Laden beim Arbeitgeber ist steuerfrei. Laden zu Hause ist erstattungsfähig – wenn man die Pauschalen kennt und den Nachweis richtig aufsetzt.
Zuletzt fachlich geprüft am 10. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Das Aufladen im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, ebenso die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Lädt der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause, kann der Arbeitgeber pauschal erstatten: 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybride, wenn zusätzlich eine Lademöglichkeit im Betrieb besteht – ohne diese Möglichkeit 70 € bzw. 35 €. Wird die Wallbox übereignet oder ein Zuschuss gezahlt, ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % möglich. Die Begünstigungen gelten bis 31. Dezember 2030.
Laden im Betrieb: steuerfrei
Stellt der Arbeitgeber Ladestrom für ein privates oder betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug zur Verfügung, ist dieser Vorteil steuerfrei – unabhängig davon, ob privat oder dienstlich geladen wird. Erfasst sind auch Ladepunkte bei einem verbundenen Unternehmen. Der Vorteil ist nicht auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze anzurechnen.
Ebenfalls steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung – die Wallbox bleibt dabei im Eigentum des Arbeitgebers.
Laden zu Hause: die Monatspauschalen
Beim Dienstwagen mit privater Nutzung ist der Ladestrom eigentlich Teil der Fahrzeugkosten. Zahlt der Arbeitnehmer ihn selbst, kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei ersetzen. Damit keine Einzelabrechnung nötig ist, akzeptiert die Verwaltung feste Monatspauschalen:
| Konstellation | Elektrofahrzeug | Hybrid |
|---|---|---|
| Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | 30 € / Monat | 15 € / Monat |
| Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | 70 € / Monat | 35 € / Monat |
Die Pauschale ist ein steuerfreier Auslagenersatz. Sie ist an keine Kilometerleistung gebunden, setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich zu Hause lädt. Bei Zuschüssen unterhalb der Pauschale ist nur der gezahlte Betrag steuerfrei.
Erhält der Arbeitnehmer die Pauschale, mindert das nicht den Nutzungswert nach der 1-Prozent- oder 0,25-Prozent-Regelung. Umgekehrt können eigene, nachgewiesene Stromkosten den Nutzungswert mindern, wenn keine Erstattung erfolgt.
Wallbox: Überlassung, Zuschuss, Übereignung
Drei Varianten sind zu unterscheiden. 1. Überlassung: Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer, die private Nutzung ist steuerfrei. 2. Übereignung: Die Wallbox geht in das Eigentum des Arbeitnehmers über – der Vorteil ist Arbeitslohn, kann aber nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden. 3. Zuschuss zu einer selbst gekauften Wallbox – ebenfalls pauschalierungsfähig mit 25 %.
Die Pauschalversteuerung wirkt auch sozialversicherungsrechtlich: Der pauschal versteuerte Betrag bleibt beitragsfrei. Wichtig ist die Zusätzlichkeit – die Leistung darf nicht auf einen bestehenden Lohnanspruch angerechnet werden.
Jahresrechnung
Der Arbeitgeber trägt die Pauschalsteuer regelmäßig selbst – beim Arbeitnehmer bleibt der Vorteil dann vollständig steuerfrei.
Nachweis statt Pauschale
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die Pauschale, ist der Einzelnachweis möglich: über einen separaten, geeichten Zwischenzähler oder über die Ladeelektronik der Wallbox, die den entnommenen Strom fahrzeugbezogen protokolliert. Erstattet wird dann der tatsächliche Strompreis je Kilowattstunde.
Wichtig: Der Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage ist mit den anteiligen Erzeugungskosten anzusetzen, nicht mit dem Bezugspreis des Versorgers. Wer hier arbeitet, sollte die Berechnungsgrundlage dokumentieren.
Selbständige mit eigenem E-Fahrzeug
Bei Selbständigen zählt der zu Hause geladene Strom für ein Betriebsfahrzeug zu den Betriebsausgaben – wieder mit dem Problem der Abgrenzung vom Haushaltsstrom. Praktikabel ist ein separater Zähler; ohne Zähler ist eine sachgerechte Schätzung anhand von Ladeprotokollen möglich.
Die Wallbox selbst ist bei betrieblicher Nutzung ein abnutzbares Wirtschaftsgut; Anschaffungskosten bis 800 € netto können als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgezogen werden, darüber wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei gemischter Nutzung ist der private Anteil zu kürzen.
Deine Checkliste: Ladekosten abrechnen
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Deine Checkliste: Ladekosten abrechnen
7 Punkte- Lademöglichkeit im Betrieb klärenEntscheidet über 30/15 € oder 70/35 €.
- Pauschale vereinbarenSchriftlich in Lohnabrechnung aufnehmen.
- Wallbox-Variante wählenÜberlassung, Zuschuss oder Übereignung.
- 25-%-Pauschalierung prüfenZusätzlichkeit sicherstellen.
- Zwischenzähler erwägenWenn tatsächliche Kosten höher sind.
- PV-Strom bewertenErzeugungskosten dokumentieren.
- Lohnkonto führenSteuerfreie Erstattungen aufzeichnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel darf der Arbeitgeber für Ladestrom steuerfrei erstatten?
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybride, ohne diese Möglichkeit 70 € bzw. 35 €.
Ist das Laden beim Arbeitgeber steuerpflichtig?
Nein. Das Aufladen im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei – auch für private Fahrzeuge und ohne Anrechnung auf die 50-Euro-Freigrenze.
Wie wird eine geschenkte Wallbox behandelt?
Die Übereignung ist Arbeitslohn, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag bleibt sozialversicherungsfrei.
Kann ich statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten abrechnen?
Ja, mit Einzelnachweis über einen separaten Zähler oder eine protokollierende Wallbox.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Steuerbefreiung und die Pauschalierungsmöglichkeit sind bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Was gilt bei Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage?
Anzusetzen sind die anteiligen Erzeugungskosten. Der Bezugspreis des Energieversorgers ist dafür kein geeigneter Maßstab.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 10. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


