch Aktien hält;
  • Synthetische ETF: Swap-basierte Fonds erfüllen die Quote nur, wenn die Anlagebedingungen sie ausdrücklich zusagen – hier lohnt der Blick ins Verkaufsprospekt;
  • Statuswechsel: ändert der Fonds seine Kategorie, gilt der Anteil steuerlich als verkauft und neu angeschafft;
  • Dachfonds: Ziel-Aktienfonds werden nur anteilig als Kapitalbeteiligung angerechnet.

Wirkung auf Ausschüttung, Vorabpauschale und Verkauf

Die Teilfreistellung ist kein Jahresfreibetrag, sondern ein Prozentabzug auf jeden Ertrag aus dem Fonds:

  1. Ausschüttungen: 30 % der Ausschüttung bleiben beim Aktienfonds unversteuert.
  2. Vorabpauschale: auch die jährliche Vorabbesteuerung thesaurierender Fonds wird um den Satz gekürzt.
  3. Veräußerungsgewinn: beim Verkauf bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei.
  4. Verluste: Achtung, die Kürzung wirkt symmetrisch – auch Verluste sind nur zu 70 % verrechenbar.
Rechenbeispiel · Aktien-ETF

Verkaufsgewinn 10.000 € im Privatdepot

Veräußerungsgewinn10.000 €
abzgl. Teilfreistellung 30 %− 3.000 €
steuerpflichtiger Ertrag7.000 €
abzgl. Sparerpauschbetrag− 1.000 €
Bemessungsgrundlage6.000 €
Abgeltungsteuer 25 % + 5,5 % Soli≈ 1.582 €

Effektive Belastung auf den vollen Gewinn: rund 15,8 % statt 26,4 %. Kirchensteuer ist hier nicht berücksichtigt.

Betriebsvermögen & Kapitalgesellschaft

Im Betriebsvermögen fällt der Satz höher aus, weil dort keine Abgeltungsteuer greift, sondern der persönliche Tarif oder die Körperschaftsteuer:

Teilfreistellung bei Aktienfonds je Anlegerkreis
AnlegerAktienfondsMischfonds
Privatvermögen30 %15 %
Betriebsvermögen (Einkommensteuer)60 %30 %
Körperschaft (z. B. GmbH)80 %40 %

Für die Gewerbesteuer gilt ein eigener Satz von 60 % bei Aktienfonds im Betriebsvermögen. Wer Fonds in einer GmbH oder vermögensverwaltenden Holding hält, sollte die Sätze vor dem Kauf durchrechnen – der Unterschied zwischen 30 % und 80 % Freistellung verändert die Nachsteuerrendite deutlich.

Beratung zu Fondsbesteuerung

„Die Teilfreistellung ist der einzige Steuervorteil im Depot, den du nicht beantragen musst – aber verlieren kannst, wenn der Fonds seine Anlagepolitik ändert.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 20 InvStG

Auslandsdepot & Anlage KAP-INV

Bei einer inländischen Depotbank wird die Teilfreistellung automatisch im Steuerabzug berücksichtigt – du musst nichts tun. Führst du das Depot bei einem ausländischen Broker, erklärst du die Erträge selbst in der Anlage KAP-INV. Dort tragen du die Bruttoerträge je Fondstyp ein; die Teilfreistellung rechnet das Finanzamt anhand der Kategorie heraus. Deshalb ist die richtige Zuordnung des Fondstyps hier entscheidend – halte den Nachweis aus dem Verkaufsprospekt oder der Fondsdatenbank bereit.

Die häufigsten Fehler

  1. Teilfreistellung mit Sparerpauschbetrag verwechseln. Beides greift, aber nacheinander.
  2. Fondstyp geraten. Ohne Quote in den Anlagebedingungen droht 0 % Freistellung.
  3. Verluste voll ansetzen. Auch Verluste werden um den Satz gekürzt.
  4. Anleihen-ETF wie Aktien-ETF behandeln. Renten- und Geldmarktfonds erhalten keine Freistellung.
  5. Auslandsdepot netto erklären. In der Anlage KAP-INV gehören Bruttowerte in die Zeilen.

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Schritt für Schritt

6 Punkte · § 20 InvStG
  • 1. Fondstyp aus den Anlagebedingungen belegenVerkaufsprospekt oder Fondsdatenbank.
  • 2. Satz prüfen: 30 / 15 / 60 / 80 oder 0 ProzentJe Kategorie ein anderer Prozentsatz.
  • 3. Reihenfolge einhalten: Freistellung vor PauschbetragSonst rechnest du zu hohe Steuer.
  • 4. Freistellungsauftrag über 1.000 € stellenSonst zieht die Bank sofort ab.
  • 5. Bei Auslandsdepot Anlage KAP-INV ausfüllenBruttoerträge je Fondstyp.
  • 6. Statuswechsel des Fonds im Blick behaltenGilt als Verkauf und Neuanschaffung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem Welt-ETF?

Ein breit gestreuter Aktien-ETF erfüllt die Quote von über 50 % Kapitalbeteiligungen und erhält im Privatvermögen 30 % Teilfreistellung.

Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?

Ja. Die Vorabpauschale wird ebenfalls um den Teilfreistellungssatz des Fonds gekürzt, bevor Steuer anfällt.

Bekomme ich für Anleihen-ETF eine Teilfreistellung?

Nein. Renten-, Geldmarkt- und Rohstofffonds halten keine ausreichende Kapitalbeteiligungsquote und werden voll besteuert.

Muss ich die Teilfreistellung beantragen?

Nein. Inländische Depotbanken berücksichtigen sie automatisch, im Auslandsdepot ordnet das Finanzamt sie über die Anlage KAP-INV zu.

Wirkt die Teilfreistellung auch auf Verluste?

Ja, symmetrisch. Bei einem Aktienfonds sind nur 70 % eines Verlusts mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar.

Was passiert bei einem Fondsstatuswechsel?

Ändert der Fonds seine Kategorie, gelten die Anteile als veräußert und neu angeschafft; der bisherige Satz endet zu diesem Zeitpunkt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 20 InvStG – Teilfreistellung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen (Kapitalbeteiligung, Aktienfonds). Gesetze im Internet.
  3. BMF – Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz. Bundesministerium der Finanzen. Verwaltungsanweisung – Datum und Geschäftszeichen im BMF-Schreiben-Verzeichnis unter dem genannten Titel.
  4. § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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