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Steuerticker · VermietungDAC7§ 21 EStG7 % USt

Ferienwohnung: die Plattform meldet mit

Buchungsportale übermitteln Namen, Adressen und Umsätze der Gastgeber an die Steuerbehörden. Wer vermietet, sollte Einkünfte und Umsatzsteuer sauber erklären.

Für gelegentliche Vermieter ist die Meldung oft der erste Kontakt mit dem Thema. Rechtlich ändert sich nichts – wohl aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine Lücke auffällt.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Digitale Plattformen melden Identität und Umsätze der Anbieter an die Finanzverwaltung; die Daten werden EU-weit ausgetauscht. Einkünfte aus Vermietung sind nach § 21 EStG zu erklären, Werbungskosten sind abziehbar. Umsatzsteuerlich ist die kurzfristige Beherbergung mit 7 % steuerpflichtig, Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz mit 19 %; die Kleinunternehmerregelung kann greifen. Bei erheblichen Zusatzleistungen droht die Einordnung als Gewerbebetrieb.

Einkommensteuer: was zu erklären ist

Einnahmen aus der Vermietung gehören in die Anlage V. Abziehbar sind alle Aufwendungen, die mit der Vermietung zusammenhängen – anteilig, wenn die Wohnung auch selbst genutzt wird.

  • Werbungskosten: AfA, Zinsen, Reinigung, Wäsche, Plattformprovision, Strom, Versicherung, Instandhaltung;
  • Aufteilung: Bei zeitweiser Selbstnutzung nur der auf die Vermietung entfallende Anteil;
  • Leerstandszeiten gehören zur Vermietung, wenn die Wohnung durchgehend angeboten wird;
  • Einnahmengrenze: Bei sehr geringen Einnahmen aus vorübergehender Vermietung kann eine Vereinfachungsregel greifen – hier lohnt die Einzelfallprüfung.

Umsatzsteuer bei Beherbergung

Steuersätze bei kurzfristiger Vermietung
LeistungSatz
Übernachtung (kurzfristig)7 %
Frühstück, Halbpension19 %
Parkplatz, Wellness, Wäschepaket19 %
Langfristige Wohnraumvermietungumsatzsteuerfrei

Wer die Kleinunternehmergrenzen einhält, weist keine Umsatzsteuer aus – muss die Umsätze aber trotzdem erklären. Wird die Grenze überschritten, greift die Regelbesteuerung samt Voranmeldungen und Vorsteuerabzug.

Wann es gewerblich wird

Die reine Vermietung bleibt Vermögensverwaltung. Kommen hotelähnliche Zusatzleistungen hinzu – täglicher Reinigungsservice, Rezeption, Verpflegung, häufiger Gästewechsel mit erheblichem Aufwand –, kann daraus ein Gewerbebetrieb werden. Folgen: Gewerbesteuer (mit Freibetrag von 24.500 €), Gewerbeanmeldung und Gewinnermittlung statt Überschussrechnung.

Auch kommunale Abgaben prüfen

Viele Städte erheben Zweitwohnungs-, Bettensteuer oder Kurtaxe und verlangen eine Anzeige der Kurzzeitvermietung. Das läuft parallel zum Finanzamt.


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Ferienwohnung versteuern

5 Punkte · § 21 EStG, § 12 UStG
  • 1. Alle Buchungen und Auszahlungen exportierenPlattformabrechnungen je Jahr.
  • 2. Werbungskosten sammelnAfA, Zinsen, Reinigung, Provision.
  • 3. Selbstnutzung sauber abgrenzenAufteilung dokumentieren.
  • 4. Umsatzsteuer prüfen7 % Beherbergung, 19 % Nebenleistungen.
  • 5. Kommunale Abgaben klärenBettensteuer, Kurtaxe, Anzeigepflichten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was melden die Plattformen?

Identifikationsdaten der Anbieter sowie Zahl der Vermietungen und erzielte Vergütungen je Quartal.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

Kurzfristige Beherbergung 7 %, Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz 19 %. Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus.

Kann ich Kosten absetzen?

Ja, alle mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen – bei Selbstnutzung anteilig.

Wird meine Ferienwohnung gewerblich?

Erst bei hotelähnlichen Zusatzleistungen. Reine Vermietung mit Endreinigung bleibt Vermögensverwaltung.

Muss ich auch bei Verlusten erklären?

Ja. Verluste können zudem mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 17. August 2026. Meldungen aus laufenden Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den aktuellen Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG – Beherbergungsleistungen. Gesetze im Internet.
  3. Bundeszentralamt für Steuern – Plattformen-Meldepflicht. BZSt.
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