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Wohngeld: der Zuschuss, den zu wenige beantragen

Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – und es ist steuerfrei, ohne Progressionsvorbehalt. Millionen Haushalte haben Anspruch, ohne es zu wissen.

Beratung zum WohngeldantragDrei Größen entscheiden: Haushaltsgröße, Miete und Einkommen.

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Als Mietzuschuss für Mieter, als Lastenzuschuss für selbst nutzende Eigentümer. Anspruch hat, wer weder Bürgergeld noch andere Transferleistungen bezieht, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind.

Steuerlich ist Wohngeld die angenehmste aller Leistungen: steuerfrei nach § 3 Nr. 58 EStG und ohne Progressionsvorbehalt – anders als Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Höhe hängt von drei Größen ab: Haushaltsgröße, zu berücksichtigende Miete (gedeckelt nach Mietenstufe der Gemeinde) und Gesamteinkommen. Seit der Reform enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig.

Wer Anspruch hat – und wer nicht

  • Berechtigt: Mieter, Untermieter, Heimbewohner sowie Eigentümer selbst genutzten Wohnraums (Lastenzuschuss).
  • Nicht berechtigt: Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder BAföG mit Unterkunftsanteil – dort sind Wohnkosten bereits enthalten.
  • Mischhaushalte: Lebt nur ein Teil des Haushalts im Transferleistungsbezug, kann für die übrigen Mitglieder Wohngeld möglich sein.

Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Abzüge für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung berücksichtigt – jeweils 10 %, zusammen also bis zu 30 %. Dazu kommen Freibeträge für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung und Erwerbstätige.

Wovon die Höhe abhängt

Die drei Stellschrauben
GrößeWirkung
Haushaltsgrößeje Person höhere Höchstbeträge und höhere Einkommensgrenze
Mietenstufe (I–VII)ortsabhängig; in teuren Städten deutlich höhere anrechenbare Miete
GesamteinkommenJahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzügen und Freibeträgen

Anrechenbar ist die Bruttokaltmiete inklusive kalter Betriebskosten – Heizung und Warmwasser laufen über die pauschale Heizkostenkomponente.

So läuft der Antrag

  1. 1. Zuständige Stelle finden: Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises; viele Kommunen bieten Online-Anträge.
  2. 2. Unterlagen sammeln: Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, Kontoauszüge.
  3. 3. Ab Antragsmonat: Wohngeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – ein früher Antrag lohnt, auch wenn Unterlagen fehlen.
  4. 4. Änderungen melden: Einkommenssteigerungen über 15 % und Änderungen der Haushaltsgröße sind mitzuteilen.

Steuerlich: der große Vorteil

Kein Progressionsvorbehalt

Anders als Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld erhöht Wohngeld deinen Steuersatz nicht. Es taucht in der Steuererklärung nicht auf und löst keine Abgabepflicht aus.

Wer Wohngeld bezieht, kann parallel weitere Vergünstigungen erhalten: Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie ermäßigte Kita-Gebühren.


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Wohngeld

6 Punkte · Soziales
  • 1. Anspruch grob prüfenKein Bürgergeld, Einkommen im Rahmen.
  • 2. Mietbescheinigung anfordernFormular vom Vermieter ausfüllen lassen.
  • 3. Einkommensnachweise sammelnZwölf Monate, alle Haushaltsmitglieder.
  • 4. Sofort einreichenZahlung erst ab Antragsmonat.
  • 5. Weiterleistung terminierenZwei Monate vor Ablauf neu beantragen.
  • 6. Änderungen meldenEinkommensplus über 15 % ist mitzuteilen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Wohngeld steuerpflichtig?

Nein. Wohngeld ist nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt – es taucht in der Steuererklärung nicht auf.

Bekomme ich Wohngeld rückwirkend?

In der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung. Stelle den Antrag deshalb sofort, auch wenn noch Unterlagen fehlen – sie können nachgereicht werden.

Kann ich als Eigentümer Wohngeld bekommen?

Ja, als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum. Angerechnet werden Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bewirtschaftungskosten.

Wie wirkt sich Kindergeld aus?

Kindergeld zählt beim Kind als Einkommen, wird aber durch Freibeträge teilweise wieder ausgeglichen. Der Kinderzuschlag hat Vorrang und wird vor dem Wohngeld geprüft.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 12. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Wohngeldgesetz (WoGG). Gesetze im Internet
  2. § 3 Nr. 58 EStG – Steuerfreiheit des Wohngelds. Gesetze im Internet
  3. BMWSB – Wohngeld: Informationen und Wohngeldrechner. abgerufen am 12.8.2026
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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